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813.113

Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorats

vom 13.02.2003 (Stand 13.02.2003)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)[1], Artikel 74 Absatz 2 und 95 Absatz 1 der Kantonsverfassung[2],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 813.113-1 veröffentlichten Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates bei.

Art. 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt oder die Vereinbarung zu kündigen. Vorbehalten bleiben die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse des Grossen Rates.

Art. 3

Der Grossratsbeschluss vom 4. September 1974 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Herstellungskontrolle bei Arzneimitteln[3] wird aufgehoben.

Art. 4

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Er ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Bern, 13. Februar 2003

Im Namen des Grossen Rates

Der Vizepräsident: Rychiger

Der Staatsschreiber: Nuspliger

04-46

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.02.2003 13.02.2003 Erlass Erstfassung 04-46

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 13.02.2003 13.02.2003 Erstfassung 04-46