Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.
Es regelt die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsbehörden und der Privaten und bezeichnet die zuständigen Organe.
821.0
gestützt auf Artikel 45 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Gewässerschutz[1],
auf Antrag des Regierungsrates,
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.
Es regelt die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsbehörden und der Privaten und bezeichnet die zuständigen Organe.
Die kantonalen Gewässerschutzbehörden, die Gemeinden sowie die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden privaten Abwasseranlagen sind verpflichtet, zur Sicherstellung eines sachgemässen Gewässerschutzes zusammenzuarbeiten.
Die Gemeinden können Gemeindeverbänden oder privatrechtlichen Organisationen hoheitliche Befugnisse übertragen.
Die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ihre zuständige Stelle und die Gemeinden können für den Vollzug Private beiziehen. *
Die Gewässerschutzpolizei obliegt
Berührt ein ober- oder unterirdisches Gewässer das Gebiet mehrerer Gemeinden, hat jede Gemeinde diejenigen Massnahmen zu treffen, die zum Schutz dieses Gewässers und im Interesse der anderen Gemeinden notwendig sind. Die Massnahmen sind aufeinander abzustimmen.
Die Gemeinden erstellen die notwendigen Anlagen zur Ableitung und Reinigung des Abwassers aus Bauzonen und öffentlichen Sanierungsgebieten.
In den privaten Sanierungsgebieten erstellen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer gemeinsame Abwasseranlagen.
Industrielles Abwasser kann in einer privaten Anlage gereinigt werden, sofern diese eine vorschriftskonforme Einleitung des gereinigten Abwassers in das Gewässer gewährleistet. Allfällige dem Gemeinwesen zur Ableitung und Reinigung des industriellen Abwassers entstandene Kosten sind von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber abzugelten.
Die Gemeinden haben die gemeinsame Abwasserreinigung durchzuführen, wenn dies aus gewässerschutztechnischer und wirtschaftlicher Sicht zweckmässig ist.
Die zu diesem Zweck gebildeten öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen haben die zur Behandlung geeigneten Abwässer, Klärschlämme und anderen Rückstände auch aus Regionen ausserhalb ihres Einzugsgebietes unter Kostenfolge entgegenzunehmen oder abzugeben, insbesondere
Die Organisationen sind verpflichtet, vertraglich angeschlossene Gemeinden oder Private gleich wie die Verbandsgemeinden und ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu behandeln. Bei Streitigkeiten verfügt die BVD. *
Organisationsgrundlagen von Gemeindeverbänden und von privatrechtlichen Organisationen sowie Verträge zum Erstellen und Betreiben von Anlagen regionaler Bedeutung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige Stelle der BVD. *
Der Kanton erstellt ein kantonales Konzept zur Siedlungsentwässerung.
Das Konzept
Es ist periodisch den neuen Verhältnissen, den regionalen Entwicklungen sowie den technischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.
Die Gemeinden und Organisationen nach Artikel 7 erstellen einen generellen Entwässerungsplan (GEP). Der Zeitpunkt richtet sich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e.
Im GEP sind die Bauzonen sowie die öffentlichen und privaten Sanierungsgebiete zu bezeichnen.
Der GEP ist periodisch der Bauentwicklung sowie den technischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.
Der GEP ist bei der Aufstellung des Erschliessungsprogramms nach Baugesetz zu berücksichtigen.
Zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die Gewässer werden kantonale Einsatzstellen betrieben. Der Regierungsrat regelt Organisation und Finanzierung der Einsatzstellen.
Der Kanton belastet die ihm aus dem Unterhalt der Öl-, Chemie- und Gaswehr entstehenden Kosten den Verursacherinnen und Verursachern von Schadenfällen.
Wer Bauten oder Anlagen erstellen oder andere Vorkehren treffen will, die zu einer Gewässerverunreinigung führen können, braucht eine Gewässerschutzbewilligung.
Die Gemeinden beurteilen Gewässerschutzgesuche für
Die zuständige Stelle der BVD beurteilt die übrigen Gewässerschutzgesuche. *
Die BVD kann die Zuständigkeit zur Beurteilung weiterer Gewässerschutzgesuche an Gemeinden übertragen, die über die erforderlichen Fachstellen verfügen. *
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Koordinationsgesetzes.
Bei Neu- und Umbauten, für die keine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage besteht, ist in der Regel eine provisorische Gewässerschutzbewilligung zu erteilen. Diese sieht geeignete Ersatzmassnahmen bis zum Eintritt der Anschlussmöglichkeit vor.
Die BVD grenzt gestützt auf das Leitbild zur Abfallentsorgung die Einzugsgebiete der regionalen Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlagen gegeneinander ab. *
Sie kann die Erstellung einer regionalen Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlage sowie den Beitritt oder den vertraglichen Anschluss einer Gemeinde zu einer solchen verfügen. *
Klärschlamm darf nur
Die Reinigung der öffentlichen Seen von Algen und Seegras ist Aufgabe der Ufergemeinden.
Die Interessen der Fischerei und des Naturschutzes sind zu berücksichtigen.
Die Beiträge des Kantons an die Kosten der Seereinigung nach Absatz 1 können bis zu 30 Prozent des ausgewiesenen Betriebsaufwandes der Gemeinde betragen. *
Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung (Abwasserfonds), die von der zuständigen Stelle der BVD verwaltet wird. *
Der Abwasserfonds wird durch eine Abwasserabgabe gespeist, die bei den Betreiberinnen und Betreibern von öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen erhoben wird. Soweit Abwasser in ausserkantonalen Abwasserreinigungsanlagen gereinigt oder direkt in den Vorfluter eingeleitet wird, wird die Abgabe bei den Gemeinden erhoben.
Die Abwasserabgabe wird auf der Restverschmutzung und der Menge des gereinigten Abwassers erhoben.
Bei Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die notwendigen Daten zur Bemessung der Abgabe nicht ermittelt werden können, sowie bei Gemeinden, deren Abwasser in ausserkantonalen Anlagen gereinigt wird, werden Restverschmutzung und Menge des gereinigten Abwassers geschätzt.
Die Abgabepflichtigen überwälzen die Abwasserabgabe verursachergerecht.
Die Abwasserabgabe beträgt
Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Abgabe durch Verordnung. *
Beiträge werden entsprechend den Prioritäten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e geleistet an
| 1. | Abwasserreinigungsanlagen, | ||
| 2. | Anlagen zur Klärschlammverwertung und -beseitigung, | ||
| 3. | Kanalisationen, die anstelle weitergehender Reinigungsmassnahmen erstellt werden, | ||
| 4. | Regenbecken, | ||
Beiträge werden zudem geleistet an den Bau und die Erweiterung von Sammelleitungen, die sich ausserhalb der Bauzone befinden oder von mindestens zwei Gemeinden benützt werden, sofern mit der Erstellung vor dem 1. Januar 2005 begonnen wird.
Aus dem Abwasserfonds können voll finanziert werden
Sämtliche durch die Verwaltung des Abwasserfonds verursachten Kosten gehen zu dessen Lasten.
Aus dem Abwasserfonds finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf der Abgabe erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird. *
Die Fondsmittel sind zu verzinsen, und die Zinsen sind dem Fonds gutzuschreiben.
Der Kanton unterstützt Abwasseranlagen und -einrichtungen mit Beiträgen, wenn
An Abwasseranlagen werden zudem nur Beiträge gewährt, wenn ihr Einzugsgebiet mindestens 30 ständige Einwohnerinnen bzw. Einwohner oder mindestens fünf ständig bewohnte Gebäude umfasst.
An die Erneuerung von Abwasseranlagen und -einrichtungen werden Beiträge ausgerichtet, wenn auf Grund des generellen Entwässerungsplanes oder auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die gesamten jährlichen, über die Lebensdauer der Anlagen gemittelten Werterhaltungskosten einer Gemeinde mehr als 200 Franken pro Einwohnergleichwert betragen.
Die Einwohnergleichwerte werden auf Grund der mittleren Belastung der Abwasserreinigungsanlage berechnet.
An Massnahmen zur Beseitigung von Fremdwasser werden Beiträge ausgerichtet, wenn der Fremdwasseranfall in der betroffenen Region mehr als 400 Liter pro Einwohnergleichwert und Tag beträgt und auf Grund des generellen Entwässerungsplanes der Nachweis erbracht wird, dass die Massnahme prioritär ist.
Die Einwohnergleichwerte und der Fremdwasseranfall werden auf Grund der gemessenen Werte im Zulauf der Abwasserreinigungsanlage berechnet.
Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten wird in Abhängigkeit zu den jährlichen Werterhaltungskosten und den entsorgten Einwohnerwerten wie folgt bestimmt:
| jährliche Werterhaltungskosten pro Einwohnerwert (in Fr.) | Beitragssatz in Prozent |
|---|---|
| bis 50 | 15 |
| zwischen 50 und 250 | Formel: 0,175 x jährliche Werterhaltungskosten pro Einwohnerwert + 6,25 |
| über 250 | 50 |
Die Werterhaltungskosten ergeben sich aus dem Beschaffungswert der gemäss Anlagenbuchhaltung wiederzubeschaffenden und neu zu erstellenden Anlagen, multipliziert mit den folgenden Erneuerungsraten:
Ein Zuschlag von insgesamt höchstens 15 Prozent zum ordentlichen Beitragssatz wird ausgerichtet
Beiträge können auch in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehen gewährt werden.
Die Aufwendungen nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 dürfen jährlich höchstens 8 Prozent der Einnahmen aus der Abwasserabgabe betragen.
Die Artikel 21 bis 27 des Staatsbeitragsgesetzes[2] vom 16. September 1992 über die Sicherung des Beitragszweckes sind sinngemäss anwendbar.
Die BVD übt die Aufsicht über den Gewässerschutz aus. *
Sie kann anstelle einer Gemeinde, die trotz Mahnung ihre Aufsichtspflichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen verfügen, sofern wesentliche öffentliche Interessen gefährdet sind. Für die Kosten haftet die Gemeinde, die ihrerseits auf die pflichtige Person Rückgriff nehmen kann. *
Kantonale Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung ist die zuständige Stelle der BVD. *
Sie vollzieht die im Bereich des Gewässerschutzes geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, soweit deren Vollzug nicht anderen Amtsstellen übertragen ist.
Sie informiert die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer. Sie berät Behörden und Private.
Sie kann den Gemeinden in schwierigen Fällen Aufsichts- und Kontrollpflichten abnehmen und die erforderlichen Verfügungen erlassen. Die Bestimmungen nach Artikel 22 finden dabei sinngemäss Anwendung.
Die Gemeinden vollziehen das Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt.
Sie üben in ihrem Gebiet die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz aus und treffen die erforderlichen Massnahmen.
Sie bezeichnen eine Fachstelle mit den Verantwortlichen für den Gewässerschutz.
Stellt die Gemeinde eine Missachtung vollstreckbarer Verfügungen oder andere Vorschriftswidrigkeiten fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftskonformen Zustandes
Massnahmen, die innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftskonform durchgeführt werden, lässt die Gemeinde auf Kosten der Pflichtigen durch Dritte vornehmen.
Die Gemeinden erlassen ein Reglement über Organisation und Finanzierung der Abwasserentsorgung.
Die Abwasserentsorgung muss finanziell selbsttragend sein.
Sie wird durch folgende Leistungen finanziert:
Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen führen eine Spezialfinanzierung. Die jährliche Einlage steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der Anlagen.
Die Einlagen in die Spezialfinanzierung müssen die dauernde Werterhaltung der Anlagen gewährleisten. Sie sind vorab für die Abschreibungen zu verwenden.
Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren erhoben.
Die zuständige Stelle der BVD teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar. *
Die Sicherung von öffentlichen Abwasserleitungen, damit verbundenen Sonderbauwerken und notwendigen Nebenanlagen richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996[3].
Zuständige kantonale Behörde ist die zuständige Stelle der BVD. *
Sofern die Widerhandlung nicht einen Straftatbestand des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz erfüllt, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich
Handelt die Täterschaft fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.
Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht[4] gelten als kantonales Recht für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.
Der zwangsweise Erwerb dinglicher Rechte richtet sich nach Artikel 68 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz[5]. Er kann nach kantonalem oder nach eidgenössischem Recht erfolgen.
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, soweit nicht ein Dekret vorbehalten ist.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Gesuche für Beiträge aus dem Abwasserfonds für Anlagen und Einrichtungen, mit deren Ausführung vor dem 1. Januar 2001 begonnen worden ist, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Kaufmann
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 975 vom 15. April 1997:
Inkraftsetzung:
a. Auf den 1. Januar 2000: Artikel 15 Absätze 3 bis 5;
b. Auf den 1. Juni 1997: alle übrigen Bestimmungen.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.11.1996 | 01.01.2000 | Erlass | Erstfassung | 97-41 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Art. 14 Abs. 3 | eingefügt | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Titel 3 | geändert | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Titel 3.1 | eingefügt | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Titel 3.2 | eingefügt | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Art. 15a | eingefügt | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Art. 15b | eingefügt | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Titel 3.3 | eingefügt | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Art. 16 | Titel geändert | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Art. 16 | geändert | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2001 | Art. 16 Abs. 5 | geändert | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Art. 16a | eingefügt | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Art. 16b | eingefügt | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Art. 16c | eingefügt | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Art. 17 | geändert | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Art. 17 | Titel geändert | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Art. 17a | eingefügt | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Art. 17b | eingefügt | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Art. 18 | aufgehoben | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Titel T1 | eingefügt | 01-89 |
| 07.06.2001 | 01.01.2002 | Art. T1-1 | eingefügt | 01-89 |
| 14.12.2004 | 01.01.2007 | Art. 29 | geändert | 06-129 |
| 19.11.2018 | 01.01.2019 | Art. 15b Abs. 1, a | geändert | 19-027 |
| 19.11.2018 | 01.01.2019 | Art. 15b Abs. 1, b | geändert | 19-027 |
| 19.11.2018 | 01.01.2019 | Art. 15b Abs. 1, c | geändert | 19-027 |
| 19.11.2018 | 01.01.2019 | Art. 15b Abs. 1, d | geändert | 19-027 |
| 19.11.2018 | 01.01.2019 | Art. 15b Abs. 1, e | geändert | 19-027 |
| 19.11.2018 | 01.01.2019 | Art. 15b Abs. 2 | eingefügt | 19-027 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 3 Abs. 2 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 7 Abs. 3 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 7 Abs. 4 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 11 Abs. 3 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 11 Abs. 4 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 13 Abs. 1 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 13 Abs. 2 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 13 Abs. 3, a | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 16 Abs. 3, d | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 19 Abs. 1 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 19 Abs. 2 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 20 Abs. 1 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 27 Abs. 1 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 28 Abs. 2 | geändert | 20-065 |
| 24.06.2020 | 01.08.2020 | Art. 29 Abs. 1, b | geändert | 20-065 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.11.1996 | 01.01.2000 | Erstfassung | 97-41 |
| Art. 3 Abs. 2 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 7 Abs. 3 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 7 Abs. 4 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 11 Abs. 3 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 11 Abs. 4 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 13 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 13 Abs. 2 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 13 Abs. 3, a | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 14 Abs. 3 | 07.06.2001 | 01.01.2002 | eingefügt | 01-89 |
| Titel 3 | 07.06.2001 | 01.01.2002 | geändert | 01-89 |
| Titel 3.1 | 07.06.2001 | 01.01.2002 | eingefügt | 01-89 |
| Art. 15 Abs. 1 | 07.06.2001 | 01.01.2002 | geändert | 01-89 |
| Art. 15 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Titel 3.2 | 07.06.2001 | 01.01.2002 | eingefügt | 01-89 |
| Art. 15a | 07.06.2001 | 01.01.2002 | eingefügt | 01-89 |
| Art. 15b | 07.06.2001 | 01.01.2002 | eingefügt | 01-89 |
| Art. 15b Abs. 1, a | 19.11.2018 | 01.01.2019 | geändert | 19-027 |
| Art. 15b Abs. 1, b | 19.11.2018 | 01.01.2019 | geändert | 19-027 |
| Art. 15b Abs. 1, c | 19.11.2018 | 01.01.2019 | geändert | 19-027 |
| Art. 15b Abs. 1, d | 19.11.2018 | 01.01.2019 | geändert | 19-027 |
| Art. 15b Abs. 1, e | 19.11.2018 | 01.01.2019 | geändert | 19-027 |
| Art. 15b Abs. 2 | 19.11.2018 | 01.01.2019 | eingefügt | 19-027 |
| Titel 3.3 | 07.06.2001 | 01.01.2002 | eingefügt | 01-89 |
| Art. 16 | 07.06.2001 | 01.01.2002 | Titel geändert | 01-89 |
| Art. 16 | 07.06.2001 | 01.01.2002 | geändert | 01-89 |
| Art. 16 Abs. 3, d | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 16 Abs. 5 | 07.06.2001 | 01.01.2001 | geändert | 01-89 |
| Art. 16a | 07.06.2001 | 01.01.2002 | eingefügt | 01-89 |
| Art. 16b | 07.06.2001 | 01.01.2002 | eingefügt | 01-89 |
| Art. 16c | 07.06.2001 | 01.01.2002 | eingefügt | 01-89 |
| Art. 17 | 07.06.2001 | 01.01.2002 | geändert | 01-89 |
| Art. 17 | 07.06.2001 | 01.01.2002 | Titel geändert | 01-89 |
| Art. 17a | 07.06.2001 | 01.01.2002 | eingefügt | 01-89 |
| Art. 17b | 07.06.2001 | 01.01.2002 | eingefügt | 01-89 |
| Art. 18 | 07.06.2001 | 01.01.2002 | aufgehoben | 01-89 |
| Art. 19 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 19 Abs. 2 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 20 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 27 Abs. 1 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 28 Abs. 2 | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Art. 29 | 14.12.2004 | 01.01.2007 | geändert | 06-129 |
| Art. 29 Abs. 1, b | 24.06.2020 | 01.08.2020 | geändert | 20-065 |
| Titel T1 | 07.06.2001 | 01.01.2002 | eingefügt | 01-89 |
| Art. T1-1 | 07.06.2001 | 01.01.2002 | eingefügt | 01-89 |