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841.11

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(EG AHVG)

vom 23.06.1993 (Stand 01.11.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[1] (AHVG),

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die

  1. Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse der Ausgleichskasse des Kantons Bern,
  2. Stellung der Zweigstellen,
  3. Organisation und Aufgaben des Aufsichtsrats,

2 Ausgleichskasse

Art. 2 Name, Rechtsform und Sitz

Unter dem Namen «Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB)» besteht eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Der Sitz der AKB wird im Geschäftsreglement festgelegt.

Art. 3 Aufgaben

Der AKB obliegen alle ihr vom Bund in der AHV sowie in anderen Bereichen übertragenen Aufgaben.

Der Kanton kann der AKB durch Gesetz, Dekret oder Verordnung und mit Genehmigung des Bundes weitere Aufgaben übertragen.

Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben sind der AKB vom Kanton zu vergüten.

Art. 4 Kassenleitung und Organisation

Der Regierungsrat ernennt auf Antrag des Aufsichtsrats die Direktorin oder den Direktor der AKB.

Die Direktorin oder der Direktor leitet die AKB und trifft alle für den Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.

Die Organisation der AKB wird im Geschäftsreglement geregelt.

Art. 5 Dienstverhältnis

Die Direktorin oder der Direktor und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Angestellte der AKB.

Auf das Dienstverhältnis finden die für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Bestimmungen sinngemässe Anwendung; Ernennungen auf Amtsdauer sind jedoch ausgeschlossen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AKB werden von der Direktorin oder vom Direktor ernannt.

Massgebend für die Errichtung und Besetzung von Stellen, die Einreihung, die Entlöhnung sowie den individuellen Gehaltsaufstieg sind das vom Aufsichtsrat genehmigte Budget und der Stellenplan. *

Art. 6 Deckung des Verwaltungsaufwands

Die AKB erhebt von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen besondere Beiträge zur Deckung ihrer Verwaltungskosten.

Die Verwaltungskostenbeiträge werden in Abhängigkeit von den Versicherungsbeiträgen erhoben und sollen zusammen mit den Zuschüssen aus dem AHV-Ausgleichsfonds auf die Dauer zur Deckung der Kosten der AKB ausreichen. Bis zu dem vom Regierungsrat bestimmten Höchstsatz kann die AKB den Ansatz selber bestimmen.

Soweit die Verwaltungskosten der AKB nicht durch Verwaltungskostenbeiträge, Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds und allfällige Vermögensreserven der AKB gedeckt werden können, deckt der Kanton den Ausfall.

3 Zweigstellen

Art. 7 Zweigstellen

Die Einwohnergemeinden errichten Zweigstellen der AKB. *

Mehrere Einwohnergemeinden können eine Zweigstelle gemeinsam führen. *

Der Kanton übernimmt die Haftung für Schäden gemäss Artikel 70 AHVG[2], die vom Personal der Zweigstelle verschuldet werden. *

Der Träger der Zweigstelle regelt deren Organisation; der Erlass ist der AKB zur Kenntnis zu bringen. *

Die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstellen werden durch Verordnung des Regierungsrats geregelt.

Art. 8 2. Besetzung und Führung

Für die Besetzung und Führung der Zweigstelle ist der Träger verantwortlich. *

Die Direktion für Inneres und Justiz kann zur Sicherstellung eines ordnungsgemässen oder wirtschaftlichen Aufgabenvollzugs die Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle für mehrere Gemeinden anordnen. *

Art. 9 Zweigstelle Staatspersonal

Der Regierungsrat kann für das Personal der Staatsverwaltung, der Staatsanstalten und anderer mit dem Kanton in Verbindung stehender Anstalten und Betriebe sowie der AKB eine besondere Zweigstelle errichten.

Art. 10 Rechtsverhältnisse

Das Personal der Zweigstellen ist beim Träger der Zweigstelle angestellt.

Sämtliche Kosten aus der Führung einer Zweigstelle gehen zulasten des Trägers; vorbehalten bleibt Artikel 11.

Die AKB

  1. beaufsichtigt die Geschäftsführung der Zweigstellen;
  2. kann den Zweigstellen im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen erteilen.

Art. 11 Verwaltungskostenzuschüsse

Die AKB entrichtet den Einwohnergemeinden und dem Kanton einen Beitrag an die Verwaltungskosten ihrer Zweigstelle.

Der Regierungsrat regelt Art und Höhe des Kostenbeitrags durch Verordnung.

4 Aufsichtsrat

Art. 12 Allgemeines

Die Oberaufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, die weder der Aufsicht des Bundes noch der richterlichen Prüfung unterliegen, obliegt einem Aufsichtsrat.

Der Aufsichtsrat ist insbesondere zuständig für die Genehmigung von Geschäftsreglement und allenfalls weiteren erforderlichen Reglementen für die AKB sowie von Budget, Geschäftsbericht und Verwaltungskostenrechnung.

Art. 13 Wahl

Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. *

Die Direktorin oder der Direktor der Direktion für Inneres und Justiz gehört dem Aufsichtsrat von Amtes wegen an. *

Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats haben die Beitragspflichtigen und Versicherten angemessen zu vertreten.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AKB und ihrer Zweigstellen können nicht als Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden. Im übrigen gelten die für staatliche Behörden massgebenden Unvereinbarkeiten sinngemäss.

Art. 14 Organisation

Die Direktorin oder der Direktor der Direktion für Inneres und Justiz führt den Vorsitz. *

Die AKB führt das Sekretariat; im übrigen konstituiert sich der Aufsichtsrat selbst.

Die Direktorin oder der Direktor der AKB nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teil.

Art. 15 * Entschädigung

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der AKB nach vom Regierungsrat zu bestimmenden Ansätzen entlöhnt. Die daraus entstehenden Kosten gehen je hälftig zu Lasten der Verwaltungskostenrechnung der AKB bzw. der IV-Stelle Bern (IVB).

5 5 … *

6 Weitere Bestimmungen

Art. 20 Verantwortlichkeit

1Die Verantwortlichkeit der Direktorin oder des Direktors sowie des Personals der AKB richtet sich nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG[3]). *

Für die Verantwortlichkeit gelten die Zweigstellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs als Teil der AKB.

Der Träger der Zweigstelle haftet nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.

Art. 21 Zusammenarbeit mit Dienststellen des Kantons

Die AKB ist zu Geschäften des Regierungsrats oder seiner Direktionen anzuhören, wenn sie ihren Aufgabenbereich betreffen.

Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der AKB und den kantonalen Amtsstellen durch Verordnung.

Art. 22 Erlass von Beiträgen

Gesuche um Erlass des Mindestbeitrags für Personen, die als Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige Beiträge zu entrichten haben, sind der Wohnsitzgemeinde der beitragspflichtigen Person zur Beurteilung vorzulegen.

Die Wohnsitzgemeinde hat den Mindestbeitrag zu leisten.

Art. 23 Strafverfahren

Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen gemäss Bundesgesetzgebung über die AHV obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.

Die AKB bringt strafbare Handlungen von Amtes wegen diesen Behörden zur Anzeige und kann im Strafverfahren als Privatklägerin auftreten.

Die Strafverfolgungsbehörden geben ihre Urteile und Einstellungsverfügungen der AKB bekannt.

Art. 24 * Revision und Kontrollen

Der Regierungsrat regelt die Revision der AKB sowie die Kontrollen der Zweigstellen und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch Verordnung. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Finanzkontrolle zur Prüfung der Jahresrechnung kantonaler Anstalten.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Besitzstand

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bis zum Ende der laufenden Amtsperiode der Besitzstand für ihr bisheriges Dienstverhältnis vollumfänglich gewahrt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihr Dienstverhältnis jederzeit in ein neues gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes umwandeln.

Art. 26 Neues Dienstverhältnis

Das Dienstverhältnis der bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird am Ende der Amtsperiode ohne weiteres in ein neues umgewandelt.

Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei der AKB ist der Besitzstand zum Zeitpunkt der Umwandlung bezüglich Besoldung, Sozialleistungen, Ferienanspruch und Mitgliedschaftsrechten bei der Versicherungskasse zu gewährleisten.

Art. 27 Änderung von Erlassen

Es werden folgende Erlasse geändert:

1. Gesetz vom 16. November 1989 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[4] (ELGK):
2. Gesetz vom 10. November 1983 über Familienzulagen in der Landwirtschaft[5] (FLGK):

Art. 28 Aufhebung eines Erlasses

Das Einführungsgesetz vom 13. Juni 1948 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.

Art. 29 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Die Inkraftsetzung kann zeitlich gestaffelt erfolgen. Der Regierungsrat bezeichnet die aufzuhebenden Artikel des bisherigen Einführungsgesetzes im Inkraftsetzungsbeschluss.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 29.06.1995 *

Art. T1-1 *

Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden leistet an den vom Kanton an den Bund zu entrichtenden Beitrag (Art. 17)

  1. für das Jahr 1996 36 Prozent
  2. für das Jahr 1997 38 Prozent
  3. die folgenden Jahre zwei Fünftel.

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 28.11.2006 *

Art. T2-1 *

Im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung hat die Gesamtheit der Einwohnergemeinden ihren Anteil an den vom Kanton Bern an den Bund zu entrichtenden Beitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung für das verflossene Kalenderjahr noch nach bisherigem Recht zu leisten.

A1 A1 … *

Egress

Bern, 23. Juni 1993

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Bieri

Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 4137 vom 1. Dezember 1993:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1994

 

Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 17. November 1993

1993 d 413 | f 433

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.06.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung 1993 d 413 | f 433
29.06.1995 01.01.1996 Titel T1 eingefügt 95-113
29.06.1995 01.01.1996 Art. T1-1 eingefügt 95-113
16.03.1998 01.01.1999 Art. 7 Abs. 1 geändert 98-57
16.03.1998 01.01.1999 Art. 7 Abs. 2 geändert 98-57
16.03.1998 01.01.1999 Art. 7 Abs. 3 geändert 98-57
16.03.1998 01.01.1999 Art. 7 Abs. 4 geändert 98-57
16.03.1998 01.01.1999 Art. 8 Abs. 1 geändert 98-57
01.12.1999 01.01.2001 Art. 24 geändert 00-29
27.11.2000 01.01.2002 Art. 17 aufgehoben 01-48
27.11.2000 01.01.2002 Art. 18 aufgehoben 01-48
27.11.2000 01.01.2002 Titel A1 aufgehoben 01-48
16.09.2004 01.07.2005 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 05-45
16.09.2004 01.07.2005 Art. 15 geändert 05-45
16.09.2004 01.07.2005 Art. 20 Abs. 1 geändert 05-45
28.11.2006 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1, c geändert 07-84
28.11.2006 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1, d aufgehoben 07-84
28.11.2006 01.01.2008 Titel 5 aufgehoben 07-84
28.11.2006 01.01.2008 Art. 16 aufgehoben 07-84
28.11.2006 01.01.2008 Art. 19 aufgehoben 07-84
28.11.2006 01.01.2008 Titel T2 eingefügt 07-84
28.11.2006 01.01.2008 Art. T2-1 eingefügt 07-84
02.09.2020 01.11.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 13 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 14 Abs. 1 geändert 20-089

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.06.1993 01.01.1994 Erstfassung 1993 d 413 | f 433
Art. 1 Abs. 1, c 28.11.2006 01.01.2008 geändert 07-84
Art. 1 Abs. 1, d 28.11.2006 01.01.2008 aufgehoben 07-84
Art. 5 Abs. 4 16.09.2004 01.07.2005 eingefügt 05-45
Art. 7 Abs. 1 16.03.1998 01.01.1999 geändert 98-57
Art. 7 Abs. 2 16.03.1998 01.01.1999 geändert 98-57
Art. 7 Abs. 3 16.03.1998 01.01.1999 geändert 98-57
Art. 7 Abs. 4 16.03.1998 01.01.1999 geändert 98-57
Art. 8 Abs. 1 16.03.1998 01.01.1999 geändert 98-57
Art. 8 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 13 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 13 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 14 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 15 16.09.2004 01.07.2005 geändert 05-45
Titel 5 28.11.2006 01.01.2008 aufgehoben 07-84
Art. 16 28.11.2006 01.01.2008 aufgehoben 07-84
Art. 17 27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48
Art. 18 27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48
Art. 19 28.11.2006 01.01.2008 aufgehoben 07-84
Art. 20 Abs. 1 16.09.2004 01.07.2005 geändert 05-45
Art. 24 01.12.1999 01.01.2001 geändert 00-29
Titel T1 29.06.1995 01.01.1996 eingefügt 95-113
Art. T1-1 29.06.1995 01.01.1996 eingefügt 95-113
Titel T2 28.11.2006 01.01.2008 eingefügt 07-84
Art. T2-1 28.11.2006 01.01.2008 eingefügt 07-84
Titel A1 27.11.2000 01.01.2002 aufgehoben 01-48