Dieses Gesetz regelt die
- Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse der Ausgleichskasse des Kantons Bern,
- Stellung der Zweigstellen,
- Organisation und Aufgaben des Aufsichtsrats,
- …
841.11
gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[1] (AHVG),
auf Antrag des Regierungsrates,
Dieses Gesetz regelt die
Unter dem Namen «Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB)» besteht eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Der Sitz der AKB wird im Geschäftsreglement festgelegt.
Der AKB obliegen alle ihr vom Bund in der AHV sowie in anderen Bereichen übertragenen Aufgaben.
Der Kanton kann der AKB durch Gesetz, Dekret oder Verordnung und mit Genehmigung des Bundes weitere Aufgaben übertragen.
Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben sind der AKB vom Kanton zu vergüten.
Der Regierungsrat ernennt auf Antrag des Aufsichtsrats die Direktorin oder den Direktor der AKB.
Die Direktorin oder der Direktor leitet die AKB und trifft alle für den Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
Die Organisation der AKB wird im Geschäftsreglement geregelt.
Die Direktorin oder der Direktor und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Angestellte der AKB.
Auf das Dienstverhältnis finden die für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Bestimmungen sinngemässe Anwendung; Ernennungen auf Amtsdauer sind jedoch ausgeschlossen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AKB werden von der Direktorin oder vom Direktor ernannt.
Massgebend für die Errichtung und Besetzung von Stellen, die Einreihung, die Entlöhnung sowie den individuellen Gehaltsaufstieg sind das vom Aufsichtsrat genehmigte Budget und der Stellenplan. *
Die AKB erhebt von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen besondere Beiträge zur Deckung ihrer Verwaltungskosten.
Die Verwaltungskostenbeiträge werden in Abhängigkeit von den Versicherungsbeiträgen erhoben und sollen zusammen mit den Zuschüssen aus dem AHV-Ausgleichsfonds auf die Dauer zur Deckung der Kosten der AKB ausreichen. Bis zu dem vom Regierungsrat bestimmten Höchstsatz kann die AKB den Ansatz selber bestimmen.
Soweit die Verwaltungskosten der AKB nicht durch Verwaltungskostenbeiträge, Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds und allfällige Vermögensreserven der AKB gedeckt werden können, deckt der Kanton den Ausfall.
Die Einwohnergemeinden errichten Zweigstellen der AKB. *
Mehrere Einwohnergemeinden können eine Zweigstelle gemeinsam führen. *
Der Kanton übernimmt die Haftung für Schäden gemäss Artikel 70 AHVG[2], die vom Personal der Zweigstelle verschuldet werden. *
Der Träger der Zweigstelle regelt deren Organisation; der Erlass ist der AKB zur Kenntnis zu bringen. *
Die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstellen werden durch Verordnung des Regierungsrats geregelt.
Für die Besetzung und Führung der Zweigstelle ist der Träger verantwortlich. *
Die Direktion für Inneres und Justiz kann zur Sicherstellung eines ordnungsgemässen oder wirtschaftlichen Aufgabenvollzugs die Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle für mehrere Gemeinden anordnen. *
Der Regierungsrat kann für das Personal der Staatsverwaltung, der Staatsanstalten und anderer mit dem Kanton in Verbindung stehender Anstalten und Betriebe sowie der AKB eine besondere Zweigstelle errichten.
Das Personal der Zweigstellen ist beim Träger der Zweigstelle angestellt.
Sämtliche Kosten aus der Führung einer Zweigstelle gehen zulasten des Trägers; vorbehalten bleibt Artikel 11.
Die AKB
Die AKB entrichtet den Einwohnergemeinden und dem Kanton einen Beitrag an die Verwaltungskosten ihrer Zweigstelle.
Der Regierungsrat regelt Art und Höhe des Kostenbeitrags durch Verordnung.
Die Oberaufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, die weder der Aufsicht des Bundes noch der richterlichen Prüfung unterliegen, obliegt einem Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat ist insbesondere zuständig für die Genehmigung von Geschäftsreglement und allenfalls weiteren erforderlichen Reglementen für die AKB sowie von Budget, Geschäftsbericht und Verwaltungskostenrechnung.
Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. *
Die Direktorin oder der Direktor der Direktion für Inneres und Justiz gehört dem Aufsichtsrat von Amtes wegen an. *
Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats haben die Beitragspflichtigen und Versicherten angemessen zu vertreten.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AKB und ihrer Zweigstellen können nicht als Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden. Im übrigen gelten die für staatliche Behörden massgebenden Unvereinbarkeiten sinngemäss.
Die Direktorin oder der Direktor der Direktion für Inneres und Justiz führt den Vorsitz. *
Die AKB führt das Sekretariat; im übrigen konstituiert sich der Aufsichtsrat selbst.
Die Direktorin oder der Direktor der AKB nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teil.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der AKB nach vom Regierungsrat zu bestimmenden Ansätzen entlöhnt. Die daraus entstehenden Kosten gehen je hälftig zu Lasten der Verwaltungskostenrechnung der AKB bzw. der IV-Stelle Bern (IVB).
1Die Verantwortlichkeit der Direktorin oder des Direktors sowie des Personals der AKB richtet sich nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG[3]). *
Für die Verantwortlichkeit gelten die Zweigstellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs als Teil der AKB.
Der Träger der Zweigstelle haftet nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.
Die AKB ist zu Geschäften des Regierungsrats oder seiner Direktionen anzuhören, wenn sie ihren Aufgabenbereich betreffen.
Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der AKB und den kantonalen Amtsstellen durch Verordnung.
Gesuche um Erlass des Mindestbeitrags für Personen, die als Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige Beiträge zu entrichten haben, sind der Wohnsitzgemeinde der beitragspflichtigen Person zur Beurteilung vorzulegen.
Die Wohnsitzgemeinde hat den Mindestbeitrag zu leisten.
Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen gemäss Bundesgesetzgebung über die AHV obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.
Die AKB bringt strafbare Handlungen von Amtes wegen diesen Behörden zur Anzeige und kann im Strafverfahren als Privatklägerin auftreten.
Die Strafverfolgungsbehörden geben ihre Urteile und Einstellungsverfügungen der AKB bekannt.
Der Regierungsrat regelt die Revision der AKB sowie die Kontrollen der Zweigstellen und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch Verordnung. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Finanzkontrolle zur Prüfung der Jahresrechnung kantonaler Anstalten.
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bis zum Ende der laufenden Amtsperiode der Besitzstand für ihr bisheriges Dienstverhältnis vollumfänglich gewahrt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihr Dienstverhältnis jederzeit in ein neues gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes umwandeln.
Das Dienstverhältnis der bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird am Ende der Amtsperiode ohne weiteres in ein neues umgewandelt.
Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei der AKB ist der Besitzstand zum Zeitpunkt der Umwandlung bezüglich Besoldung, Sozialleistungen, Ferienanspruch und Mitgliedschaftsrechten bei der Versicherungskasse zu gewährleisten.
Das Einführungsgesetz vom 13. Juni 1948 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Die Inkraftsetzung kann zeitlich gestaffelt erfolgen. Der Regierungsrat bezeichnet die aufzuhebenden Artikel des bisherigen Einführungsgesetzes im Inkraftsetzungsbeschluss.
Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden leistet an den vom Kanton an den Bund zu entrichtenden Beitrag (Art. 17)
Im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung hat die Gesamtheit der Einwohnergemeinden ihren Anteil an den vom Kanton Bern an den Bund zu entrichtenden Beitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung für das verflossene Kalenderjahr noch nach bisherigem Recht zu leisten.
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Bieri
Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 4137 vom 1. Dezember 1993:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1994
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 17. November 1993
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 23.06.1993 | 01.01.1994 | Erlass | Erstfassung | 1993 d 413 | f 433 |
| 29.06.1995 | 01.01.1996 | Titel T1 | eingefügt | 95-113 |
| 29.06.1995 | 01.01.1996 | Art. T1-1 | eingefügt | 95-113 |
| 16.03.1998 | 01.01.1999 | Art. 7 Abs. 1 | geändert | 98-57 |
| 16.03.1998 | 01.01.1999 | Art. 7 Abs. 2 | geändert | 98-57 |
| 16.03.1998 | 01.01.1999 | Art. 7 Abs. 3 | geändert | 98-57 |
| 16.03.1998 | 01.01.1999 | Art. 7 Abs. 4 | geändert | 98-57 |
| 16.03.1998 | 01.01.1999 | Art. 8 Abs. 1 | geändert | 98-57 |
| 01.12.1999 | 01.01.2001 | Art. 24 | geändert | 00-29 |
| 27.11.2000 | 01.01.2002 | Art. 17 | aufgehoben | 01-48 |
| 27.11.2000 | 01.01.2002 | Art. 18 | aufgehoben | 01-48 |
| 27.11.2000 | 01.01.2002 | Titel A1 | aufgehoben | 01-48 |
| 16.09.2004 | 01.07.2005 | Art. 5 Abs. 4 | eingefügt | 05-45 |
| 16.09.2004 | 01.07.2005 | Art. 15 | geändert | 05-45 |
| 16.09.2004 | 01.07.2005 | Art. 20 Abs. 1 | geändert | 05-45 |
| 28.11.2006 | 01.01.2008 | Art. 1 Abs. 1, c | geändert | 07-84 |
| 28.11.2006 | 01.01.2008 | Art. 1 Abs. 1, d | aufgehoben | 07-84 |
| 28.11.2006 | 01.01.2008 | Titel 5 | aufgehoben | 07-84 |
| 28.11.2006 | 01.01.2008 | Art. 16 | aufgehoben | 07-84 |
| 28.11.2006 | 01.01.2008 | Art. 19 | aufgehoben | 07-84 |
| 28.11.2006 | 01.01.2008 | Titel T2 | eingefügt | 07-84 |
| 28.11.2006 | 01.01.2008 | Art. T2-1 | eingefügt | 07-84 |
| 02.09.2020 | 01.11.2020 | Art. 8 Abs. 2 | geändert | 20-089 |
| 02.09.2020 | 01.11.2020 | Art. 13 Abs. 1 | geändert | 20-089 |
| 02.09.2020 | 01.11.2020 | Art. 13 Abs. 2 | geändert | 20-089 |
| 02.09.2020 | 01.11.2020 | Art. 14 Abs. 1 | geändert | 20-089 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.06.1993 | 01.01.1994 | Erstfassung | 1993 d 413 | f 433 |
| Art. 1 Abs. 1, c | 28.11.2006 | 01.01.2008 | geändert | 07-84 |
| Art. 1 Abs. 1, d | 28.11.2006 | 01.01.2008 | aufgehoben | 07-84 |
| Art. 5 Abs. 4 | 16.09.2004 | 01.07.2005 | eingefügt | 05-45 |
| Art. 7 Abs. 1 | 16.03.1998 | 01.01.1999 | geändert | 98-57 |
| Art. 7 Abs. 2 | 16.03.1998 | 01.01.1999 | geändert | 98-57 |
| Art. 7 Abs. 3 | 16.03.1998 | 01.01.1999 | geändert | 98-57 |
| Art. 7 Abs. 4 | 16.03.1998 | 01.01.1999 | geändert | 98-57 |
| Art. 8 Abs. 1 | 16.03.1998 | 01.01.1999 | geändert | 98-57 |
| Art. 8 Abs. 2 | 02.09.2020 | 01.11.2020 | geändert | 20-089 |
| Art. 13 Abs. 1 | 02.09.2020 | 01.11.2020 | geändert | 20-089 |
| Art. 13 Abs. 2 | 02.09.2020 | 01.11.2020 | geändert | 20-089 |
| Art. 14 Abs. 1 | 02.09.2020 | 01.11.2020 | geändert | 20-089 |
| Art. 15 | 16.09.2004 | 01.07.2005 | geändert | 05-45 |
| Titel 5 | 28.11.2006 | 01.01.2008 | aufgehoben | 07-84 |
| Art. 16 | 28.11.2006 | 01.01.2008 | aufgehoben | 07-84 |
| Art. 17 | 27.11.2000 | 01.01.2002 | aufgehoben | 01-48 |
| Art. 18 | 27.11.2000 | 01.01.2002 | aufgehoben | 01-48 |
| Art. 19 | 28.11.2006 | 01.01.2008 | aufgehoben | 07-84 |
| Art. 20 Abs. 1 | 16.09.2004 | 01.07.2005 | geändert | 05-45 |
| Art. 24 | 01.12.1999 | 01.01.2001 | geändert | 00-29 |
| Titel T1 | 29.06.1995 | 01.01.1996 | eingefügt | 95-113 |
| Art. T1-1 | 29.06.1995 | 01.01.1996 | eingefügt | 95-113 |
| Titel T2 | 28.11.2006 | 01.01.2008 | eingefügt | 07-84 |
| Art. T2-1 | 28.11.2006 | 01.01.2008 | eingefügt | 07-84 |
| Titel A1 | 27.11.2000 | 01.01.2002 | aufgehoben | 01-48 |