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841.31

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(EG ELG)

vom 27.11.2008 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14, 16, 21 und 25 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)[1] und Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 25a der Bundesverordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)[2],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2 Jährliche Ergänzungsleistung

Art. 2 Grundsatz

Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und diesem Gesetz.

Art. 3 Vermögensverzehr

Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet.

Art. 4 Bewertung von Grundstücken

Bei Grundstücken wird bei der Berechnung des Anspruchs und der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen anstelle des Verkehrswerts der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet. *

Art. 5 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug der jährlichen Ergänzungsleistungen erforderlichen Bestimmungen.

Er regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als Heim und für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,

  1. die für die Ermittlung des Pflege- und Betreuungsaufwandes massgebenden Beurteilungssysteme;
  2. die Einzelheiten für den Nachweis der Heim- oder Spitalkosten;
  3. die Begrenzung der Kosten, die wegen des Heim- oder Spitalaufenthaltes berücksichtigt werden;
  4. die Beträge für persönliche Auslagen.

3 Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten

Art. 6 Grundsatz

Anspruchsberechtigten Personen werden die in Artikel 14 Absatz 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet.

Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung.

Art. 7 Kostenvergütung an die Rechnungsstellerin oder den Rechnungssteller

Der Regierungsrat kann vorsehen, dass in Rechnung gestellte, noch nicht bezahlte Kosten direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergütet werden können. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

4 Organisation und Verfahren

Art. 8 Vollzug

Der Vollzug dieses Gesetzes wird der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) übertragen.

Art. 9 Ergänzendes Recht

Die Bestimmungen der Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend Organisation, Geschäftsführung, Zweigstellen, Aufsicht, Verantwortlichkeit, Revision und Vollzug gelten sinngemäss, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 10 Buchführung und Abrechnung

Die AKB führt eine Buchhaltung nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Sie reicht dem Bund jedes Jahr die Abrechnung über die jährlichen Ergänzungsleistungen ein, die dieser für die Festsetzung der Bundesbeiträge benötigt. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz nimmt die Bundesbeiträge entgegen. *

Die AKB erstattet dem Bund die in der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vorgesehenen Meldungen und Statistiken.

Art. 11 Datenbezug aus zentralen Personendatensammlungen *

Die AKB kann die für den Vollzug der Ergänzungsleistungen notwendigen Daten im Abrufverfahren aus zentralen Personendatensammlungen nach dem Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)[3] beziehen. *

Der Datenbezug nach Absatz 1 umfasst auch besonders schützenswerte Personendaten einschliesslich früherer Daten über  *

  1. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
  2. den Haushalt.

Art. 11a * Mitwirkung der zuständigen Stelle der Finanzdirektion

Die zuständige Stelle der Finanzdirektion stellt der AKB die für den Vollzug der Ergänzungsleistungen notwendigen Daten des Steuerveranlagungssystems von natürlichen Personen durch ein Abrufverfahren zur Verfügung.

Art. 11b * Mitwirkung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz teilt der AKB die Höhe der tatsächlichen Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 16d ELV) der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen für die jährliche Neuberechnung der Ansprüche auf Ergänzungsleistungen auf Verlangen mit.

Art. 11c * Mitwirkung der Gemeinden und Regierungsstatthalterämter

Die für die Siegelung zuständige Gemeindebehörde vermerkt bei einem Todesfall im Siegelungsprotokoll, ob die verstorbene Person, ihre vorverstorbene Ehegattin bzw. ihr vorverstorbener Ehegatte oder beide in den zehn Jahren vor dem Tod der zweitverstorbenen Person Ergänzungsleistungen bezogen haben.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche Unterlagen die Regierungsstatthalterämter der AKB zur Verfügung stellen müssen, wenn eine verstorbene Person alleinstehend gewesen ist und sie, ihre vorverstorbene Ehegattin bzw. ihr vorverstorbener Ehegatte oder beide in den zehn Jahren vor dem Tod der zweitverstorbenen Person Ergänzungsleistungen bezogen haben.

Die Absätze 1 und 2 gelten auch für verstorbene Personen, die in eingetragener Partnerschaft gelebt haben.

Art. 12 Information

Die zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden informieren die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise über ihren Anspruch.

Art. 13 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat regelt das Nähere über die Organisation und das Verfahren durch Verordnung.

5 Finanzierung

Art. 14 Aufwendungen der AKB und der Zweigstellen

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz stellt der AKB die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Mittel vorschussweise zur Verfügung. *

Die Verwaltungskosten der AKB werden von Bund und Kanton, diejenigen der Zweigstellen von den Gemeinden getragen.

Art. 15 * Lastenausgleich

Die Ergänzungsleistungen für die Pflege und Betreuung von Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, und die Krankheits- und Behinderungskosten werden vom Kanton getragen.

Soweit die übrigen Aufwendungen des Kantons für die Ergänzungsleistungen nicht durch Bundesbeiträge gedeckt sind, werden sie von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich entsprechend Artikel 28 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[4] getragen. *

Die zuständige Stelle der Finanzdirektion berechnet jeweils nach Erhalt der Abrechnung des Bundes die von den einzelnen Gemeinden zu tragenden Lastenanteile nach den Bestimmungen des FILAG.

Die Direktion für Inneres und Justiz eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile durch Verfügung. *

6 Schlussbestimmungen

Art. 16 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen:[5]
2. Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG):[6]
3. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG):[7]

Art. 17 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Gesetz vom 16. November 1989 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELGK) (BSG 841.31),
2. Einführungsverordnung vom 20. Juni 2007 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) (BSG 841.311).

Art. 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 05.03.2024 *

Art. T1-1 *

Artikel 11c gilt nur für Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausbezahlt worden sind.

Egress

Bern, 27. November 2008

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Loosli-Amstutz

Der Staatsschreiber: Nuspliger

09-62

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.11.2008 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-62
01.02.2011 01.01.2012 Art. 15 geändert 11-105
02.09.2020 01.11.2020 Art. 10 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 14 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 15 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 15 Abs. 4 geändert 20-089
05.03.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert 24-048
05.03.2024 01.01.2025 Art. 11 Titel geändert 24-048
05.03.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1 geändert 24-048
05.03.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 2 eingefügt 24-048
05.03.2024 01.01.2025 Art. 11a eingefügt 24-048
05.03.2024 01.01.2025 Art. 11b eingefügt 24-048
05.03.2024 01.01.2025 Art. 11c eingefügt 24-048
05.03.2024 01.01.2025 Titel T1 eingefügt 24-048
05.03.2024 01.01.2025 Art. T1-1 eingefügt 24-048

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.11.2008 01.01.2010 Erstfassung 09-62
Art. 4 Abs. 1 05.03.2024 01.01.2025 geändert 24-048
Art. 10 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 11 05.03.2024 01.01.2025 Titel geändert 24-048
Art. 11 Abs. 1 05.03.2024 01.01.2025 geändert 24-048
Art. 11 Abs. 2 05.03.2024 01.01.2025 eingefügt 24-048
Art. 11a 05.03.2024 01.01.2025 eingefügt 24-048
Art. 11b 05.03.2024 01.01.2025 eingefügt 24-048
Art. 11c 05.03.2024 01.01.2025 eingefügt 24-048
Art. 14 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 15 01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. 15 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 15 Abs. 4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Titel T1 05.03.2024 01.01.2025 eingefügt 24-048
Art. T1-1 05.03.2024 01.01.2025 eingefügt 24-048