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854.17

Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

(Dekret VI zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes)

vom 10.09.1992 (Stand 01.04.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 1978 über die Verbesserung des Wohnungsangebotes[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1 Zielsetzung

Der Kanton kann den Bau von preisgünstigen Wohnungen, die Erneuerung bestehender Wohnungen und den Erwerb von Wohneigentum fördern.

Zu diesem Zweck ergänzt er die Massnahmen gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1974 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung[2].

Art. 2 Art und Umfang der Kantonsleistungen

Der Kanton kann Zusatzverbilligungen leisten zur Senkung der Mietzinse oder Eigentümerlasten für Personen in beschränkten finanziellen Verhältnissen an

  1. den Bau und die Erneuerung von Wohnungen,
  2. den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum,
  3. den Erwerb von Mietwohnungen durch öffentlichrechtliche Körperschaften oder gemeinnützige Bauträger.

Die Zusatzverbilligungen betragen für Alters- und Invalidenwohnungen insgesamt 15 Prozent der Anlagekosten, für andere Wohnungen, wie Familien- und Kleinwohnungen für nicht rentenberechtigte Einzelpersonen, insgesamt sechs Prozent.

Die Leistungen des Kantons werden in der Regel auf zehn bis 25 Jahre verteilt. Bei Alters- und Invalidenwohnungen können die Leistungen auch in der Form eines einmaligen Beitrags ausgerichtet werden.

Art. 3 Voraussetzungen

Für die Gewährung kantonaler Zusatzverbilligungen gelten die Anforderungen des Bundesgesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung[3].

Der Regierungsrat kann bezüglich Kosten-, Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie Belegung abweichende Bestimmungen erlassen.

Art. 4 Leistungsempfänger

Empfänger der Leistungen sind die Eigentümerinnen, Eigentümer, Baurechtsnehmerinnen oder Baurechtsnehmer der betreffenden Wohnungen.

Die Leistungen sind den Mieterinnen und Mietern weiterzugeben.

Art. 5 Begrenzung der Verpflichtungen

Die Verpflichtungen des Kantons dürfen jährlich höchstens 9 Millionen Franken betragen; vorbehalten bleibt Artikel 6 des Gesetzes über die Verbesserung des Wohnungsangebotes[4].

Art. 6 Vollzug

Der Regierungsrat regelt Einzelheiten durch Verordnung.

Der Vollzug obliegt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *

Art. 7 Übergangsbestimmungen

Der Regierungsrat kann für neue und erneuerte Mietwohnungen, an die der Bund nach dem 1. Dezember 1990 Leistungen zugesichert hat, dieses Dekret anwendbar erklären.

Art. 8 Änderung eines Erlasses

Das Dekret vom 16. November 1982 über die Förderung preisgünstiger Wohnbauten[5] wird wie folgt geändert:

Art. 9 Inkrafttreten, Befristung *

Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft.

Zusicherungen von Kantonsleistungen aufgrund dieses Dekrets dürfen bis zum 31. Dezember 2000 abgegeben werden.

Der Regierungsrat hebt dieses Dekret nach Abschluss sämtlicher gestützt auf dieses Dekret getroffenen Förderungsmassnahmen auf. Dieser Beschluss ist in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung (BAG) zu veröffentlichen. *

Egress

Bern, 10. September 1992

Im Namen des Grossen Rates

Die Präsidentin: Zbinden

Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

1992 d 295 | f 309

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.09.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung 1992 d 295 | f 309
30.06.1993 01.01.1993 Art. 6 Abs. 2 geändert 1993 d 472 | f 494
29.10.1997 01.01.1998 Art. 6 Abs. 2 geändert 97-94
07.04.2003 01.01.2004 Art. 9 Titel geändert 03-119
07.04.2003 01.01.2004 Art. 9 Abs. 3 eingefügt 03-119
17.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 21-016

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 10.09.1992 01.01.1993 Erstfassung 1992 d 295 | f 309
Art. 6 Abs. 2 30.06.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 472 | f 494
Art. 6 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 6 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 9 07.04.2003 01.01.2004 Titel geändert 03-119
Art. 9 Abs. 3 07.04.2003 01.01.2004 eingefügt 03-119