Die kantonalen Zusatzverbilligungen werden für Wohnbauten ausgerichtet, welche die Anforderungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG)[2] und dessen Ausführungserlasse erfüllen.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass
- die Kosten für den Bau, die Erneuerung oder den Erwerb von Wohnungen tragbare Mieten bzw. Eigentümerlasten ergeben,
- die Gesamtkosten von Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben nicht höher liegen als die Kosten vergleichbarer neuer Wohnungen und
- die Bau-, Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben bestehenden Wohnbedürfnissen entsprechen.