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860.22

Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung

(FKJV)

vom 24.11.2021 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 316 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)[1], Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)[2], Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)[3] sowie Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 3, Artikel 116, Artikel 119 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2, Artikel 131 und Artikel 138 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)[4],

auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, *

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung nach Artikel 107 ff. SLG sowie die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung nach Artikel 37 ff. SLG, namentlich *

  1. die familienergänzende Kinderbetreuung,
  2. die offene Kinder- und Jugendarbeit,
  3. die frühe Förderung,
  4. die Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung sowie deren Familien,
  5. die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.

Sie findet keine Anwendung auf

  1. Angebote im Geltungsbereich des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)[5],
  2. Angebote im Geltungsbereich des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG)[6].

Art. 2 Erteilung einer Ermächtigung sowie Berichterstattung

Ermächtigungen an die Gemeinden, Aufwendungen für ein soziales Leistungsangebot im Sinne dieser Verordnung dem Lastenausgleich zuzuführen, werden vom Amt für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) verfügt.

Das AIS kann von ermächtigten Gemeinden regelmässige Berichte zur Zielerreichung verlangen und weitere Vorgaben zur Berichterstattung machen.

Art. 3 Anpassung und Aufhebung der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch der Gemeinde insbesondere dann angepasst oder aufgehoben, wenn

  1. die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Kantons es erfordern,
  2. die mit der Ermächtigung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden und andere Sanktionen wirkungslos geblieben sind,
  3. das Leistungsangebot die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lastenausgleich nicht mehr erfüllt,
  4. die Gemeinde im Vollzug trotz Abmahnung gegen eidgenössische oder kantonale Bestimmungen verstösst,
  5. ermächtigte Gemeinden infolge von Gemeindefusionen nicht mehr existieren,
  6. ermächtigte Gemeinden durch Gemeindefusionen erweitert werden oder Anpassungen in der interkommunalen Zusammenarbeit vornehmen, soweit dies Auswirkungen auf die Ermächtigung hat oder
  7. eine Gemeinde nicht mehr am Gutscheinsystem teilnehmen will.

Die Anpassung oder Aufhebung der Ermächtigung ist in der Regel sechs Monate im Voraus anzukündigen.

2 Familienergänzende Kinderbetreuung

2.1 Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten

2.1.1 Allgemeines

Art. 4 Bewilligungspflicht

Einer Bewilligung für den Betrieb einer Kindertagesstätte bedarf, wer   *

  1. regelmässig tagsüber mehr als ein Kind unter zwölf Jahren ausserhalb eines privaten Haushalts betreut oder
  2. mehr als fünf Betreuungsplätze innerhalb eines privaten Haushalts anbietet.

Als regelmässig im Sinne von Absatz 1 gilt ein Betreuungsangebot, das

  1. während mindestens zwei Monaten pro Jahr am Stück oder gesamthaft 39 Wochen pro Jahr angeboten wird sowie
  2. einen Umfang pro Kind von mehr als drei Stunden pro Tag oder mehr als neun Stunden pro Woche hat.

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind vom Volksschulgesetz erfasste Betreuungsangebote.

Art. 5 Zuständige Behörde

Das AIS ist zuständige Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für alle Kindertagesstätten nach Artikel 4.

Es ist in diesem Bereich zuständig für

  1. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Kindertagesstätten,
  2. die Anordnungen von Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung.

Art. 6 Modellversuche

Im Rahmen von Modellversuchen gemäss Artikel 78 SLG kann die GSI von einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung abweichen.

Die Vorgaben der PAVO müssen eingehalten werden.

2.1.2 Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 7 Betriebsorganisation

Folgende Aspekte der Betriebsorganisation sind geregelt und für die Erziehungsberechtigten einsehbar:

  1. rechtliche Organisation,
  2. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,
  3. Öffnungszeiten,
  4. Sicherstellung der Qualität in allen relevanten Bereichen,
  5. Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten,
  6. sämtliche von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung.

Art. 8 Betreuungsverträge

Kindertagesstätten schliessen mit den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder schriftlich öffentlich-rechtliche Verträge ab.

Die Regelungen zur Betriebsorganisation nach Artikel 7 bilden Bestandteil der Betreuungsverträge.

Art. 9 Infrastruktur

Standort, Raumangebot, Raumnutzung und Einrichtung der Kindertagesstätte sind zur Umsetzung des Angebots geeignet.

Die Kindertagesstätte erfüllt insbesondere folgende Anforderungen an die Infrastruktur:

  1. Pro anwesendem Kind liegt eine bespielbare Innenraumfläche von vier Quadratmetern vor, wobei während der Mittagszeit zusätzliche Kinder betreut werden können.
  2. Räume, in welchen gespielt oder gegessen wird, verfügen über ein Fenster mit Aussenraumbezug, ausser es handelt sich um Räume mit besonderem Nutzungszweck, in welchen sich die Kinder nicht länger als zwei Stunden pro Tag aufhalten.
  3. Die Räumlichkeiten sind ausreichend beleuchtet.
  4. Es besteht die Möglichkeit, alle Räume zu lüften.
  5. Es bestehen Vorrichtungen, die gewährleisten, dass die Raumtemperatur ganzjährig kinds- und situationsgerecht ist.
  6. Ausreichende sanitäre Lösungen liegen vor.
  7. Innerhalb einer Gehdistanz von maximal zehn Minuten besteht ein Zugang zu einer sicheren und zum Spielen geeigneten Aussenraumfläche von vier Quadratmetern pro anwesendem Kind.
  8. Zustand und Anordnung der Ausstattung und Einrichtung gewährleisten das Spielen, die Umsetzung des pädagogischen Konzepts sowie die Sicherheit der anwesenden Kinder und des Personals.
  9. Für Kinder, die aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands tagsüber Schlafphasen benötigen, steht ein Schlafraum zur Verfügung, der ausreichend ruhig ist.

Für Kindertagesstätten, die während mindestens 90 Prozent der Betreuungszeiten den Aufenthalt im Freien vorsehen, gelten folgende Anforderungen an die Infrastruktur:

  1. Pro Kind liegt im Freien eine jederzeit nutzbare Fläche von mindestens vier Quadratmetern vor.
  2. Eine geeignete und ausreichende Notunterkunft ist jederzeit zugänglich.
  3. Ausreichende sanitäre Lösungen liegen vor.
  4. Die Aufenthalts- und Spielräume im Freien sind so gewählt, dass das Spielen, die Umsetzung des pädagogischen Konzepts sowie die Sicherheit der anwesenden Kinder und des Personals gewährleistet sind.

Art. 10 Wirtschaftliche Grundlage

Die wirtschaftliche Grundlage hat den längerfristigen Bestand der Kindertagesstätte zu sichern.

Bei neu zu eröffnenden Kindertagesstätten wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens anhand der Eröffnungsbilanz, des Budgets für das erste Betriebsjahr und eines Finanzplans über die ersten drei Betriebsjahre geprüft, ob eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage besteht.

Art. 11 Versicherungen

Die Kindertagesstätte hat über diejenigen Versicherungen zu verfügen, die das spezifische Betriebsrisiko abdecken.

Sie hat insbesondere eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung abzuschliessen.

Art. 12 Pädagogisches Konzept

Die Kindertagesstätte verfügt über ein pädagogisches Konzept, das folgende Mindeststandards erfüllt:

  1. Der individuelle Lern- und Entwicklungsstand des Kindes wird berücksichtigt.
  2. In allen Bereichen werden dem individuellen Lern- und Entwicklungsstand sowie dem Alter entsprechende spielerische und alltagsintegrierte Herausforderungen und Anregungen angeboten.
  3. Bedingungen für ein verlässliches Umfeld und eine sichere Bindung werden benannt.
  4. Es wird aufgezeigt, wie die soziale Teilhabe und die Sprachförderung sichergestellt werden.
  5. Es wird aufgezeigt, wie die Integration und Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen sichergestellt werden.

Das Konzept enthält zudem Regelungen in den Bereichen

  1. Eingewöhnung der Kinder,
  2. Tagesablauf und
  3. Altersdurchmischung.

Art. 13 Personal

Als Fachpersonal für die Kinderbetreuung (Fachpersonal) gelten Personen mit einer Ausbildung in Kindheitspädagogik HF, als Fachfrau oder Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einer mindestens gleichwertigen Ausbildung. *

Als Assistenzpersonal für die Kinderbetreuung (Assistenzpersonal) gelten *

  1. volljährige Personen mit einer Aus- oder Weiterbildung, die ihnen hinreichende Kenntnisse in Pädagogik, Psychologie, Betreuung oder Pflege vermittelt hat,
  2. Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Absatz 1 im zweiten und dritten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr, wenn sie einen ausreichenden Lern- und Erfahrungsstand aufweisen,
  3. volljährige Personen ohne Aus- oder Weiterbildung nach Buchstabe a mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung in einer Kindertagesstätte oder einer bewilligungspflichtigen, sozialpädagogischen Einrichtung, wenn sie einen ausreichenden Lern- und Erfahrungsstand aufweisen.

Personen ohne Qualifikationen nach Absatz 1 und 2 gelten als übriges Personal. *

Art. 13a * Betreuungsverantwortung

Für die Übernahme von Betreuungsverantwortung ist ausschliesslich das Fachpersonal qualifiziert.

Assistenzpersonal und Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Artikel 13 Absatz 1 im ersten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr werden nach Massgabe der Leitung und unter Aufsicht des anwesenden Fachpersonals in der Kinderbetreuung eingesetzt.

Sie dürfen nach Massgabe der Leitung und bei entsprechendem Lern- und Erfahrungsstand für einen sachbezogenen, begrenzten Zeitraum allein Kinder betreuen, sofern sich Fachpersonal in Rufweite befindet.

Das übrige Personal, ausgenommen die Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Artikel 13 Absatz 1 im ersten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr, kann nach Massgabe der Leitung und unter Aufsicht des anwesenden Fachpersonals in der Kinderbetreuung eingesetzt werden, sofern die Kinderbetreuung stets gemeinsam mit Fach- oder Assistenzpersonal erfolgt.

Art. 14 Leitung

Auf Leitungsebene verfügt die Kindertagesstätte über Kompetenz in Personal- und Betriebsführung sowie in Pädagogik.

Als Nachweis über Führungskompetenz gelten Aus- und Weiterbildungstitel im Umfang von mindestens 300 Lernstunden, die mindestens die Inhalte Führungsrollen und -aufgaben, Teamentwicklung, Teamdynamik, Mitarbeiterförderung und -beurteilung, Organisations- und Qualitätsentwicklung, betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie Arbeitsrecht abdecken.

Als Nachweis über pädagogische Kompetenzen gelten ein Abschluss nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a sowie drei Jahre (Vollzeitäquivalent) Berufserfahrung in dieser Funktion.

Art. 15 Betreuungsschlüssel

… *

Für die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte muss mindestens das folgende Fach- und Assistenzpersonal in der unmittelbaren Kinderbetreuung eingesetzt sein (Betreuungsschlüssel): *

Total davon Fachpersonen bei belegten Plätzen wie folgt
1 1 1 bis 5
2 1 6 bis 12
3 2 13 bis 18
4 2 19 bis 24
5 3 25 bis 30
6 3 31 bis 36

In Kindertagesstätten mit mehr als 36 Plätzen muss in der Kinderbetreuung zusätzliches Fach- und Assistenzpersonal entsprechend dem Betreuungsschlüssel nach Absatz 1a eingesetzt werden. *

Übriges Personal wird beim Betreuungsschlüssel nach Absatz 1a nicht berücksichtigt. *

Bei der Beurteilung des Betreuungsschlüssels sind die Plätze wie folgt zu berechnen:

  1. für Kinder unter zwölf Monaten: 1,5 Plätze,
  2. für Kinder ab zwölf Monaten vor dem Eintritt in den Kindergarten: 1 Platz,
  3. für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten bis und mit 2. Klasse: 0,75 Plätze,
  4. für Kinder ab der dritten Klasse: 0,5 Plätze,
  5. für Kinder mit besonderen Bedürfnissen unabhängig vom Alter: 1,5 Plätze.

Art. 17 Sicherheitsvorkehrungen

Alle potenziell für Kinder gefährlichen Bereiche sind zu sichern, insbesondere die Folgenden:

  1. Türen und Fenster sind so gesichert, dass Kinder selbstständig nur in ebenfalls kindersichere Bereiche wechseln können. Die Abläufe beim Öffnen von Türen und Fenstern sind so zu gestalten, dass für die Kinder keine Gefahr besteht.
  2. Alle für Kinder zugänglichen Stromquellen sind gegen Zugriff zu schützen. Mindestens in den Nasszellen sind die Stromleitungen zusätzlich mit einem Fehlerstrom-Schutzschalter zu sichern.

Sämtliche Chemikalien sind auch während ihrer Benutzung ausserhalb der Reichweite von Kindern zu halten.

Art. 18 Notfallplan und Kindernothilfe

Die Kindertagesstätte verfügt über einen den Erziehungsberechtigten zugänglichen Notfallplan, der mindestens folgende Elemente beinhaltet:

  1. Vorgehen bei einer Erkrankung eines Kindes,
  2. Vorgehen bei einer allergischen Reaktion eines Kindes,
  3. Vorgehen bei einem Unfall mit Verletzungsfolge für eines oder mehrere Kinder,
  4. Vorgehen im Falle eines Brands,
  5. Bezeichnung einer Kontaktärztin oder eines Kontaktarztes,
  6. Regelungen für Notsituationen in Randstunden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den Notfallplan kennen und anwenden können.

Das Fachpersonal, das Assistenzpersonal sowie Personen in Ausbildung zu einer Fachperson nach Artikel 13 Absatz 1 im ersten Ausbildungs- bzw. Lehrjahr müssen Kenntnisse in der Kindernothilfe besitzen und diese mindestens alle zwei Jahre auffrischen. *

Art. 19 Schutz vor Grenzüberschreitungen

Kindertagesstätten

  1. dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die eine Straftat begangen haben, aufgrund der das Kindeswohl gefährdet erscheint,
  2. melden dem AIS zu diesem Zweck von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern rechtzeitig im Voraus oder spätestens bei Vertragsunterzeichnung und danach jährlich die Personalien zur Überprüfung des Leumunds durch Einsicht in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister,
  3. stellen Arbeitsverträge, die vor abgeschlossener Leumundsprüfung unterzeichnet werden, unter den Vorbehalt, dass der Behördenauszug 2 zum Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung im Zusammenhang mit dem Anstellungsverfahren keine Hinweise auf Straftaten nach Buchstabe a enthält,
  4. stellen sicher, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor abgeschlossener Leumundsprüfung nie allein, sondern nur gemeinsam mit Fach- oder Assistenzpersonal in der Kinderbetreuung eingesetzt werden.

Jede Kindertagesstätte muss über eine Selbstverpflichtungserklärung verfügen, die von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern datiert unterschrieben wird und folgende Aspekte abdeckt:

  1. Beschreibung der körperlichen, verbalen und nonverbalen Formen von Grenzüberschreitungen, auf die bewusst verzichtet werden soll,
  2. Darstellung der Situationen, in welchen die Gefahr für solche Grenzüberschreitungen besteht und eine Beschreibung des positiven Verhaltens, das an Stelle von Grenzüberschreitungen gezeigt werden soll,
  3. Verpflichtung, auf alle Formen von Grenzüberschreitungen zu verzichten,
  4. Verpflichtung, auch unbeabsichtigt erfolgte Grenzverletzungen, die selbst begangen oder bei Dritten beobachtet worden sind, unverzüglich gegenüber der Leitung offenzulegen.

Bei Verdacht einer schweren Grenzverletzung ist die entsprechende Mitarbeiterin oder der entsprechende Mitarbeiter sofort freizustellen.

Art. 20 Ernährung

Die Kindertagesstätten haben bei der Abgabe von Getränken und Nahrungsmitteln die Empfehlungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu berücksichtigen.

2.1.3 Bewilligungsverfahren

Art. 21 Gesuch

Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung ist über die vom AIS zur Verfügung gestellte Webapplikation einzureichen. *

Ebenfalls über diese Webapplikation einzureichen sind alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Beilagen, insbesondere *

  1. Angaben zum Zweck und zur rechtlichen Form der Kindertagesstätte,
  2. eine Dokumentation zur Betriebsorganisation,
  3. eine Dokumentation des Standorts mit Mietvertrag sowie Protokoll über erfolgte Sicherungsmassnahmen,
  4. ein pädagogisches Konzept,
  5. die Personalien, Anstellungsverträge und Qualifikationsnachweise der Leitungen sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschliesslich Nachweise über den Besuch von Kindernothilfekursen sowie Selbstverpflichtungserklärungen,
  6. ein Notfallplan.

Art. 22 Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen

Das AIS prüft, ob die Anforderungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind.

Es kann insbesondere Gespräche und Besichtigungen vor Ort durchführen.

Art. 23 Bewilligungserteilung

Sind die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, wird die Bewilligung erteilt.

Verfügt eine Kindertagesstätte über mehrere Standorte, wird eine einzige Bewilligung ausgestellt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Standorte einer einzigen Leitung mit direkter Führungsverantwortung unterstehen.

2.1.4 Betriebsführung

Art. 24 Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers einer Betriebsbewilligung

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür verantwortlich, dass

  1. die zum Betrieb der Kindertagesstätte notwendigen strategischen Grundlagen aktuell sind,
  2. die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeigneten Zustand ist,
  3. die Leitungsfunktionen durch Personen besetzt sind, die über die nach Artikel 13 und 14 erforderliche Aus- und Weiterbildung sowie die erforderliche Berufs- und Führungserfahrung verfügen,
  4. das pädagogische Konzept durch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingehalten wird,
  5. das physische und psychische Wohlergehen der Kinder jederzeit gesichert ist,
  6. die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Leitungspersonen klar umschrieben und voneinander abgegrenzt sind.

Art. 25 Meldepflichten

Zusätzlich zu den Meldepflichten nach Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 PAVO sind dem AIS unverzüglich zu melden *

  1. Änderungen des pädagogischen Konzepts,
  2. ausserordentliche Ereignisse, die den Betrieb der Kindertagesstätte oder das Wohl einzelner oder mehrerer betreuter Kinder wesentlich beeinträchtigen können sowie damit zusammenhängende getroffene Massnahmen,
  3. schwere Grenzverletzungen oder ein entsprechender Verdacht sowie damit zusammenhängende getroffene Massnahmen.

2.1.5 Aufsicht

Art. 26 Kontrollen

In den Kindertagestätten werden regelmässig und in der Regel unangemeldete Kontrollen vor Ort durchgeführt. *

Das AIS oder die mit der Kontrolle beauftragte Stelle hat das Recht, jederzeit aktuelle Betreibungsregisterauszüge zu verlangen, die Buchhaltung einzusehen sowie Zwischenjahresabschlüsse anzufordern. *

Dem AIS oder der mit der Kontrolle beauftragten Stelle *

  1. ist der Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren und das Gespräch mit allen anwesenden Kindern, Erziehungsberechtigten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu ermöglichen,
  2. sind sämtliche Unterlagen, die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind, auf Nachfrage und in der von ihm vorgegebenen Form zur Einsicht auszuhändigen.

Art. 27 Beanstandungen

Das AIS geht bei Beanstandungen wie folgt vor: 

  1. Es setzt eine Frist an, innerhalb der die Missstände zu beseitigen sind.
  2. In schweren Fällen mit unmittelbar drohender Gefahr für die Kinder ordnet es die sofortige Schliessung des Betriebs an.

Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a wird in Abhängigkeit des Schweregrads der Missstände festgelegt.

Erfolgt innert Frist keine Beseitigung der Missstände, entzieht das AIS die Bewilligung.

2.1a Betreuung in Tagesfamilien *

2.1a.1 Allgemeines *

Art. 27a * Begriffe

Personen, die entsprechend Artikel 12 PAVO Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in ihrem Haushalt betreuen, gelten als Betreuungspersonen in Tagesfamilien.

Nicht als Betreuung im Sinne von Absatz 1 gelten

  1. die Betreuung von Kindern, die im gleichen Haushalt wie die betreuende Person leben,
  2. die Betreuung durch Personen, die in gerader Linie im ersten oder zweiten Grad oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grad mit dem betreuten Kind verwandt sind,
  3. die Unterbringung bei Pflegeeltern gemäss Artikel 8 KFSG.

Als regelmässig im Sinne von Absatz 1 gilt die Betreuung eines Kindes, die

  1. während mindestens zwei Monaten pro Jahr am Stück oder gesamthaft 39 Wochen pro Jahr stattfindet und
  2. einen Umfang von mehr als drei Stunden pro Tag oder mehr als neun Stunden pro Woche hat.

Art. 27b * Übernachtung in Tagesfamilien

Die regelmässige Betreuung gegen Entgelt von Kindern unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt auch während der Nacht kann in Abweichung von Artikel 27a Absatz 1 als Tagesfamilienbetreuung gelten, solange das Angebot nicht unter die Bewilligungspflicht nach Artikel 8 KFSG fällt.

Art. 27c * Zuständigkeiten

Zuständige Behörde nach Artikel 12 PAVO ist das AIS.

Bei Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, obliegt die Wahrnehmung der operationellen Aufsichtsaufgaben nach den Vorgaben des AIS der entsprechenden Tagesfamilienorganisation.

Art. 27d * Meldepflicht

Das Angebot der Kinderbetreuung in Tagesfamilien ist meldepflichtig nach Artikel 12 PAVO.

Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die nicht bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, melden dem AIS zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 ihr Betreuungsangebot einen Monat im Voraus mindestens unter

  1. Einreichung einer Kopie der gültigen Identitätskarte oder des gültigen Reisepasses, bei ausländischen Personen einer Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,
  2. Angabe des Zeitpunkts, wann die Betreuung aufgenommen wird,
  3. Angabe von Anzahl und Alter der betreuten Tageskinder einschliesslich des jeweiligen Betreuungsumfangs,
  4. Angabe von Anzahl und Alter aller sich regelmässig im Haushalt aufhaltenden Personen (inkl. Familienmitgliedern),
  5. Angabe von Name und Geburtsdatum aller zu ihrem Haushalt gehörenden, volljährigen Personen,
  6. Angabe der eigenen AHV-Nummer sowie der AHV-Nummer aller zu ihrem Haushalt gehörenden, volljährigen und in die Kinderbetreuung involvierten Personen,
  7. Einreichung einer von ihnen und allen zu ihrem Haushalt gehörenden, volljährigen Personen unterzeichneten Selbstverpflichtungserklärung nach Artikel 19 Absatz 2,
  8. Angabe von Informationen zu den Wohnverhältnissen (Adresse, Wohnfläche und Anzahl Zimmer).

Für Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, erfolgt die Meldung an das AIS durch die entsprechende Tagesfamilienorganisation durch Übermittlung der Personalien.

2.1a.2 Voraussetzungen *

Art. 27e * Anforderungen

Betreuungspersonen in Tagesfamilien und die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen müssen durch ihre Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherische Eignung und Wohnverhältnisse Gewähr für eine gute Betreuung von allen anwesenden Kindern bieten.

Betreuungspersonen in Tagesfamilien üben die Kinderbetreuung in eigener Person aus.

Sie müssen vor oder während des ersten Jahres ihrer Betreuungstätigkeit einen Grundbildungskurs für Betreuungspersonen in Tagesfamilien und einen Kindernothilfekurs absolvieren.

Betreuungspersonen in Tagesfamilien und die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen dürfen keine Straftat begangen haben, aufgrund der das Kindeswohl gefährdet erscheint, was vor Beginn der Tätigkeit und danach jährlich zu überprüfen ist

  1. durch Einsichtnahme des AIS in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister, soweit nach Bundesrecht zulässig, andernfalls
  2. durch Einverlangen eines Privatauszugs aus dem Strafregister.

Art. 27f * Betreuungsplätze in Tagesfamilien

Die maximal zulässige Anzahl Betreuungsplätze, die von Betreuungspersonen in Tagesfamilien gleichzeitig besetzt werden dürfen, ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b.

Bei Beurteilung der nach Absatz 1 maximal belegbaren Betreuungsplätze sind alle anwesenden Kinder mitzuzählen, insbesondere auch eigene und unentgeltlich betreute Kinder unter zwölf Jahren sowie Kinder in Pflegeverhältnissen.

Entsprechend ihrem unterschiedlichen Betreuungsbedarf belegen in Tagesfamilien

  1. Kinder unter zwölf Monaten eineinhalb Betreuungsplätze,
  2. Kinder über zwölf Monaten und unter zwölf Jahren einen Betreuungsplatz,
  3. Kinder mit besonderen Bedürfnissen unabhängig des Alters eineinhalb Betreuungsplätze,
  4. Pflegekinder unter zwölf Jahren eineinhalb Betreuungsplätze,
  5. gegen Entgelt betreute Kinder im schulpflichtigen Alter ab zwölf Jahren bei gleichzeitiger Anwesenheit von Kindern unter zwölf Jahren einen halben Betreuungsplatz.

In Abweichung von Absatz 1 dürfen in Tagesfamilien während der Mittagstischbetreuung

  1. sieben Betreuungsplätze belegt werden oder
  2. zehn Betreuungsplätze belegt werden, sofern zusätzlich eine weitere zum Haushalt gehörende, volljährige Person anwesend ist.

2.1a.3 Aufsicht *

Art. 27g *

Im Rahmen der operationellen Aufsichtsaufgaben werden in Tagesfamilien so oft als nötig, mindestens aber einmal jährlich Kontrollen vor Ort durchgeführt und darüber Protokoll geführt.

Falls erforderlich, erlässt das AIS eine Verfügung nach Artikel 12 Absatz 3 PAVO.

Im Übrigen gelten die Artikel 26 und 27 sinngemäss.

2.1b Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen *

2.1b.1 Allgemeines *

Art. 27h * Bewilligungspflicht

Einer Bewilligung für den Betrieb einer Tagesfamilienorganisation bedarf, wer die regelmässige Betreuung von Kindern durch die bei ihnen angestellten Betreuungspersonen in Tagesfamilien vermittelt.

Art. 27i * Zuständige Behörde

Das AIS ist zuständige Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für alle Tagesfamilienorganisationen nach Artikel 27h.

Es ist in diesem Bereich zuständig für

  1. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Tagesfamilienorganisationen,
  2. die Anordnung von Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung.

2.1b.2 Bewilligungsvoraussetzungen *

Art. 27k * Grundsätze

Die Bewilligung für den Betrieb einer Tagesfamilienorganisation setzt voraus, dass

  1. die organisatorischen Grundsätze und Betriebsprozesse so beschrieben sind, dass die Tagesfamilienorganisation ihre Aufgaben umfassend und in erforderlicher Qualität erfüllen kann,
  2. ein pädagogisches Konzept vorliegt, das die Förderung des Kindeswohls gewährleistet und festlegt, nach welchen anerkannten pädagogischen Grundsätzen die Kinderbetreuung ausgerichtet wird,
  3. die Tagesfamilienorganisation über ausreichend Personal zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügt,
  4. die Tagesfamilienorganisation über eine solide wirtschaftliche Grundlage verfügt, die einen längerfristigen Bestand des Betriebs sicherstellt.

Folgende Aspekte der Betriebsorganisation sind geregelt und für die Erziehungsberechtigten einsehbar:

  1. die rechtliche Organisation,
  2. die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,
  3. die Sicherstellung der Qualität in allen relevanten Bereichen,
  4. die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
  5. sämtliche von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung.

Für die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen gelten in einer Tagesfamilienorganisation die folgenden Mindestanforderungen an das Personal:

  1. Die Geschäftsleitung verfügt über Kompetenzen in Personal- und Betriebsführung.
  2. Vermittlerinnen und Vermittler verfügen über eine Grundausbildung mit EFZ und haben zudem einen Lehrgang «Vermittlerin/Vermittler von Tagesfamilien» absolviert.
  3. Betreuungspersonen in Tagesfamilien haben einen Grundbildungskurs für Betreuungspersonen in Tagesfamilien und einen Kindernothilfekurs absolviert.
  4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tagesfamilienorganisation verfügen über einen Abschluss in Kindheitspädagogik HF, als Fachfrau oder Fachmann Betreuung EFZ oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung wenn sie
  1 Aufsichtsaufgaben wahrnehmen,
  2 zuständig sind für fachliche Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien.

Art. 27l * Schutz vor Grenzüberschreitungen

Tagesfamilienorganisationen dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die eine Straftat begangen haben, aufgrund der das Kindeswohl gefährdet erscheint.

Zu diesem Zweck

  1. melden sie dem AIS von allen in die Kinderbetreuung involvierten Personen in ihren Tagesfamilien vor deren erstmaligen Betreuungstätigkeit und danach jährlich die Personalien zur Überprüfung des Leumunds durch Einsicht in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister,
  2. melden sie dem AIS von der geschäftsführenden sowie den mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen vor deren Anstellung und danach mindestens alle fünf Jahre die Personalien zur Überprüfung des Leumunds durch Einsicht in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister,
  3. holen sie von allfälligen weiteren zum Haushalt ihrer Betreuungspersonen in Tagesfamilien gehörenden, volljährigen Personen vor der erstmaligen Betreuungstätigkeit in dieser Tagesfamilie und danach jährlich einen Privatauszug aus dem Strafregister ein.

Jede Tagesfamilienorganisation verfügt über eine Selbstverpflichtungserklärung nach Artikel 19 Absatz 2, die von allen Betreuungspersonen in Tagesfamilien, von allfälligen weiteren zum Haushalt ihrer Betreuungspersonen in Tagesfamilien gehörenden, volljährigen Personen sowie von der geschäftsführenden und den mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen datiert unterschrieben wird.

2.1b.3 Bewilligungsverfahren *

Art. 27m * Gesuch

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Tagesfamilienorganisation ist dem AIS über die vom AIS zur Verfügung gestellte Webapplikation einzureichen.

Ebenfalls über diese Webapplikation einzureichen sind alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Beilagen, insbesondere

  1. Angaben und Unterlagen zur gesuchstellenden Person,
  1 bei juristischen Personen: Rechtsform, Statuten, aktuelle Auszüge aus Handelsregister und Betreibungsregister, Organe,
  2 bei natürlichen Personen: Aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister und Kopie einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen Reisepasses bzw. bei ausländischen Personen Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,
  1. eine Dokumentation zur Betriebsorganisation,
  2. ein pädagogisches Konzept,
  3. ein Konzept zur Sicherstellung der Betreuungsqualität,
  4. die Eröffnungsbilanz, das Budget für das erste Betriebsjahr und ein Finanzplan über die ersten drei Betriebsjahre,
  5. die Personalien sowie die Anstellungsverträge und die Qualifikationsnachweise der geschäftsführenden und der mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen der TFO,
  6. von den geschäftsführenden und den mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen der TFO unterzeichnete Selbstverpflichtungserklärungen nach Artikel 19 Absatz 2.

Art. 27n * Bewilligungserteilung

Das AIS prüft, ob die Anforderungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb einer Tagesfamilienorganisation erfüllt sind.

Sind die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, wird die Bewilligung erteilt.

2.1b.4 Betriebsführung *

Art. 27o * Aufgaben der Tagesfamilienorganisation

Der Betrieb einer Tagesfamilienorganisation beinhaltet insbesondere die Erfüllung der nachfolgenden Aufgaben:

  1. Abschliessen von Arbeitsverträgen mit Betreuungspersonen in Tagesfamilien, welche die Anforderungen nach Artikel 27e erfüllen,
  2. Vermitteln einer regelmässigen Betreuung von Kindern durch bei ihr angestellte Betreuungspersonen in Tagesfamilien,
  3. Abschliessen der Betreuungsverträge mit den Erziehungsberechtigten,
  4. Rechnungsstellung über die Betreuungskosten bei den Erziehungsberechtigten,
  5. fachliche Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien,
  6. Sicherstellen der Betreuungsqualität,
  7. Sicherstellen eines Weiterbildungsangebots für Vermittlerinnen und Vermittler, Betreuungspersonen in Tagesfamilien und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufsichts- und Beratungsaufgaben sowie Gewährleistung, dass dieses regelmässig genutzt wird,
  8. Gewährleisten, dass für Betreuung nach Artikel 27a Absatz 2 durch bei der Tagesfamilienorganisation angestellte Betreuungspersonen in Tagesfamilien keine Betreuungsgutscheine entgegengenommen werden,
  9. Durchführen und Dokumentieren der operationellen Aufsichtsaufgaben nach Artikel 27c Absatz 2.

Art. 27p * Meldepflichten

Die Tagesfamilienorganisationen stellen den Vollzug der Meldepflicht nach Artikel 12 Absatz 1 PAVO sicher, indem sie dem AIS unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrags die Personalien und die Wohnadresse der Betreuungsperson in Tagesfamilien übermitteln.

Sie sind verpflichtet, dem AIS 

  1. jährlich ein Verzeichnis mit den Personalien aller in die Kinderbetreuung involvierten Personen in ihren Tagesfamilien zuzustellen,
  2. Meldung zu machen bei festgestellten Mängeln oder Schwierigkeiten bei der Tagesfamilienbetreuung, die sich nicht im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis beheben lassen,
  3. Meldung zu machen bei Kündigung eines Anstellungsverhältnisses mit einer Betreuungsperson in Tagesfamilien aufgrund von Mängeln oder Schwierigkeiten.

Wesentliche Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen betreffen, sind dem AIS rechtzeitig im Voraus zu melden.

Art. 27q * Entschädigung

Für die Wahrnehmung der operationellen Aufsichtsaufgaben nach Artikel 27c Absatz 2 werden die Tagesfamilienorganisationen mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 200 Franken pro Tagesfamilie entschädigt.

Bei unterjähriger Anstellung oder Kündigung einer Betreuungsperson in Tagesfamilien wird die Entschädigung nur geschuldet, wenn in diesem Jahr mindestens der standardisierte jährliche Aufsichtsbesuch einschliesslich Protokollierung stattgefunden hat.

Die GSI passt die Pauschale gemäss Absatz 1 jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum an.

2.1b.5 Aufsicht *

Art. 27r *

Das AIS

  1. prüft regelmässig die für die Bewilligung der Tagesfamilienorganisation massgeblichen Dokumente, die Dokumentation der Aufsichtstätigkeit nach Artikel 27c Absatz 2 sowie allfällige weitere verlangte Unterlagen,
  2. bildet sich falls erforderlich auf weitere geeignete Weise, insbesondere durch Kontrolle vor Ort, Besprechungen und Erkundigungen, ein Urteil über die ausgeübte Tätigkeit der Tagesfamilienorganisation.

Es kann im Rahmen seiner Aufsicht über die Tagesfamilienorganisation auch stichprobenweise Besuche nach Artikel 27g bei deren Tagesfamilien durchführen.

Im Übrigen gelten die Artikel 26 und 27 sinngemäss.

2.2 Betreuungsgutscheine

2.2.1 Allgemeines

Art. 28 Ermächtigung

Die Ermächtigung an die Wohnsitzgemeinde, Aufwendungen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Betreuungsgutscheinsystem in den Lastenausgleich einzugeben, wird einmalig und unbefristet erteilt.

Die Wohnsitzgemeinde kann ein Gesuch um Beitritt zum Gutscheinsystem jederzeit stellen.

Art. 29 Kontingentierung

Die Wohnsitzgemeinde kann die Ausgabe von Betreuungsgutscheinen nach den verfügbaren Mitteln begrenzen.

Begrenzt die Wohnsitzgemeinde die Ausgabe von Betreuungsgutscheinen, hat sie

  1. eine Warteliste zu führen,
  2. die Begrenzung, die angewandten Priorisierungskriterien sowie das Verfahren zur Ausgabe der Betreuungsgutscheine in einem Reglement zu regeln und
  3. die für eine neue Gutscheinperiode geltenden Regeln jeweils bis Ende des Vorjahres bekannt zu geben.

Im Falle einer Kontingentierung besteht kein Anspruch auf Erhöhung des anspruchsberechtigten Betreuungspensums im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a.

Art. 30 Zielgruppe

Betreuungsgutscheine werden ausgerichtet

  1. grundsätzlich für Kinder bis zum Abschluss des Kindergartens,
  2. für schulpflichtige Kinder nach Abschluss des Kindergartens, wenn die Betreuung durch eine Tagesfamilie erbracht wird.

Werden nach Absatz 1 Buchstabe b Betreuungsgutscheine ausgerichtet, gilt in Abweichung von Artikel 27a Absatz 1 auch die Betreuung von Kindern ab zwölf Jahren als Betreuung in Tagesfamilien, ansonsten gelten die Artikel 27a ff. *

Wohnsitzgemeinden können die Zielgruppe betreffend schulpflichtige Kinder einschränken.

Art. 31 Grundsätze

Betreuungsgutscheine erhalten mit dem betreuten Kind im selben Haushalt wohnende Erziehungsberechtigte,

  1. bei denen ein entsprechender Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung nach Artikel 36 besteht,
  2. die das erforderliche Beschäftigungspensum nach Artikel 38 erreichen,
  3. deren massgebendes Einkommen unter 160'000 Franken liegt und
  4. deren Wohnsitzgemeinde über eine Ermächtigung nach Artikel 28 verfügt.

Als Erziehungsberechtigte gelten auch

  1. Pflegeeltern, die für die Betreuung ihrer Pflegekinder Betreuungsgutscheine beantragen,
  2. Partnerinnen oder Partner von Erziehungsberechtigten, die nach Artikel 61 Absatz 1 ein gemeinsames Gesuch um Betreuungsgutscheine einreichen.

Art. 34 Zulassung der Kindertagestätten und Tagesfamilienorganisationen

Um zum Betreuungsgutscheinsystem zugelassen zu werden, müssen die Angebote der Kindertagestätten und Tagesfamilienorganisationen (Leistungserbringer)

  1. öffentlich zugänglich sein,
  2. konfessionell und politisch neutral sein,
  3. für Kinder mit und ohne Betreuungsgutschein die gleichen Tarife vorsehen,
  4. Kinder mit besonderen Bedürfnissen aufnehmen,
  5. Kinder in sozialen Notsituationen aufnehmen, soweit die Kapazitäten vorhanden sind und bis ein regulärer Platz für sie gefunden wird.

Tagesfamilienorganisationen müssen ihren Sitz, Kindertagesstätten ihren Standort im Kanton haben.

… *

Art. 35 Zulassungsverfahren

Die Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem wird den Leistungserbringern auf Gesuch hin und gestützt auf die eingereichten Belege durch das AIS erteilt.

Das Gesuch um Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem und die Belege sind über die vom AIS zur Verfügung gestellte Webapplikation einzureichen. *

Die Leistungserbringer müssen dem AIS alle betreffend die Zulassungsvoraussetzungen wesentlichen Änderungen unverzüglich melden.

Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt oder werden die Vorgaben der vorliegenden Verordnung verletzt, hebt das AIS die Zulassung auf; die Artikel 26 und 27 gelten sinngemäss.

2.2.2 Bedarf

Art. 36 Grundsatz

Einen Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung haben Erziehungsberechtigte,

  1. die erwerbstätig sind,
  2. die nach Arbeit suchen und vermittlungsfähig sind,
  3. die sich in einer Ausbildung der Sekundarstufe II oder einer berufsorientierten Aus- oder Weiterbildung befinden,
  4. die an einem qualifizierenden Integrations- oder Beschäftigungsprogramm teilnehmen,
  5. deren Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft eingeschränkt ist oder
  6. deren Kinder eine soziale oder sprachliche Indikation aufweisen.

Einen zusätzlichen Bedarf haben Erziehungsberechtigte, deren Kinder aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse einen ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand aufweisen, der höhere Betreuungskosten verursacht.

Ist vor einer durch einen Betreuungsgutschein vergünstigten Kinderbetreuung eine vorgängige Eingewöhnung erforderlich, so besteht der Bedarf bereits einen Monat vor dem eigentlichen Bedarf nach Absatz 1.

Art. 37 Erforderliches Beschäftigungspensum

Erziehungsberechtigte mit einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis e erhalten nur bei Erreichen des erforderlichen Beschäftigungspensums einen Betreuungsgutschein.

Die Wohnsitzgemeinde kann in begründeten Einzelfällen einen Betreuungsgutschein ausgeben, obwohl das erforderliche Beschäftigungspensum nach Artikel 38 Absatz 1 und 2 nicht erreicht wird, wobei die Differenz zwischen dem erforderlichen und dem effektiven Beschäftigungspensum nicht mehr als 20 Prozent betragen darf.

Bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f besteht kein erforderliches Beschäftigungspensum.

Art. 38 Umfang des erforderlichen Beschäftigungspensums

Das erforderliche, gemeinsame Beschäftigungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis e beträgt bei gemeinsamer Gesuchstellung von zwei Erziehungsberechtigten mit gemeinsamer oder alternierender Obhut mindestens

  1. 120 Prozent für Kinder vor Eintritt in den Kindergarten,
  2. 140 Prozent für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten.

Das erforderliche Beschäftigungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis e beträgt bei alleiniger Gesuchstellung und bei gemeinsamer Gesuchstellung aber alleiniger Obhut mindestens

  1. 20 Prozent für Kinder vor Eintritt in den Kindergarten,
  2. 40 Prozent für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten.

Art. 39 Weitere Regeln

Die GSI kann durch Direktionsverordnung weitere Regeln zum Bedarf nach Artikel 36 und zur Bestimmung des erforderlichen Beschäftigungspensums festlegen.

Art. 40 Gesundheitliche Gründe

Eine Einschränkung der Betreuungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten aus gesundheitlichen Gründen liegt vor, wenn deren Betreuungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist aufgrund

  1. einer eigenen anhaltenden gesundheitlichen Einschränkung,
  2. einer anhaltenden gesundheitlichen Einschränkung eines weiteren in ihrer Obhut stehenden Kindes oder
  3. eines dauerhaft in ihrer Pflege stehenden nahen Familienangehörigen.

Die Einschränkung der Betreuungsfähigkeit und der Umfang des familienergänzenden Betreuungsbedarfs müssen von einer in der Schweiz zugelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz zugelassenen Arzt bestätigt und bezeichnet sein und gelten längstens für eine Gutscheinperiode.

Der von einer Ärztin oder einem Arzt bestätigte Umfang der Betreuungsunfähigkeit wird dem nach Artikel 38 erforderlichen Beschäftigungspensum angerechnet.

Art. 41 Soziale und sprachliche Indikation

Eine soziale Indikation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f liegt vor, wenn einem Kind aufgrund seiner sozialen Situation ohne familienergänzende Kinderbetreuung eine Benachteiligung droht. 

Eine sprachliche Indikation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f liegt vor bei einem mindestens zweijährigen Kind vor Eintritt in den Kindergarten, wenn ihm im Hinblick auf den Volksschuleintritt aufgrund seiner sprachlichen Situation ohne familienergänzende Kinderbetreuung eine Benachteiligung droht.

Bei Vorliegen einer sprachlichen Indikation hat die Betreuung durch einen geeigneten Leistungserbringer in der Amtssprache zu erfolgen, in der das betroffene Kind der Förderung bedarf.

Art. 42 Ausserordentlicher Betreuungs- oder Förderaufwand

Erziehungsberechtigte erhalten eine Pauschale für den ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand ihres Kindes, wenn

  1. selbstständige Früherzieherinnen und Früherzieher oder eine qualifizierte Fachstelle das Kind aufgrund des besonderen Bedarfs begleiten,
  2. eine qualifizierte Fachstelle den höheren Aufwand für die Betreuung oder Förderung des Kindes infolge seiner besonderen Bedürfnisse beurteilt und
  3. der ausserordentliche Betreuungs- oder Förderaufwand die Verrechnung höherer Kosten durch den Leistungserbringer rechtfertigt.

Höhere Kosten gemäss Absatz 1 Buchstabe c liegen vor, wenn der Aufpreis mindestens die Beträge nach Artikel 59 Absatz 1 erreicht.

Die GSI definiert die qualifizierten Fachstellen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und b in einer Direktionsverordnung.

2.2.3 Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum

Art. 43 Allgemeines

Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bezeichnet die maximale Betreuungsdauer pro Monat, die durch einen Betreuungsgutschein vergünstigt wird.

Ein anspruchsberechtigtes Betreuungspensum aufgrund eines Bedarfs nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f kann nicht mit jenem aus einem anderen Bedarfsgrund kumuliert werden; das anspruchsberechtigte Betreuungspensum richtet sich nach dem höheren Prozentsatz.

Der Anspruch auf einen Betreuungsgutschein wird monatsweise berechnet; ein in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpfter Anspruch kann nicht in einem anderen Monat beansprucht werden.

Art. 44 Bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis e

Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis e beträgt

  1. bei gemeinsamer Gesuchstellung von zwei Erziehungsberechtigten mit gemeinsamer oder alternierender Obhut das tatsächliche Beschäftigungspensum abzüglich 100 Prozent und zuzüglich 20 Prozent,
  2. bei gemeinsamer Gesuchstellung von zwei Erziehungsberechtigten aber alleiniger Obhut das tatsächliche Beschäftigungspensum zuzüglich 20 Prozent,
  3. bei alleiniger Gesuchstellung das tatsächliche Beschäftigungspensum zuzüglich 20 Prozent.

Die Wohnsitzgemeinde kann den Zuschlag von 20 Prozent nach Absatz 1 Buchstabe a, b und c reduzieren oder gänzlich auf diesen verzichten.

Wird das erforderliche Beschäftigungspensum nicht erreicht und besteht ein begründeter Einzelfall nach Artikel 37 Absatz 2, beträgt das anspruchsberechtigte Pensum maximal 20 Prozent.

Art. 45 Bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f

Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f wird aufgrund einer Beurteilung und Empfehlung einer Fachstelle festgesetzt und beträgt

  1. 20 bis 60 Prozent bei einer sozialen Indikation,
  2. 40 Prozent bei einer sprachlichen Indikation.

Die anspruchsberechtigten Betreuungspensen nach Absatz 1 Buchstabe a und b können nicht miteinander kumuliert werden; das anspruchsberechtigte Betreuungspensum richtet sich nach dem höheren Prozentsatz.

Die GSI definiert die Fachstellen im Sinne von Absatz 1 in einer Direktionsverordnung.

2.2.4 Vergünstigtes Betreuungspensum

Art. 46 Grundsätzliches

Beim vergünstigten Betreuungspensum handelt es sich um die Betreuungsdauer pro Monat, die durch einen Betreuungsgutschein vergünstigt wird.

Das vergünstigte Betreuungspensum entspricht dem mit dem Leistungserbringer vereinbarten Betreuungspensum nach Artikel 47 ff., maximal aber dem anspruchsberechtigten Betreuungspensum nach Artikel 43 ff.

Besteht ein Bedarf einzig aufgrund einer sprachlichen Indikation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, entspricht das vergünstigte Betreuungspensum dem anspruchsberechtigten Betreuungspensum nach Artikel 45.

Art. 47 Berechnung des vereinbarten Betreuungspensums im Allgemeinen

Das vereinbarte Betreuungspensum pro Monat kann auch einen Durchschnittswert darstellen, um Schwankungen in der nachgefragten Betreuung abzubilden.

Ungenutzte Pikettzeit zählt nicht zum vereinbarten Betreuungspensum.

Art. 48 Berechnung des vereinbarten Betreuungspensums in Kindertagesstätten

Das vereinbarte Betreuungspensum in Kindertagesstätten berechnet sich wie folgt:

Betreuungspensum Betreuungsdauer pro Tag Betreuungsdauer pro Woche
20 Prozent 8 bis 12 Stunden ganzer Tag
15 Prozent 5 bis 8 Stunden dreiviertel Tag
10 Prozent 2 bis 5 Stunden halber Tag
5 Prozent bis 2 Stunden Kurzbetreuung

Art. 49 Berechnung des vereinbarten Betreuungspensums in Tagesfamilien

Das vereinbarte Betreuungspensum in Tagesfamilien entspricht der Anzahl Betreuungsstunden pro Monat.

Werden im Rahmen des Gutscheinsystems Übernachtungen angeboten, so werden pro Nacht pauschal zwei Betreuungsstunden angerechnet; muss das Kind während der Nacht intensiv betreut werden, so können diese effektiven Betreuungsstunden zusätzlich angerechnet werden.

Art. 50 Kindergartenzeit

Die Zeit, die ein Kind im Kindergarten verbringt, darf nicht an das vereinbarte Betreuungspensum angerechnet werden.

Bei Kindern, die den Kindergarten in einer Kita mit einem integrierten privaten Kindergartenangebot besuchen, werden vom vereinbarten Betreuungspensum pauschal 30 Prozentpunkte abgezogen.

2.2.5 Höhe des Betreuungsgutscheins

Art. 51 Grundsatz

Die Höhe des Betreuungsgutscheins richtet sich namentlich nach dem Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten, der Familiengrösse, dem Alter des betreuten Kindes, dem Angebot und dem vergünstigten Betreuungspensum.

Art. 52 Familiengrösse

Die massgebende Familiengrösse entspricht

  1. den gesuchstellenden Erziehungsberechtigten und den mit ihnen im gleichen Haushalt wohnenden, minderjährigen Kindern, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig sind und
  2. den volljährigen Kindern der Erziehungsberechtigten sofern für sie der Kinderabzug nach Artikel 40 Absatz 3 und 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)[7] zulässig ist.

Bei Kindern, die bei Pflegeeltern wohnen, werden die Verhältnisse der Pflegeeltern herangezogen.

Pflegekinder zählen nicht zur Familiengrösse der Pflegeeltern, wenn diese eine Pflegeentschädigung erhalten.

Art. 53 Massgebendes und anrechenbares Einkommen

Das massgebende Einkommen berechnet sich aus dem anrechenbaren Einkommen minus den Familienabzug.

Anrechenbar ist das Einkommen der gesuchstellenden Erziehungsberechtigten nach Absatz 3 minus

  1. die geleisteten Unterhaltsbeiträge, soweit sie nach kantonaler Steuergesetzgebung steuerlich in Abzug gebracht werden können, und
  2. die steuerlich berücksichtigten Schuldzinsen und Gewinnungskosten.

Das Einkommen der Gesuchstellenden umfasst

  1. den Nettolohn,
  2. das steuerpflichtige Ersatzeinkommen, wobei dieses bei Selbständigerwerbenden beim Geschäftsgewinn des entsprechenden Jahres angerechnet wird, sofern es die selbständige Tätigkeit betrifft,
  3. die erhaltenen Unterhaltsbeiträge, soweit sie nach kantonaler Steuergesetzgebung versteuert werden müssen,
  4. Bruttoerträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen,
  5. den in der Steuererklärung ausgewiesenen Geschäftsgewinn (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre),
  6. fünf Prozent des Nettovermögens und
  7. weitere steuerbare Einkünfte.

Art. 54 Familienabzug

Vom anrechenbaren Einkommen abgezogen wird pro Familienmitglied ein Pauschalbetrag von

  1. 3800 Franken bei einer Familiengrösse von drei Personen,
  2. 6000 Franken bei einer Familiengrösse von vier Personen,
  3. 7000 Franken bei einer Familiengrösse von fünf Personen,
  4. 7700 Franken bei einer Familiengrösse von sechs oder mehr Personen.

Massgebend für die abzugsberechtigten Pauschalbeträge ist die aktuelle Familiengrösse nach Artikel 52.

Wird von den Erziehungsberechtigten kein gemeinsames Gesuch gestellt und leben ein oder mehrere Kinder alternierend in zwei Haushalten, wird für diese Kinder lediglich der halbe Pauschalbetrag abgezogen.

Art. 55 Vergünstigung pro Monat

Die Vergünstigung pro Monat berechnet sich linear nach dem massgebenden Einkommen nach Artikel 53 und 54 und der maximalen Vergünstigung sowie nach dem vergünstigten Betreuungspensum; die Berechnung erfolgt nach den Formeln im Anhang 1.

Bei einem Betreuungspensum von 100 Prozent bestehen pro Monat folgende Vergünstigungen:

  1. 20 Tage bei einer Betreuung in einer Kindertagesstätte,
  2. 220 Stunden bei einer Betreuung in einer Tagesfamilie.

Ein Bedarf nach Artikel 36 Absatz 2 wird durch eine Pauschale abgegolten.

Art. 56 Maximale Vergünstigung

Die maximale Vergünstigung für Kinder unter zwölf Monaten liegt bei

  1. 150 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,
  2. 12.75 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.

Die maximale Vergünstigung für Kinder ab zwölf Monaten vor Eintritt in den Kindergarten liegt bei

  1. 100 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,
  2. 8.50 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.

Die maximale Vergünstigung für schulpflichtige Kinder ab dem Eintritt in den Kindergarten liegt bei

  1. 75 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,
  2. 8.50 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.

Die maximale Vergünstigung pro Monat wird bei sozialhilfebeziehenden Erziehungsberechtigten und bei Erziehungsberechtigten mit einem massgebenden Einkommen nach Artikel 53 von maximal 43‘000 Franken gewährt.

Art. 57 Massgebende Verhältnisse für die Berechnung

Für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens nach Artikel 53 sind die Verhältnisse des Kalenderjahres, das dem Beginn der Gutscheinperiode nach Artikel 62 Absatz 3 vorangegangen ist, massgebend.

Wenn das nach Absatz 1 massgebende Einkommen weniger als 80'000 Franken beträgt und das anrechenbare Einkommen des laufenden Jahres im Vergleich zum für die Gutscheinperiode anrechenbaren Einkommen voraussichtlich mehr als 20 Prozent tiefer ist, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten auf das reduzierte Einkommen abzustellen.

Art. 58 Minimalbeitrag

Der Minimalbeitrag der Erziehungsberechtigten beträgt

  1. 7 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,
  2. 0.70 Franken pro Betreuungsstunde bei einer Tagesfamilie.

Übersteigen die Kosten für das vergünstigte Betreuungspensum nach Abzug des Betreuungsgutscheins den Minimalbeitrag nach Absatz 1 nicht oder nicht vollumfänglich, zieht die Wohnsitzgemeinde die Differenz vom Betreuungsgutschein ab.

Art. 59 Pauschale für ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand

Die Pauschalabgeltung für die kostenintensivere Betreuung von Kindern mit einem ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 beträgt

  1. 50 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,
  2. 4.25 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.

Die Ausrichtung der Pauschale setzt voraus, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf einen Betreuungsgutschein besteht.

Die Pauschale wird ab dem Zeitpunkt ausbezahlt, ab dem der ausserordentliche Betreuungs- oder Förderaufwand vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt wird und für den eine Fachstelle den Bedarf feststellt.

2.2.6 Verfahren zur Erlangung von Betreuungsgutscheinen

Art. 60 Grundsätzliches zur Gesuchstellung

Erziehungsberechtigte reichen das Gesuch um Betreuungsgutscheine grundsätzlich gemeinsam bei der Wohnsitzgemeinde ein.

Eine alleinige Gesuchstellung ist vorbehältlich Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b möglich bei alleiniger Obhut und bei Erziehungsberechtigten mit alternierender Obhut.

Das AIS stellt zur Unterstützung der Gesuchseinreichung eine Webapplikation zur Verfügung.

Erziehungsberechtigte dürfen ihr Gesuch auch auf Papier einreichen, diesfalls sind die Gemeinden verpflichtet, die Daten in der Webapplikation nach Absatz 3 zu erfassen. *

Art. 61 Weiteres zur Gesuchstellung

Lebt eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter mit einer Partnerin oder einem Partner zusammen, die oder der gegenüber dem betreuten Kind nicht erziehungsberechtigt ist, so müssen sie das Gesuch gemeinsam einreichen, wenn sie

  1. in einer Ehe,
  2. einer eingetragenen Partnerschaft oder
  3. in einem Konkubinat leben und gemeinsame Kinder haben oder das Konkubinat länger als zwei Jahre dauert.

Hat eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter die alleinige Obhut, muss sie oder er

  1. ein alleiniges Gesuch stellen, wenn eine Unterhaltvereinbarung abgeschlossen worden ist oder wird oder keine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen werden kann,
  2. das Gesuch gemeinsam mit der oder dem anderen Erziehungsberechtigten einreichen, wenn hinsichtlich möglicher Unterhaltsansprüche keine entsprechenden, rechtskräftigen Unterhaltstitel vorgewiesen werden können.

Ein gemeinsames Gesuch nach Absatz 2 Buchstabe b ist ausgeschlossen, wenn einer der beiden Erziehungsberechtigen in einer Beziehung nach Absatz 1 lebt.

Art. 62 Verfügung

Die Wohnsitzgemeinde prüft das Gesuch und verfügt über die Gutscheinberechtigung und deren Höhe.

Begünstigende Entscheide können in anderer Form mitgeteilt werden, auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.

Ein Betreuungsgutschein wird 

  1. befristet und maximal für die Dauer einer Gutscheinperiode ausgestellt, die jeweils vom 1. August bis zum 31. Juli dauert,
  2. auf den Folgemonat nach Einreichung des vollständigen Gesuchs und ab Beginn des Betreuungsverhältnisses ausgestellt, wobei in begründeten Ausnahmefällen auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden kann.

Die GSI kann die Einzelheiten durch Direktionsverordnung regeln.

Art. 63 Mitwirkungspflicht

Die Erziehungsberechtigten

  1. liefern die für die Berechnung des Betreuungsgutscheins erforderlichen Angaben durch Selbstdeklaration,
  2. haben ihre Angaben durch die Einreichung der erforderlichen Belege nachzuweisen.

Sie haben insbesondere Angaben zu machen über

  1. den Bedarfsgrund nach Artikel 36,
  2. das anrechenbare Einkommen nach Artikel 53,
  3. die Familiengrösse nach Artikel 52,
  4. das Alter des Kindes,
  5. den Leistungserbringer,
  6. das vereinbarte Betreuungspensum und
  7. die Kosten für das vereinbarte Betreuungspensum.

Art. 64 Datenbearbeitung

Die Wohnsitzgemeinde kann die Angaben der Erziehungsberechtigten bei den Steuerbehörden und auf der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES) mit dem Zugriff auf die erforderlichen Daten gemäss der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)[8] überprüfen. 

2.2.7 Anpassung des Betreuungsgutscheins

Art. 65 Änderung der Verhältnisse

Vorbehältlich Absatz 2 und 3 melden die Erziehungsberechtigten der Wohnsitzgemeinde umgehend Änderungen der Verhältnisse, die bezüglich des Anspruchs und der Höhe des Betreuungsgutscheins relevant sind.

Eine Erhöhung des effektiven Beschäftigungspensums muss nur gemeldet werden, wenn eine Erhöhung des vergünstigten Betreuungspensums nach Artikel 46 beantragt wird.

Die Leistungserbringer melden der Wohnsitzgemeinde für jeden Monat das vereinbarte Betreuungspensum im Sinne von Artikel 47 ff. und die dafür verrechneten Betreuungskosten.

Art. 66 Voraussetzungen

Eine Anpassung des Betreuungsgutscheins erfolgt

  1. bei einer Veränderung des anspruchsberechtigten Betreuungspensums,
  2. bei einer Veränderung des vergünstigten Betreuungspensums,
  3. bei einer Veränderung der Betreuungskosten,
  4. bei einer Veränderung der Familiengrösse,
  5. beim Wechsel oder Wegfall eines Leistungserbringers,
  6. bei der Inanspruchnahme eines zusätzlichen Leistungserbringers,
  7. bei Vorliegen eines ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwands nach Artikel 36 Absatz 2,
  8. bei einer Korrektur der Gesuchsangaben aufgrund von Tatsachen, die bei der Gesuchseinreichung noch nicht vorgelegen oder der Wohnsitzgemeinde nicht bekannt gewesen sind, insbesondere nach Artikel 64,
  9. beim Bezug wirtschaftlicher Hilfe nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)[9],
  10. bei Erziehungsberechtigten mit einem massgebenden Einkommen von weniger als 80'000 Franken im Falle einer Senkung ihres anrechenbaren Einkommens im laufenden Kalenderjahr um mindestens 20 Prozent im Vergleich zum für die Gutscheinperiode anrechenbaren Einkommen.

Bei unregelmässigen Beschäftigungspensen erfolgt eine Anpassung des anspruchsberechtigten Betreuungspensums nur dann, wenn das durchschnittliche Beschäftigungspensum während der letzten sechs Monate mehr als zehn Prozent vom im Gesuch deklarierten Beschäftigungspensum abweicht.

Bei geringfügigen Reduktionen des bisherigen Betreuungsgutscheins kann auf eine Anpassung verzichtet werden.

Art. 67 Zeitpunkt im Allgemeinen

Hat die Anpassung eine Erhöhung des Betreuungsgutscheins zur Folge, erfolgt sie grundsätzlich auf den Folgemonat nach Einreichung aller Belege, wobei sie ausnahmsweise früher erfolgen kann.

Hat die Anpassung eine Herabsetzung des Betreuungsgutscheins zur Folge, erfolgt sie auf den Folgemonat des Eintretens des Anpassungsgrunds.

Art. 68 Zeitpunkt in Sonderfällen

Anpassungen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h erfolgen für die ganze Gutscheinperiode bzw. für die betroffene Zeitspanne.

Anpassungen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b, sofern die Änderung innerhalb des anspruchsberechtigten Betreuungspensums liegt, sowie nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c erfolgen auf den Zeitpunkt der Änderung.

Änderungen nach Absatz 2 werden in der Regel zusammengefasst, müssen aber spätestens auf Ende der Gutscheinperiode erfolgen.

Art. 69 Aufhebung des Betreuungsgutscheins

Der Betreuungsgutschein wird bei fehlendem Bedarf nach Artikel 36 oder beim Wegzug der Erziehungsberechtigten aus der Wohnsitzgemeinde auf Ende des Monats aufgehoben.

Bezüglich des Wegzugs ist der letzte ganze Tag in der bisherigen Gemeinde relevant.

2.2.8 Auszahlung und Abrechnung

Art. 70 Grundsatz

Die Wohnsitzgemeinde überweist den Leistungserbringern den Betrag aus dem verfügten Betreuungsgutschein abzüglich eines allfälligen Minimalbeitrags nach Artikel 58 Absatz 1 für den laufenden Monat bis spätestens am letzten Tag dieses Monats.

Die Leistungserbringer stellen den Erziehungsberechtigten die Betreuungskosten, die nach dem von der Wohnsitzgemeinde überwiesenen Betrag verbleiben, in Rechnung und weisen dabei den von der Wohnsitzgemeinde erhaltenen Gutscheinbetrag aus.

Art. 71 Unterbrechung der Auszahlung

Bei einer Abwesenheit des Kindes im Betreuungsverhältnis des Leistungserbringers ab 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen wird die Auszahlung des Betreuungsgutscheins unterbrochen.

Fehlt das Kind aufgrund von Krankheit oder Unfall oder einem anderen unverschuldeten und vorübergehenden Grund, wird die Auszahlung des Betreuungsgutscheins nicht unterbrochen.

Kann die familienergänzende Betreuung des Kindes aus Gründen, die beim Leistungserbringer liegen, nicht erfolgen, werden diese Kalendertage nicht als Abwesenheit nach Absatz 1 gerechnet.

Art. 72 Meldung von Abwesenheiten

Die Leistungserbringer melden der Gemeinde Abwesenheiten von Kindern mit einem Betreuungsgutschein, wenn die Abwesenheit über 30 aufeinanderfolgende Kalendertage innerhalb derselben Gutscheinperiode beträgt.

Art. 73 Abrechnung

Die Abrechnungen zwischen der Wohnsitzgemeinde und den Leistungserbringern sind mindestens nach Abschluss der Gutscheinperiode und nach Beendigung des Kalenderjahres zu bereinigen.

Die Wohnsitzgemeinden können bei den Leistungserbringern Einsicht in die Rechnungen an die Erziehungsberechtigten verlangen.

Art. 74 Weitere Vorgaben

Das AIS kann zugelassenen Leistungserbringern hinsichtlich der von der Wohnsitzgemeinde erhaltenen Gutscheinbeträge Vorgaben zur Buchführung und Rechnungstellung machen.

2.2.9 Lastenausgleichberechtigte Aufwendungen

Art. 75

Zum Lastenausgleich zugelassen sind die Aufwendungen der Gemeinden für die nach kantonalem Recht ausgerichteten Betreuungsgutscheine abzüglich eines Selbstbehalts von 20 Prozent.

Für Aufwendungen für ausgerichtete Betreuungsgutscheine für Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)[10] und nach Artikel 6 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG)[11] besteht kein Selbstbehalt.

3 Offene Kinder- und Jugendarbeit

3.1 Allgemeines

Art. 76 Ziele

Die offene Kinder- und Jugendarbeit ist auf folgende Ziele ausgerichtet:

  1. soziale, kulturelle, politische und berufliche Integration,
  2. selbstständige und verantwortungsbewusste Lebensführung,
  3. Mitwirkung,
  4. Gesundheitsförderung und Prävention,
  5. Stärkung der Kinder- und Jugendkultur,
  6. kinder- und jugendgerechte Rahmenbedingungen.

Art. 77 Zielgruppe

Die offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich primär an alle Kinder und Jugendlichen von 6 bis 20 Jahren, an nicht institutionell organisierte Gruppen von Kindern und Jugendlichen sowie an deren Umfeld.

Die Leistungsangebote der Gemeinden richten sich grundsätzlich an das gesamte Altersspektrum nach Absatz 1.

Art. 78 Leistungsangebote des Kantons

Das AIS stellt die Leistungsangebote bereit, die auf den ganzen Kanton ausgerichtet sind.

Es kann Leistungsangebote bereitstellen, die insbesondere folgende Aufgaben betreffen:

  1. Vernetzung und Zusammenarbeit der Leistungserbringer sowie der in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen,
  2. Fort- und Weiterbildung der in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen,
  3. inhaltliche Weiterentwicklung der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
  4. Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit,
  5. Bereitstellung von überregionalen Leistungsangeboten für Kinder und Jugendliche.

Art. 79 Leistungsangebote der Gemeinden

Die Gemeinden stellen die Leistungsangebote bereit, die auf eine oder mehrere Gemeinden ausgerichtet sind.

Sie erbringen die Leistungen entweder selbst oder schliessen Leistungsverträge mit Leistungserbringern ab.

Die Ermächtigung nach Artikel 2 wird in der Regel für eine Dauer von vier Jahren ausgestellt.

3.2 Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden

Art. 80 Konzeptionelle Grundlagen

Die Leistungserbringer verfügen über die für die professionelle Angebotsbereitstellung notwendigen konzeptionellen Grundlagen.

Sie bezeichnen darin insbesondere

  1. die übergeordneten Ziele der Leistungsangebote der verschiedenen Leistungsbereiche,
  2. die Altersgruppen, an die sich die Leistungsangebote richten,
  3. die personellen Ressourcen und die Zusammensetzung des Personals,
  4. eine effektive Leistungs- und Wirkungskontrolle,
  5. die Kompetenzen im Hinblick auf die strategischen und operativen Führungs- und Entscheidungsfunktionen und
  6. die Vorgehensweise hinsichtlich der Sicherstellung einer altersgerechten Mitwirkung der Kinder- und Jugendlichen.

Die Leistungsangebote müssen konfessionell und politisch neutral sein.

Art. 81 Ermächtigungen und Einzugsgebiet

Das AIS erteilt Ermächtigungen für Leistungsangebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit an Gemeinden oder Einzugsgebiete mit mehreren Gemeinden, in denen mindestens 2000 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr wohnen.

Ein Einzugsgebiet charakterisiert sich dadurch, dass die Leistungen für die ganze Region aus einer Hand gesteuert, konzipiert und erbracht werden.

In begründeten Einzelfällen, insbesondere in grenznahen Gebieten, kann das AIS Ermächtigungen für Gemeinden oder Einzugsgebiete ausstellen, welche die Anforderungen nicht erfüllen.

Art. 82 Leistungsbereiche

Die offene Kinder- und Jugendarbeit umfasst die Leistungsbereiche

  1. Animation und Begleitung,
  2. Information und Beratung und
  3. Entwicklung und Fachberatung.

Die Gemeinden oder Einzugsgebiete mit mehreren Gemeinden bieten Leistungsangebote in allen Leistungsbereichen an.

Art. 83 Leistungsbereich Animation und Begleitung

Der Leistungsbereich Animation und Begleitung umfasst die aktive Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen als Ausgangspunkt für vielfältiges und soziales Lernen.

Art. 84 Leistungsbereich Information und Beratung

Der Leistungsbereich Information und Beratung richtet sich an Kinder und Jugendliche sowie deren Bezugspersonen und umfasst die Wissensvermittlung und die beratende Unterstützung.

Art. 85 Leistungsbereich Entwicklung und Fachberatung

Der Leistungsbereich Entwicklung und Fachberatung richtet sich primär an Institutionen, Behörden sowie Gemeinwesen und umfasst die Förderung von geeigneten Rahmenbedingungen und Strukturen für die Anliegen von Kindern und Jugendlichen.

Art. 86 Personal

Die Gemeinden stellen sicher, dass

  1. bei der Konzeption und Bereitstellung des Leistungsangebots das benötigte Fachpersonal eingesetzt wird und
  2. die operative Leitung über die erforderliche Berufs- und Führungserfahrung verfügt.

Als Fachpersonen gelten insbesondere

  1. Personen, die über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der sozialen Arbeit, namentlich in soziokultureller Animation, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik an einer Universität, Fachhochschule oder Höheren Fachschule verfügen,
  2. Personen, deren im Ausland abgeschlossene Ausbildung im Bereich der sozialen Arbeit, namentlich in soziokultureller Animation, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) als gleichwertig anerkannt ist,
  3. weitere Personen, sofern sie über einschlägige Berufserfahrung verfügen und durch die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmassnahmen die erforderlichen methodischen und fachlichen Kompetenzen erworben haben.

Art. 87 Zusammenarbeit

Die offene Kinder- und Jugendarbeit arbeitet mit relevanten lokalen und regionalen Institutionen und Behörden zusammen.

Art. 88 Standorte und Räumlichkeiten

Die Standorte und Räumlichkeiten der Leistungsangebote haben den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zu entsprechen.

Art. 89 Aufsicht und Reporting

Die Gemeinden bestimmen für die von ihnen bereitgestellten Leistungsangebote eine Behörde, die für die Aufsicht über die Leistungserbringer zuständig ist.

Die von den Gemeinden bestimmte Behörde

  1. stellt sicher, dass die Fachstellen oder Leistungserbringer die kantonalen Vorgaben im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und der Abrechnung der Kosten einhalten,
  2. führt ein angemessenes Leistungs- und Wirkungscontrolling durch und verlangt die erforderlichen Nachweise.

Sie kann für die Ausübung der Aufsicht unabhängige, sachkundige Personen oder Fachstellen beiziehen.

3.3 Lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen der Gemeinden

Art. 90 Anrechenbare Aufwendungen

Das AIS legt in den Ermächtigungen die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Höchstbetrags der anrechenbaren Aufwendungen fest.

Als anrechenbar gelten die Beiträge an den Nettoaufwand der Leistungserbringer, soweit damit der Höchstbetrag nach Absatz 1 nicht überschritten wird.

Der Nettoaufwand entspricht dem Personal- und Sachaufwand für das Leistungsangebot abzüglich des Ertrags mit Ausnahme freiwilliger zweckbestimmter Zuwendungen Dritter sowie Mitgliederbeiträgen an die Leistungserbringer.

Beträgt der Personalaufwand weniger als 70 Prozent des Höchstbetrags der anrechenbaren Aufwendungen, so wird der anrechenbare Beitrag so weit gekürzt, bis die Personalkosten 70 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen ausmachen.

Art. 91 Höchstbetrag der anrechenbaren Aufwendungen

Der Höchstbetrag der anrechenbaren Aufwendungen besteht aus

  1. einem Grundbetrag von 86.25 Franken multipliziert mit der Anzahl Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr im entsprechenden Einzugsgebiet und
  2. einem Zusatzbetrag gemäss Soziallastenindex.

Der Soziallastenindex wird zur Verteilung einer von der GSI in einer Direktionsverordnung definierten Gesamtsumme der Zusatzbeträge verwendet.

Die Berechnung des Zusatzbetrags erfolgt gemäss der im Anhang 2 wiedergegebenen Formel.

Art. 92 Bemessungsgrundlagen

Die GSI kann den Grundbetrag nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a jeweils auf Jahresbeginn im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung der Gehälter anpassen.

Die in der Ermächtigungsverfügung festgelegte Anzahl Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und der Zusatzbetrag pro Gemeinde gelten für die ganze Ermächtigungsperiode.

Art. 93 Fristen

Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung sind jeweils bis spätestens am 31. März des der nächsten Ermächtigungsperiode vorangehenden Jahres beim AIS einzureichen.

Gesuche, die nach der Frist nach Absatz 1 eingereicht werden, müssen bis spätestens am 31. März des Folgejahres eingereicht werden, und die entsprechende Ermächtigung erfolgt ab dem darauffolgenden Jahresbeginn und lediglich bis zum Ablauf der laufenden, vierjährigen Ermächtigungsperiode.

4 Frühe Förderung

Art. 94 Grundsatz

Das AIS stellt bedarfsgerecht die Leistungsangebote der frühen Förderung bereit.

Art. 95 Hausbesuchsprogramme

Das AIS 

  1. stellt Hausbesuchsprogramme durch Abschluss von Leistungsverträgen bereit und
  2. finanziert einen Drittel der Kosten.

Die Gemeinden können unter Übernahme der Restfinanzierung

  1. Dritte, die über einen Leistungsvertrag nach Absatz 1 verfügen, mit der Durchführung des Hausbesuchsprogramms in ihrer Gemeinde beauftragen,
  2. im Rahmen eines Leistungsvertrags nach Absatz 1 Hausbesuchsprogramme durchführen.

5 Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder psychosozialer Belastung sowie deren Familien

Art. 96 Grundsatz

Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder in besonderes schwierigen psychosozialen Verhältnissen sowie deren Familien sind präventive und niederschwellige Leistungsangebote, die freiwillig in Anspruch genommen werden können und nicht Teil des Volksschulangebots sind.

Die Leistungsangebote werden vom AIS bereitgestellt.

Art. 97 Zielgruppe und Subsidiarität

Die Beratungs- und Informationsangebote stehen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und deren Familien zur Verfügung.

Sie erfolgen subsidiär zu den Leistungen der Volksschule, des Bundes oder anderer Kostenträger.

6 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen

6.1 Allgemeines

Art. 98 Massnahmen

Als pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten

  1. die heilpädagogische Früherziehung,
  2. die Logopädie,
  3. die Psychomotorik und
  4. Massnahmen zur Erlernung einer Kommunikationsform bei Sinnesbeeinträchtigungen.

Durch bedarfsentsprechende und angemessene Massnahmen sollen die Entwicklungs- und Bildungsziele erreicht werden.

Art. 99 Zielgruppen

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen werden bei entsprechendem Bedarf grundsätzlich bewilligt für

  1. Kinder vor Eintritt in den Kindergarten,
  2. Jugendliche nach Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.

Beiträge für heilpädagogische Früherziehung können für Kinder bis längstens am 30. September nach Eintritt in die erste Primarstufe geleistet werden.

Beiträge für Massnahmen zur Ermöglichung der gegenseitigen Kommunikation werden bei entsprechendem Bedarf auch für Personen geleistet, die Kindern und Jugendlichen mit Sinnesbeeinträchtigungen besonders nahestehen.

Art. 100 Voraussetzungen

Ein Bedarf an pädagogisch-therapeutischen Massnahmen setzt voraus, dass

  1. bei Kindern vor Eintritt in den Kindergarten die Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Volksschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können,
  2. bei Jugendlichen nach Austritt aus der Volksschule für die erfolgreiche nachobligatorische Schulbildung oder für eine erfolgreiche berufliche Integration Logopädie, Psychomotorik, Kurse in ergänzter Lautsprache oder Kurse in Gebärdensprache notwendig sind.

Nach dem Volksschulalter ist grundsätzlich ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer während der Volksschulzeit durchgeführten pädagogisch-therapeutischen Behandlung erforderlich.

Die GSI kann die Einzelheiten durch Direktionsverordnung regeln.

Art. 101 Anforderungen an die Leistungserbringung

Die leistungserbringenden Personen müssen über die erforderliche, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannte oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen.

Die Durchführung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen hat sich nach den Qualitätsrichtlinien der entsprechenden Berufsverbände zu richten.

Die GSI kann durch Direktionsverordnung weitergehende Vorschriften zur Qualität und zu den Anforderungen erlassen.

Art. 102 Umfang

Der Umfang des Anspruchs auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich ergibt sich aus dem besonderen Entwicklungs- und Bildungsbedarf und richtet sich insbesondere nach

  1. den bestehenden Risiken und Ressourcen für Entwicklungs- und Bildungsprozesse,
  2. dem Schweregrad des Bedarfs und
  3. der Eignung und Wirksamkeit der Massnahme hinsichtlich der Erreichung der individuellen Entwicklungs- und Bildungsziele.

Es besteht ein Anspruch auf angemessene Massnahmen zur Erreichung der individuellen Entwicklungs- und Bildungsziele.

Der Anspruch auf Leistungen entsteht frühestens zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

Art. 103 Unentgeltlichkeit und Subsidiarität

Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sind für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unentgeltlich.

Sie werden nur bewilligt, wenn und soweit nicht Dritte dafür aufkommen müssen.

Art. 104 Zuständigkeit

Soweit die GSI die Bereitstellung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen einschliesslich der damit verbundenen Verfügungskompetenz nicht einer anderen geeigneten Behörde oder Stelle übertragen hat, ist die zuständige Stelle das AIS.

Art. 105 Interkantonales Verhältnis

Die Übernahme der Kosten für pädagogisch-therapeutische Massnahmen von Kindern und Jugendlichen in einer ausserkantonalen Institution bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. September 2002 für Soziale Einrichtungen (IVSE)[12]

Ist der andere Kanton dieser Vereinbarung nicht beigetreten, erfolgt die Abgeltung gemäss Vereinbarung mit dem anderen Kanton.

Art. 106 Kostenübernahmegarantie im interkantonalen Verhältnis

Die Erteilung einer Kostenübernahmegarantie gemäss IVSE oder bilateraler Vereinbarung an eine Institution eines anderen Kantons erfolgt durch das AIS.

Sie setzt einen positiven Entscheid der zuständigen Stelle über den Anspruch auf eine pädagogisch-therapeutische Massnahme gemäss dieser Verordnung voraus.

6.2 Massnahmen im Einzelnen

Art. 107 Heilpädagogische Früherziehung

Ein Bedarf im Sinne dieser Verordnung an heilpädagogischer Früherziehung liegt vor bei Kindern mit Entwicklungsverzögerungen, -einschränkungen oder -gefährdungen.

Übernommen werden können die Kosten für auf einen längeren Zeitraum ausgerichtete Behandlungen sowie für niederschwellige und kürzere Interventionen.

Die Behandlungen erfolgen grundsätzlich unter Einbezug des familiären Kontextes im privaten Umfeld des Kindes; in begründeten Fällen können sie auch in Gruppensettings stattfinden.

Art. 108 Logopädie

Ein Bedarf im Sinne dieser Verordnung an Logopädie liegt vor bei einer schweren Störung

  1. der mündlichen oder schriftlichen Sprache,
  2. des Sprechens,
  3. der Kommunikation,
  4. des Redeflusses,
  5. der Stimme oder
  6. des Schluckens.

Ein Bedarf kann zudem bei kumulativ auftretenden leichten und mittleren Störungen in mehreren Bereichen nach Absatz 1 vorliegen.

Das Vorliegen eines Bedarfs richtet sich nach den aktuellen Diagnoseverfahren und berücksichtigt des Weiteren insbesondere 

  1. die Dauer der vorliegenden Störung,
  2. den Leidensdruck,
  3. die Beeinträchtigungen aufgrund der Störung,
  4. das Alter.

Art. 109 Psychomotorik

Ein Bedarf im Sinne dieser Verordnung an Psychomotorik liegt vor bei einer schweren Störung einer der folgenden Bereiche:      

  1. Wahrnehmen,
  2. Fühlen,
  3. Denken,
  4. Bewegen,
  5. Verhalten oder
  6. körperlicher Ausdruck.

Ein Bedarf kann zudem bei kumulativ auftretenden leichten und mittleren Störungen in mehreren Bereichen nach Absatz 1 vorliegen.

Das Vorliegen eines Bedarfs richtet sich nach den aktuellen Diagnoseverfahren und berücksichtigt des Weiteren insbesondere 

  1. die Dauer der vorliegenden Störung,
  2. den Leidensdruck,
  3. die Beeinträchtigungen aufgrund der Störung,
  4. das Alter.

Art. 110 Massnahmen zur Erlernung einer Kommunikationsform bei Sinnesbeeinträchtigungen

Massnahmen zur Erlernung einer Kommunikationsform bei Sinnesbeeinträchtigungen umfassen die Schulung in ergänzter Lautsprache, Gebärdensprachkurse sowie Lormen für Kinder und Jugendliche sowie diesen nahestehende Personen.

6.3 Finanzierung

Art. 111 Grundsatz

Die Finanzierung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen erfolgt grundsätzlich

  1. durch Leistungsvertrag oder
  2. nach Tarifen bemessen durch direkte Auszahlung an die Leistungserbringer, wenn einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger eine Massnahme bewilligt worden ist.

Art. 112 Tarifverträge

Die GSI vereinbart mit den Berufsverbänden der Therapeutinnen und Therapeuten die Tarife für die Entschädigung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.

Es können Zeittarife, Einzelleistungstarife oder Pauschaltarife vereinbart werden, und es ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung, effiziente Durchführung und sachgerechte Struktur zu achten.

Kommt keine Einigung zustande, gilt der bestehende Tarifvertrag weiter, bis der Regierungsrat die Tarife auf Antrag der GSI und nach Anhörung der Berufsverbände durch Beschluss festsetzt.

Art. 113 Nichtverbandsmitglieder

Nichtverbandsmitglieder, die pädagogisch-therapeutische Massnahmen erbringen, können maximal zum vereinbarten Tarif oder zum Tarif abrechnen, der vom Regierungsrat festgelegt worden ist.

Art. 114 Kostentragung durch Berechtigte

Die Berechtigten haben die Kosten für unentschuldbar versäumte Sitzungen selbst zu tragen.

6.4 Transportkosten

Art. 115 Grundsatz

Die zuständige Stelle gewährt Kindern auf Gesuch hin Beiträge für Transportkosten, die aufgrund gestützt auf diese Verordnung bewilligter pädagogisch-therapeutischer Massnahmen entstehen.

Sie gewährt Jugendlichen nach Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Beiträge für Transportkosten, wenn  

  1. ihnen gestützt auf diese Verordnung eine pädagogisch-therapeutische Massnahme bewilligt worden ist und
  2. sie den Weg zwischen Wohnort und Therapiestelle aufgrund ihrer Behinderung nicht selbstständig bewältigen können.

Die Beiträge werden bis maximal ein Jahr nach Entstehung der Kosten übernommen.

Art. 116 Kostenübernahme

Die zuständige Stelle übernimmt grundsätzlich die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen.

Beiträge für Transporte durch private Transportunternehmen oder Privatpersonen werden bewilligt, wenn diese notwendig sind.

Art. 117 Weitere Transportkosten

Fahrauslagen für eine unerlässliche Begleitperson werden für Fahrten vergütet, bei welchen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger anwesend ist.

Fahrauslagen einer Früherzieherin oder eines Früherziehers werden entschädigt, wenn eine heilpädagogische Früherziehung notwendigerweise im Umfeld des Kindes erfolgen muss.

Art. 118 Kriterien

Hinsichtlich der Notwendigkeit im Sinne von Artikel 116 Absatz 2 und der Unerlässlichkeit im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 sind die gesamten Umstände massgebend, insbesondere

  1. das Alter und die Behinderung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger,
  2. die Länge des Wegs zur Durchführungsstelle,
  3. die vorhandenen Verkehrsverbindungen und
  4. die zur Verfügung stehenden Transportmöglichkeiten.

Art. 119 Standort

Vergütet werden die Kosten maximal bis zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle.

Art. 120 Bemessung der Transportkosten

Die Entschädigung von Transporten ausserhalb des öffentlichen Verkehrs erfolgt grundsätzlich nach Kilometertarifen.

Die GSI kann die Einzelheiten durch Direktionsverordnung regeln und in dieser insbesondere Kilometertarife festlegen.

Die Kilometertarife für von Privatpersonen durchgeführte Transporte dürfen die vom Regierungsrat nach Artikel 113 Absatz 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)[13] festgesetzten Kilometerentschädigungen für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen nicht überschreiten. 

6.5 Verfahren

Art. 121 Gesuch

Das Verfahren zur Gewährung von Beiträgen oder Entschädigungen oder zur Bewilligung von Massnahmen wird auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von Amtes wegen eröffnet.

Die Berechtigten haben die Gesuche bei der zuständigen Stelle auf dem amtlichen Formular einzureichen, das im Internet abrufbar ist.

Art. 122 Abklärung

Mit dem Gesuch ist grundsätzlich ein Bericht einer geeigneten Abklärungsstelle einzureichen.

Die zuständige Stelle achtet dabei auf die Unabhängigkeit der den Bedarf abklärenden Stellen gegenüber den Durchführungsstellen.

Berichte von bereits konsultierten Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Fachstellen oder anderen Fachpersonen sind dem Gesuch beizulegen, soweit sie mit diesem in Zusammenhang stehen.

Die GSI kann in einer Direktionsverordnung

  1. die Kriterien festlegen, die eine Abklärungsstelle erfüllen muss,
  2. die Rahmenbedingungen der Abklärungen und Abklärungsinstrumente definieren.

Art. 123 Entscheid

Die zuständige Stelle trifft und eröffnet ihre Entscheide grundsätzlich durch Verfügung.

Begünstigende Entscheide können in anderer Form mitgeteilt werden, auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.

Art. 124 Verfahrenskosten

Das Verfahren ist kostenlos.

7 Übergangsbestimmungen

7.1 Familienergänzende Kinderbetreuung

Art. 125 Aufsicht

Die Kindertagesstätten, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, unterstehen ab Inkrafttreten dieser Verordnung der Aufsicht des AIS.

Das AIS führt innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Aufsichtsbesuch durch.

Art. 126 Bewilligungen

Die nach bisherigem Recht erteilten unbefristeten Betriebsbewilligungen bleiben gültig bis zum Erhalt der nach dem ersten Aufsichtsbesuch ausgestellten Betriebsbewilligung, sofern der Aufsichtsbesuch nicht einen Entzug der Bewilligung zur Folge hat.

Hinsichtlich des Entzugs einer nach bisherigen Recht erteilten unbefristeten Bewilligung richtet sich das Vorgehen nach Artikel 27.

Die Erteilung einer Bewilligung nach neuem Recht ist für bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung betriebene Kindertagesstätten gebührenfrei.

Art. 127 Meldepflicht Tagesfamilien

Während der zweijährigen Übergangsfrist nach Artikel 139 Absatz 1 SLG ist die Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 PAVO die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 128 Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder

Sofern eine Gemeinde die Aufwendungen für Kindertagesstätten mit sozialpädagogischer Ausrichtung für schulpflichtige Kinder ab der ersten Klasse bereits bisher dem Lastenausgleich zugeführt hat, kann sie dies mit Ermächtigung des AIS noch bis zum Ende des Schuljahres fortsetzen, in dem die Gesetzgebung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf in Kraft tritt.

Art. 129 Zulassungen

Nach bisherigem Recht erteilte Zulassungen von Leistungserbringern zum Betreuungsgutscheinsystem bleiben gültig.

Die Leistungserbringer müssen die Zulassungsvoraussetzungen betreffend die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen ab spätestens 1. Juli 2022 erfüllen.

Art. 130 Betreuungsgutscheine

Nach bisherigem Recht verfügte Betreuungsgutscheine bleiben bis längstens 31. Juli 2022 gültig.

Gesuche um Betreuungsgutscheine betreffend die Monate Januar bis Juli 2022 beurteilen sich nach bisherigem Recht.

Art. 131 Anforderungen an das Personal von Kindertagesstätten

Beim Betreuungsschlüssel und bei den Anforderungen an die Qualifikation von Personal und Leitung können die bisherigen Bestimmungen noch bis am 31. Juli 2022 angewendet werden.

7.2 Offene Kinder- und Jugendarbeit sowie pädagogisch-therapeutische Massnahmen

Art. 132 Offene Kinder- und Jugendarbeit

Die erste vierjährige Ermächtigungsperiode dauert vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2026, diesbezüglich können Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung in Abweichung von Artikel 93 Absatz 1 bis am 30. Juni 2022 eingereicht werden. 

Die Leistungsangebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit haben die Anforderungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. Januar 2023 zu erfüllen.

Die bestehenden Ermächtigungen behalten bis zur Ausstellung einer Ermächtigung nach dieser Verordnung, längstens jedoch bis am 31. Dezember 2022, ihre Gültigkeit.

Art. 133 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen

Gestützt auf die Verordnung vom 8. Mai 2013 über die sonderpädagogischen Massnahmen (Sonderpädagogikverordnung, SPMV)[14] erlassene Verfügungen betreffend pädagogisch-therapeutische Massnahmen, betreffend heilpädagogische Unterstützung und betreffend Transportkosten bleiben bis längstens am 31. Juli 2022 gültig.

Zuständigkeit, Vollzug und Finanzierung richten sich ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht.

8 Schlussbestimmungen

Art. 134 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

  1. Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI)[15],
  2. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)[16],
  3. Tagesschulverordnung vom 28. Mai 2008 (TSV)[17].

Art. 135 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 8. Mai 2013 über die sonderpädagogischen Massnahmen (Sonderpädagogikverordnung, SPMV)[18],
  2. Verordnung vom 2. November 2011 über die Angebote der sozialen Integration (ASIV)[19].

Art. 136 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15.11.2023 *

Art. T1-1 * Bestehende Tagesfamilienorganisationen

Tagesfamilienorganisationen die ihre Tätigkeit nachweislich vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben,

  1. müssen bis spätestens am 31. Dezember 2025 über eine Bewilligung nach Artikel 108 Absatz 1 SLG verfügen,
  2. haben das Bewilligungsgesuch bis spätestens am 30. Juni 2025 einzureichen.

Tagesfamilienorganisationen mit Sitz in der Einwohnergemeinde Moutier, die ihre Tätigkeit nachweislich vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, bedürfen keiner Bewilligung nach Artikel 108 Absatz 1 SLG und sind nicht verpflichtet ein Bewilligungsgesuch einzureichen.

Bei Bewilligungsgesuchen im Anwendungsbereich von Absatz 1 haben die Gesuchstellenden in Abweichung von Artikel 27m Absatz 2

  1. ihre letzte Jahresrechnung und das aktuelle Jahresbudget anstelle von Eröffnungsbilanz, Budget und Finanzplan einzureichen,
  2. das aktuelle Verzeichnis der angestellten Betreuungspersonen in Tagesfamilien (Namen und Adressen) und der Personalien aller in die Kinderbetreuung involvierten Personen in ihren Tagesfamilien einzureichen.

Werden während der Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a vor Bewilligungserteilung oder nach Absatz 2 Missstände festgestellt, gilt Artikel 27 sinngemäss.

Art. T1-2 * Webapplikation für das Bewilligungsverfahren TFO

Sofern die Webapplikation nach Artikel 27m zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht zur Verfügung steht, sind die Gesuche nach den Vorgaben des AIS einzureichen.

Art. T1-3 * Bisherige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer TFO, die bis zum 31. Dezember 2023 angestellt und für Aufsichtsaufgaben oder fachliche Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien zuständig waren, jedoch nicht über eine Ausbildung nach Artikel 27k Absatz 3 Buchstabe d verfügen, dürfen in der gleichen TFO weiterhin mit diesen Aufgaben betraut werden, wenn sie den Lehrgang «Vermittlerin/Vermittler von Tagesfamilien» bereits absolviert oder bis zum 31. Dezember 2025 absolviert haben.

Art. T1-4 * Anwendbarkeit von Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b

Die Änderung von Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b ist ab dem 1. August 2024 anwendbar.

Egress

Bern, 24. November 2021

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Simon

Der Staatskanzler: Auer

21-123

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-123
01.02.2022 01.01.2022 Art. 91 Abs. 1, a geändert 22-009
31.01.2023 01.01.2023 Art. 91 Abs. 1, a geändert 23-009
15.11.2023 01.01.2024 Ingress geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, c eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2, b geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1, a aufgehoben 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1, b aufgehoben 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1, c aufgehoben 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 1, d aufgehoben 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 2 geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 2, a eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 2, b eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 2, c eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 13 Abs. 3 geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 13a eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 15 Abs. 1 aufgehoben 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 15 Abs. 1a eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 15 Abs. 2 geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 15 Abs. 2, a aufgehoben 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 15 Abs. 2, b aufgehoben 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 15 Abs. 2, c aufgehoben 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 15 Abs. 2a eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 16 aufgehoben 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 3 geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1, b geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1, c eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 19 Abs. 1, d eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 1 geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 2 geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 21 Abs. 2, e geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1 geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 2 geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 3 geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Titel 2.1a eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Titel 2.1a.1 eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27a eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27b eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27c eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27d eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Titel 2.1a.2 eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27e eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27f eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Titel 2.1a.3 eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27g eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Titel 2.1b eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Titel 2.1b.1 eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27h eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27i eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Titel 2.1b.2 eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27k eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27l eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Titel 2.1b.3 eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27m eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27n eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Titel 2.1b.4 eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27o eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27p eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27q eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Titel 2.1b.5 eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 27r eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 1a eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 32 aufgehoben 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 33 aufgehoben 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 3 aufgehoben 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 1a eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 53 Abs. 3, b geändert 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. 60 Abs. 4 eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Titel T1 eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. T1-1 eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. T1-2 eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. T1-3 eingefügt 23-077
15.11.2023 01.01.2024 Art. T1-4 eingefügt 23-077
16.01.2024 01.01.2024 Art. 91 Abs. 1, a geändert 24-004
10.01.2025 01.01.2025 Art. 91 Abs. 1, a geändert 25-009
14.05.2025 01.07.2025 Art. 4 Abs. 2, b geändert 25-036
14.05.2025 01.07.2025 Art. 27a Abs. 3, b geändert 25-036
07.01.2026 01.01.2026 Art. 91 Abs. 1, a geändert 26-004

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 24.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-123
Ingress 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 1 Abs. 1 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 1 Abs. 1, c 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 4 Abs. 1 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 4 Abs. 2, b 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 4 Abs. 2, b 14.05.2025 01.07.2025 geändert 25-036
Art. 13 Abs. 1 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 13 Abs. 1, a 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-077
Art. 13 Abs. 1, b 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-077
Art. 13 Abs. 1, c 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-077
Art. 13 Abs. 1, d 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-077
Art. 13 Abs. 2 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 13 Abs. 2, a 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 13 Abs. 2, b 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 13 Abs. 2, c 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 13 Abs. 3 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 13a 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 15 Abs. 1 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-077
Art. 15 Abs. 1a 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 15 Abs. 2 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 15 Abs. 2, a 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-077
Art. 15 Abs. 2, b 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-077
Art. 15 Abs. 2, c 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-077
Art. 15 Abs. 2a 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 16 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-077
Art. 18 Abs. 3 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 19 Abs. 1, b 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 19 Abs. 1, c 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 19 Abs. 1, d 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 21 Abs. 1 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 21 Abs. 2 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 21 Abs. 2, e 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 25 Abs. 1 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 26 Abs. 1 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 26 Abs. 2 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 26 Abs. 3 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Titel 2.1a 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Titel 2.1a.1 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27a 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27a Abs. 3, b 14.05.2025 01.07.2025 geändert 25-036
Art. 27b 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27c 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27d 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Titel 2.1a.2 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27e 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27f 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Titel 2.1a.3 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27g 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Titel 2.1b 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Titel 2.1b.1 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27h 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27i 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Titel 2.1b.2 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27k 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27l 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Titel 2.1b.3 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27m 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27n 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Titel 2.1b.4 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27o 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27p 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27q 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Titel 2.1b.5 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 27r 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 30 Abs. 1a 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 32 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-077
Art. 33 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-077
Art. 34 Abs. 3 15.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-077
Art. 35 Abs. 1a 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 53 Abs. 3, b 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-077
Art. 60 Abs. 4 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. 91 Abs. 1, a 01.02.2022 01.01.2022 geändert 22-009
Art. 91 Abs. 1, a 31.01.2023 01.01.2023 geändert 23-009
Art. 91 Abs. 1, a 16.01.2024 01.01.2024 geändert 24-004
Art. 91 Abs. 1, a 10.01.2025 01.01.2025 geändert 25-009
Art. 91 Abs. 1, a 07.01.2026 01.01.2026 geändert 26-004
Titel T1 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. T1-1 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. T1-2 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. T1-3 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077
Art. T1-4 15.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-077