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860.3

Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen

(BLG)

vom 13.06.2023 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 38 der Kantonsverfassung (KV)[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt

  1. den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Leistungsangeboten, die ihrem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf entsprechen,
  2. die Finanzierung der Leistungsangebote.

Die Leistungsangebote für Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz gelten als soziale Leistungsangebote nach dem Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)[2].

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das SLG anwendbar.

Art. 2 Ziele und Grundsätze

Die Leistungen nach diesem Gesetz

  1. sollen den Menschen mit Behinderungen ein möglichst eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben sowie die gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen,
  2. richten sich nach dem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf der Menschen mit Behinderungen,
  3. sind wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich,
  4. werden regelmässig auf das Erreichen der Ziele nach den Buchstaben a bis c überprüft,
  5. sind subsidiär zu behinderungsbedingten Leistungen Dritter, insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privatversicherungen.

Die verschiedenen Arten der Leistungsangebote sind durchlässig.

Art. 3 Zuständigkeiten

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) stellt sicher, dass die erforderlichen Leistungsangebote für Menschen mit Behinderungen bereitstehen.

Die Gemeinden können die GSI bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 unterstützen.

Art. 4 Menschen mit Behinderungen

Als Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes gelten volljährige Personen, die Anspruch haben auf

  1. eine Rente nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)[3], nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)[4] oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)[5] oder
  2. eine Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG.

Als Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[6] Leistungen der Behindertenhilfe bezogen haben.

Nicht erwerbstätige Minderjährige mit Behinderungen, die nach Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[7] als invalid gelten, haben dann einen Anspruch auf Leistungen dieses Gesetzes, wenn bis zum Eintritt der Volljährigkeit eine Lücke entstehen würde, die den Erfolg einer abgeschlossenen Massnahme gefährdet, und sie aufgrund ihrer Behinderungen

  1. ein besonderes Volksschulangebot nach dem Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG)[8] besucht und unmittelbar vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgreich definitiv abgeschlossen haben oder
  2. die im Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)[9] vorgesehenen Angebote genutzt und unmittelbar vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgreich definitiv abgeschlossen haben.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung

  1. weitere Personengruppen bestimmen, die als Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes gelten,
  2. die Personengruppen unter Berücksichtigung des Grades der Hilflosigkeit oder einer eingeschränkten Handlungsfähigkeit nach Artikel 42quater IVG eingrenzen.

Art. 5 Begriffe

Assistenzleistungen sind gegen Entgelt erbrachte ambulante personale Leistungen zur Deckung des individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs.

Als Assistenzpersonen gelten natürliche Personen, die von Menschen mit Behinderungen angestellt sind und für sie Assistenzleistungen erbringen.

Als Assistenzdienstleistende gelten natürliche oder juristische Personen, die von Menschen mit Behinderungen beauftragt sind und für sie Assistenzleistungen erbringen.

Der Regierungsrat definiert durch Verordnung, wer als Angehörige nach diesem Gesetz gilt.

2 Leistungen

2.1 Leistungsarten

Art. 6

Die Leistungsangebote nach diesem Gesetz umfassen

  1. personale Leistungen,
  2. nicht-personale Leistungen,
  3. ergänzende Leistungsangebote.

Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen Menschen mit Behinderungen die bedarfsorientierte Deckung ihres individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs ermöglichen.

2.2 Personale Leistungen

2.2.1 Definition

Art. 7

Personale Leistungen sind die gestützt auf den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf erbrachten Leistungen, insbesondere

  1. Betreuung,
  2. Begleitung,
  3. Beratung,
  4. Unterstützung bei der sozialen Teilhabe,
  5. Unterstützung bei der beruflichen Integration,
  6. Gesundheitsleistungen,
  7. Therapie,
  8. Unterstützung bei der Planung, Organisation und Abrechnung der personalen Leistungen.

Sie werden nach dem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf abgestuft.

Leistungserbringer personaler Leistungen sind

  1. Wohnheime,
  2. andere betreute kollektive Wohnformen,
  3. Tagesstätten,
  4. Assistenzpersonen,
  5. Assistenzdienstleistende.

2.2.2 Leistungsansprüche

Art. 8 Voraussetzungen

Anspruch auf personale Leistungen haben Menschen mit Behinderungen nach Artikel 4, die

  1. unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 2 zivilrechtlichen Wohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton haben und
  2. einen nicht anderweitig gedeckten individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf aufweisen.

Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, wie hoch der Bedarf mindestens sein muss, damit ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht.

Er kann dabei eine Frist festlegen, innerhalb derselben bei neuer Wohnsitznahme im Kanton der Anspruch eingeschränkt werden kann.

Art. 9 Beginn und Ende

Der Anspruch auf personale Leistungen entsteht frühestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 10.

Der Anspruch erlischt

  1. am Ende des Monats, in dem nicht mehr alle Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt sind, oder
  2. mit dem Tod, unter Vorbehalt von Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b.

2.2.3 Bedarfsermittlungsverfahren

Art. 10 Gesuch um Zulassung

Die Menschen mit Behinderungen reichen bei der zuständigen Stelle der GSI ein Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren ein.

Die zuständige Stelle der GSI prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, fordert die zuständige Stelle der GSI die Menschen mit Behinderungen auf, ein Gesuch um eine Leistungsgutsprache einzureichen.

Art. 11 Gesuch um eine Leistungsgutsprache

Die Menschen mit Behinderungen reichen bei der zuständigen Stelle der GSI ein Gesuch um eine Leistungsgutsprache ein.

Zusammen mit dem Gesuch müssen sie nachweisen, dass sie sämtliche zweckbestimmten Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privatversicherungen beantragt haben.

Besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf zweckbestimmte Beiträge und Leistungen nach Absatz 2 und weigern sich die Menschen mit Behinderungen, diese zu beantragen oder auszuschöpfen, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Art. 12 Sistierung des Verfahrens

Besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Beiträge und Leistungen nach Artikel 11 Absatz 2, liegt aber noch kein rechtskräftiger Entscheid vor, wird das Verfahren bis zum Vorliegen dieses Entscheids sistiert.

Während der Dauer der Sistierung werden auf Gesuch hin vorsorgliche Beiträge nach Artikel 22 ausgerichtet.

Art. 13 Individuelle Bedarfsermittlung

Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt anhand einer fachlich anerkannten Methode unter Beteiligung der Menschen mit Behinderungen und unter Beizug einer Fachperson und basiert auf der Erfassung der individuellen Lebenssituation.

Art. 14 Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen

Die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen führt im Auftrag der zuständigen Stelle der GSI die individuellen Bedarfsermittlungen durch, soweit diese Aufgabe nicht von Fachpersonen der Wohnheime wahrgenommen wird.

Die zuständige Stelle der GSI überträgt diese Aufgabe einer oder mehreren fachlich geeigneten Stellen.

Die GSI kann diese Aufgabe auch selbst wahrnehmen.

Die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen ist von der Bedarfsprüfungsstelle nach Artikel 15 unabhängig.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung

  1. die Fälle, in denen die individuelle Bedarfsermittlung von Fachpersonen der Wohnheime, und die Fälle, in denen sie von Fachpersonen der Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen durchgeführt wird,
  2. allfällige weitere Aufgaben der Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen.

Art. 15 Bedarfsprüfungsstelle

Die Bedarfsprüfungsstelle

  1. prüft die Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlung,
  2. bemisst den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf,
  3. gibt eine Empfehlung an die zuständige Stelle der GSI ab.

Die zuständige Stelle der GSI kann einer oder mehreren fachlich geeigneten Stellen die Aufgaben nach Absatz 1 übertragen. Diese Stellen sind von den Menschen mit Behinderungen und den Leistungserbringern unabhängig.

Die GSI kann diese Aufgaben auch durch eine eigenständige Organisationseinheit selbst wahrnehmen.

Art. 16 Leistungsgutsprache

Die zuständige Stelle der GSI legt den Umfang der personalen Leistungen fest und verfügt die Leistungsgutsprache.

Die Leistungsgutsprache wird in der Regel unbefristet erteilt.

Sie kann bei wesentlicher Änderung des Sachverhalts auf Gesuch hin oder jederzeit von Amtes wegen überprüft werden.

Art. 17 Elektronische Gesuchseinreichung

In Abweichung von den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[10], namentlich von den Artikeln 31 und 32 Absatz 2 VRPG, können die Gesuche nach den Artikeln 10 und 11 elektronisch eingereicht werden.

Art. 18 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sowie Folgen von Pflichtverletzungen

Die Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet,

  1. bei der Ermittlung des individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs mitzuwirken,
  2. der zuständigen Stelle der GSI bzw. den von ihr beauftragten Dritten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen,
  3. die im Laufe des Verfahrens involvierten Personen und Stellen zu ermächtigen, der zuständigen Stelle der GSI bzw. den von ihr beauftragten Dritten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.

Kommen die Menschen mit Behinderungen diesen Pflichten nicht nach, wird auf das Gesuch um eine Leistungsgutsprache nicht eingetreten; in Ausnahmefällen wird die Leistungsgutsprache aufgrund der vorhandenen Akten verfügt.

Art. 19 Kosten des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung oder Ablehnung einer Leistungsgutsprache ist für die Menschen mit Behinderungen kostenlos.

Art. 20 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung

  1. das Verfahren und die dafür zu verwendende barrierefreie digitale Lösung,
  2. die Methode zur Bedarfsermittlung,
  3. den Beizug von Fachpersonen bei der Erfassung der individuellen Lebenssituation,
  4. den minimalen und den maximalen Leistungsbezug unter Berücksichtigung einer angemessenen Bedarfsdeckung und Einzelfallwürdigung,
  5. die Anforderungen an die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen und an die Bedarfsprüfungsstelle,
  6. die Aufgaben der Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen und der Bedarfsprüfungsstelle.

Er kann zudem Bestimmungen zur Subsidiarität durch Verordnung erlassen.

2.2.4 Leistungsbezüge

Art. 21 Wahlfreiheit

Die Menschen mit Behinderungen haben im Rahmen ihrer Leistungsgutsprache unter Vorbehalt von Absatz 2 die Wahl zum Bezug personaler Leistungen nach Artikel 7 zur Deckung ihres individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs

  1. bei Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen oder Tagesstätten mit Standort im Kanton,
  2. bei einer von ihnen angestellten Assistenzperson,
  3. bei Assistenzdienstleistenden.

Der Leistungsbezug im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 20. September 2002 (IVSE)[11] bleibt vorbehalten.

Die Wahl zum Leistungsbezug nach Absatz 1 Buchstabe c besteht unabhängig davon, bei welchem Leistungserbringer Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a bezogen werden.

Der Regierungsrat

  1. kann den Leistungsbezug bei weiteren Leistungserbringern vorsehen,
  2. kann die Wahl der möglichen Leistungserbringer in Abhängigkeit zum Bedarf einschränken,
  3. legt fest, in welchen Fällen in der Regel einzig ein ambulanter oder einzig ein stationärer Leistungsbezug finanziert wird.

Art. 22 Freibetrag

Für Kosten, die Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit ihrer Arbeitgeberrolle für Assistenzpersonen entstehen, kann ein Freibetrag von geringem Umfang gewährt werden.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten sowie die Höhe des Freibetrags durch Verordnung.

Art. 23 Vorsorgliche Beiträge

Die zuständige Stelle der GSI kann auf Gesuch hin für die Zeit ab Beginn der Anspruchsberechtigung bis zur Leistungsgutsprache ausnahmsweise vorsorgliche Beiträge an Menschen mit Behinderungen ausrichten.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 24 Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten

Die Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet,

  1. der zuständigen Stelle der GSI die im Zusammenhang mit der Kontrolle der bezogenen Leistungen und der Abrechnungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen,
  2. die im Laufe des Verfahrens involvierten Personen und Stellen zu ermächtigen, der zuständigen Stelle der GSI die im Zusammenhang mit der Kontrolle der bezogenen Leistungen und der Abrechnungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.

Wesentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen sind von den Menschen mit Behinderungen und den Leistungserbringern der zuständigen Stelle der GSI zu melden. Von dieser Meldepflicht sind Assistenzpersonen und Assistenzdienstleistende ausgenommen.

Art. 25 Pflichtverletzungen und Folgen

Kommen die Menschen mit Behinderungen trotz Aufforderung ihren Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten nicht nach, kann die zuständige Stelle der GSI eine Leistungskürzung verfügen.

2.2.5 Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen

Art. 26

Die zuständige Stelle der GSI fordert Leistungen, die in Verletzung der Mitwirkungs-, Auskunfts- oder Meldepflichten unrechtmässig bezogen oder die zweckentfremdet verwendet worden sind, bei den Menschen mit Behinderungen oder bei den Leistungserbringern zurück.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, in welchen Fällen auf eine Rückforderung ausnahmsweise verzichtet werden kann.

2.2.6 Assistenzleistungen

Art. 27 Anforderungen

Der Regierungsrat kann durch Verordnung Anforderungen an Assistenzpersonen oder Assistenzdienstleistende festlegen, namentlich Mindestvoraussetzungen an Ausbildung und Weiterbildung.

Art. 28 Beistandspersonen

Personen, die als Berufsbeistandspersonen für Menschen mit Behinderungen eingesetzt worden sind, können für diese keine Assistenzleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 erbringen.

Andere Personen, die als Beistandspersonen für Menschen mit Behinderungen eingesetzt worden sind, können Assistenzleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 erbringen, ausser es handelt sich um Leistungen im Rahmen der Mandatsführung in Form von Unterstützung bei der Planung, Organisation und Abrechnung der personalen Leistungen.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Erbringung von Assistenzleistungen durch Beistandspersonen näher und kann diese weiter einschränken.

Er kann durch Verordnung eine Entschädigung von Beistandspersonen für Aufwände im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes vorsehen.

Art. 29 Angehörige

Angehörige von Menschen mit Behinderungen können für diese nur in einem begrenzten Umfang Assistenzleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 erbringen.

Aufgaben, die im Rahmen einer Beistandschaft durch Angehörige erbracht werden, gelten nicht als Assistenzleistungen nach Artikel 5 Absatz 1.

Der Regierungsrat

  1. regelt den Umfang der Leistungen durch Angehörige, die erbracht und abgerechnet werden können,
  2. kann die Erbringung von Assistenzleistungen von Angehörigen durch Verordnung an Bedingungen knüpfen oder weiter einschränken,
  3. kann durch Verordnung eine Entschädigung von Angehörigen, die als Beistandspersonen handeln, für Aufwände als Beistandspersonen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes vorsehen.

2.3 Nicht-personale Leistungen

Art. 30

Nicht-personale Leistungen werden unabhängig vom individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf der einzelnen Menschen mit Behinderungen erbracht und beinhalten insbesondere

  1. das Bereitstellen der erforderlichen Infrastruktur,
  2. Hotellerieleistungen,
  3. die Organisation und die Administration im Zusammenhang mit dem Bereitstellen einer Leistung zugunsten von Menschen mit Behinderungen.

Leistungserbringer nicht-personaler Leistungen sind

  1. Wohnheime,
  2. andere betreute kollektive Wohnformen,
  3. Tagesstätten,
  4. Assistenzdienstleistende.

2.4 Werkstätten und ergänzende Leistungsangebote

Art. 31 Werkstätten

Werkstätten sind marktwirtschaftlich orientierte Produktions- und Dienstleistungsbetriebe, die geeignete Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen anbieten.

Art. 32 Ergänzende Leistungsangebote

Die ergänzenden Leistungsangebote dienen dem Zweck, die Wirksamkeit der kantonalen Versorgung von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen.

Sie beinhalten insbesondere

  1. Informations- und Beratungsangebote,
  2. Angebote für Intensivbetreuungsplätze.

Art. 33 Intensivbetreuungsplätze für Menschen mit Behinderungen mit besonders anspruchsvollem Unterstützungsbedarf

Die GSI sichert die Bereitstellung von Intensivbetreuungsplätzen in geeigneten Wohnheimen für volljährige Menschen mit Behinderungen mit besonders anspruchsvollem Unterstützungsbedarf.

Die aufnehmenden Wohnheime arbeiten mit psychiatrischen Leistungserbringern in Form eines Case Managements zusammen und tauschen sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen regelmässig aus.

Die zuständige Stelle der GSI kann eine geeignete unabhängige Stelle mit der Planung, Koordination und Beratung beauftragen; diese Stelle ist am Case Management nach Absatz 2 beteiligt.

2.5 Finanzierung

2.5.1 Personale Leistungen

Art. 34 Vergütung

Der Regierungsrat legt durch Verordnung Bedarfsstufen und Tarife für personale Leistungen aufgrund eines Normkostenansatzes fest.

Er kann durch Verordnung vorsehen, dass die Menschen mit Behinderungen sich an den Kosten der Leistungen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beteiligen.

Art. 35 Abrechnung

Die Menschen mit Behinderungen oder die Leistungserbringer rechnen die im Rahmen der Leistungsgutsprache bezogenen Leistungen bei der zuständigen Stelle der GSI ab.

Rechnen die Leistungserbringer die Leistungen direkt bei der zuständigen Stelle der GSI ab, sind diese durch die Menschen mit Behinderungen zu genehmigen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 36 Auszahlung

Die zuständige Stelle der GSI richtet die Beiträge für personale Leistungen den Menschen mit Behinderungen oder direkt den Leistungserbringern aus.

Die Beiträge werden ausgerichtet

  1. im Rahmen der Leistungsgutsprache bei effektivem Leistungsbezug,
  2. in Ausnahmefällen nach Absatz 3 Buchstabe b.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung

  1. die Auszahlungsmodalitäten,
  2. die Fälle, in denen ausnahmsweise Beiträge ausgerichtet werden, ohne dass die personale Leistung tatsächlich erbracht werden konnte, insbesondere beim Tod eines Menschen mit Behinderungen.

Art. 37 Vorschusszahlung

Auf Gesuch hin kann die zuständige Stelle der GSI den Menschen mit Behinderungen durch Verfügung ausnahmsweise eine Vorschusszahlung höchstens im Umfang ihres durchschnittlichen monatlichen Unterstützungsbedarfs im ambulanten Bereich gemäss Leistungsgutsprache gewähren.

Der Regierungsrat regelt die Rückzahlung eines allfälligen Vorschusses im Todesfall des Menschen mit Behinderungen durch Verordnung.

2.5.2 Nicht-personale Leistungen

Art. 38 Assistenzdienstleistende

Die zuständige Stelle der GSI gewährt Assistenzdienstleistenden Beiträge für die nicht-personalen Leistungen.

Der Regierungsrat legt die Art und die Höhe der Beiträge gestützt auf Normkosten durch Verordnung fest.

Art. 39 Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen

Die Kosten der nicht-personalen Leistungen in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen sind in den Tarifen eingerechnet, die Menschen mit Behinderungen den Institutionen entrichten.

Der Regierungsrat legt Tarife für Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen sowie den Anteil für die Infrastruktur (Infrastrukturpauschale) durch Verordnung fest.

Die Tarife können je nach Institutionstyp unterschiedlich sein.

Art. 40 Tagesstätten

Die zuständige Stelle der GSI gewährt Tagesstätten Beiträge für die nicht-personalen Leistungen.

Beiträge erhalten Tagesstätten im Kanton, die über eine Anerkennung nach Artikel 56 verfügen und

  1. die Jahresrechnung auf der Grundlage des durch den Regierungsrat bestimmten Rechnungslegungsstandards führen,
  2. das vom Regierungsrat bestimmte Kostenrechnungssystem anwenden,
  3. der zuständigen Stelle der GSI den Investitionsanteil der Abgeltung abzüglich der Anlagenutzungskosten zur Kenntnis bringen sowie dessen Verwendung ausweisen.

Der Regierungsrat legt die Art und die Höhe der Beiträge gestützt auf Normkosten sowie den Anteil für die Infrastruktur (Infrastrukturpauschale) durch Verordnung fest.

Die Beiträge können je nach Zielgruppe und Qualitätsanforderungen unterschiedlich sein.

2.5.3 Werkstätten und ergänzende Leistungsangebote

Art. 41 Werkstätten

Die zuständige Stelle der GSI gewährt Werkstätten Beiträge.

Beiträge erhalten Werkstätten im Kanton, die über eine Anerkennung nach Artikel 56 verfügen und

  1. die Jahresrechnung auf der Grundlage des durch den Regierungsrat bestimmten Rechnungslegungsstandards führen,
  2. das vom Regierungsrat bestimmte Kostenrechnungssystem anwenden,
  3. der zuständigen Stelle der GSI den Investitionsanteil der Abgeltung abzüglich der Anlagenutzungskosten zur Kenntnis bringen sowie dessen Verwendung ausweisen.

Der Regierungsrat legt die Art und die Höhe der Beiträge gestützt auf Normkosten sowie den Anteil für die Infrastruktur (Infrastrukturpauschale) durch Verordnung fest.

Die Beiträge können je nach Zielgruppe und Qualitätsanforderungen unterschiedlich sein.

Art. 42 Ergänzende Leistungsangebote

Die GSI kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge an Leistungserbringer von ergänzenden Leistungsangeboten gewähren.

Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Art und die Höhe der Beiträge gestützt auf Normkosten fest.

2.5.4 Leistungsverträge

Art. 43

Zur Gewährung von Beiträgen nach den Artikeln 40 bis 42 kann die zuständige Stelle der GSI Leistungsverträge mit den Leistungserbringern abschliessen.

Der Abschluss von Leistungsverträgen richtet sich nach dem SLG.

2.5.5 Investitionen und Rückerstattung der Infrastrukturpauschale

Art. 44 Investitionen

Die Finanzierung der Infrastruktur erfolgt grundsätzlich durch Infrastrukturpauschalen, die in den Tarifen für Wohnheime (Art. 39 Abs. 2) oder in den Beiträgen für Tages- und Werkstätten (Art. 40 Abs. 3 und Art. 41 Abs. 3) enthalten sind.

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Ausnahmefälle, in denen Investitionsbeiträge nach den Bestimmungen des SLG gewährt werden können.

Art. 45 Rückerstattung der Infrastrukturpauschale

Leistungserbringer haben in folgenden Fällen die nicht eingesetzten Infrastrukturpauschalen aus erhaltenen Staatsbeiträgen dem Kanton zurückzuerstatten:

  1. Betriebsschliessung,
  2. Veräusserung an Leistungserbringer ohne Anerkennung,
  3. Aufgabe der Tätigkeit,
  4. Verlust der Anerkennung nach Artikel 57.

Nicht zweckgemäss eingesetzte Infrastrukturpauschalen sind stets zurückzuerstatten.

3 Datenschutz

3.1 Datenbearbeitung

Art. 46 Grundsatz

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Leistungserbringer dürfen Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten insbesondere über die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend erforderlich ist.

Art. 47 Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen

Die folgenden Stellen dürfen Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten insbesondere über die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung, die sie im Einzelfall für die Bedarfsermittlung, Prüfung, Berechnung und Gewährung von Leistungsansprüchen benötigen, bearbeiten und einander bekanntgeben:

  1. die zuständige Stelle der GSI sowie die von ihr beauftragten Dritten,
  2. die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen und die Bedarfsprüfungsstelle,
  3. die Leistungserbringer nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Assistenzpersonen,
  4. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern, die IV-Stellen nach der Gesetzgebung über die Invalidenversicherung, die Abteilung Militärversicherung der Suva nach der Gesetzgebung über die Militärversicherung und die Unfallversicherer nach der Gesetzgebung über die Unfallversicherung beteiligen sich am Datenaustausch nach Absatz 1

  1. gegenüber den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Einzelfall auf schriftliches und begründetes Gesuch hin,
  2. gegenüber den anderen Stellen, wenn die Menschen mit Behinderungen im Einzelfall schriftlich eingewilligt haben oder wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist und diese nach den Umständen als im Interesse der Menschen mit Behinderungen gegeben erachtet wird.

Koordination und Datenaustausch nach Absatz 1 können im elektronischen Abrufverfahren erfolgen.

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist, können die Stellen nach Absatz 1 aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons folgende Daten abrufen, einschliesslich früherer Daten:

  1. Angaben zu Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes oder der sozialen Hilfe,
  2. Angaben zum Haushalt,
  3. Angaben zur Gesundheit.

Art. 48 Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Steuerung und Finanzierung

Die zuständige Stelle der GSI darf die im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen erhobenen Daten zur Versorgungsplanung sowie zur Berechnung und Überprüfung der Finanzierung nutzen.

Art. 49 Datenbearbeitung bei Intensivbetreuungsplätzen

Die Wohnheime, die Intensivbetreuungsplätze bereitstellen, die psychiatrischen Leistungserbringer, die Stelle nach Artikel 33 Absatz 3 und die Bedarfsprüfungsstelle nach Artikel 15 sind im Rahmen des Case Managements berechtigt, untereinander auch besonders schützenswerte Personendaten insbesondere über den psychischen oder körperlichen Gesundheitszustand der Menschen mit Behinderungen weiterzugeben und zu bearbeiten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist.

Art. 50 Verwendung der AHV-Nummer

Die zuständige Stelle der GSI, von ihr beauftragte Dritte, Leistungserbringer sowie die Bedarfsprüfungsstelle nach Artikel 14 sind berechtigt, die AHV-Nummer nach AHVG systematisch zu verwenden.

3.2 Datenlieferung

Art. 51 Tages- und Werkstätten

Die Tages- und Werkstätten liefern der zuständigen Stelle der GSI innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für

  1. die Bedarfserhebung, Analyse, Planung und Wirkungskontrolle der Leistungsangebote,
  2. die vergleichende Überprüfung der Qualität,
  3. die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten,
  4. die Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten,
  5. die Überprüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leistungsangebote sowie der Kennzahlen,
  6. die Überprüfung der Abgeltung der Leistungsangebote.

Die Daten über die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie Personaldaten sind in anonymisierter Form zu liefern.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung regeln.

Art. 52 Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen

Die Datenlieferungspflicht für Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen richtet sich nach dem SLG.

4 Steuerung

Art. 53

Die Ermittlung des bedarfsorientierten Angebots an ambulanten und stationären Leistungen für volljährige Menschen mit Behinderungen erfolgt anhand einer periodisch durch die GSI zu erstellenden Versorgungsplanung, unter besonderer Berücksichtigung der Förderung und Entwicklung ambulanter Leistungen.

Die Leistungserbringer wirken an der Versorgungsplanung mit und stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfügung.

Die Menschen mit Behinderungen bzw. deren Verbände werden bei der Versorgungsplanung miteinbezogen.

5 Bewilligungspflicht, Meldepflicht und Anerkennung

5.1 Bewilligungspflicht

Art. 54

Die Bewilligung, Aufsicht und betrieblichen Pflichten von Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen richten sich nach den Bestimmungen des SLG, soweit dieses Gesetz keine besonderen Voraussetzungen vorsieht.

5.2 Meldepflicht

Art. 55

Assistenzdienstleistende sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der GSI die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und -bemessung, Kontrolle der erbrachten Leistungen und Abrechnungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.

5.3 Anerkennung

Art. 56 Erteilung

Die zuständige Stelle der GSI kann Institutionen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)[12] eine befristete Anerkennung erteilen, wenn

  1. das Angebot der Institution einem ausgewiesenen Bedarf des Kantons entspricht,
  2. die Institution die Anerkennungsvoraussetzungen nach IFEG erfüllt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Anerkennung.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung und legt weitere Voraussetzungen fest.

Art. 57 Entzug

Die zuständige Stelle der GSI entzieht einer Institution die Anerkennung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.

6 Rechtspflege und Strafbestimmungen

6.1 Rechtspflege

Art. 58

Die Verfahren richten sich nach den Vorschriften des VRPG, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

6.2 Strafbestimmungen

Art. 59 Unrechtmässiger Leistungsbezug

Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons durch falsche oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse bestraft.

Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

Art. 60 Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz

Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesem Gesetz auferlegte Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis 60'000 Franken und im Wiederholungsfall mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.

Art. 61 Widerhandlung in Betrieben

Ist die strafbare Handlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.

Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

7 Ausgabenbewilligungen

Art. 62 Rahmenkredit

Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit zur Finanzierung der Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote.

Art. 63 Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen

Die Ausgaben für Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen werden vom Regierungsrat bewilligt.

Er kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen.

Art. 64 Personale und nicht-personale Leistungen

Die Ausgaben für die personalen und die nicht-personalen Leistungen werden vom Regierungsrat bewilligt.

Er kann diese Befugnis durch Verordnung ganz oder teilweise der GSI übertragen.

8 Ausführungsbestimmungen

Art. 65

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Er kann die an ihn in diesem Gesetz übertragenen Regelungsbefugnisse unter Beachtung der Delegationsvoraussetzungen von Artikel 43 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)[13] ganz oder teilweise der GSI übertragen.

Art. 66 Evaluation

Die zuständige Stelle der GSI führt eine Evaluation zur Wirkung und zum Vollzug des Gesetzes durch. Der Bericht wird spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Einführungszeit dem Grossen Rat vorgelegt.

9 Übergangsbestimmungen

9.1 Einführungszeit

Art. 67 Dauer und Überführung

Die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als Einführungszeit.

Die zuständige Stelle der GSI legt für die Überführung Phasen fest und teilt diesen die Menschen mit Behinderungen und die Leistungserbringer zu.

Die Menschen mit Behinderungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ambulante Leistungen in Anspruch nehmen, beziehen die bisherigen Leistungen, bis das Verfahren zur individuellen Bedarfsermittlung nach diesem Gesetz rechtskräftig abgeschlossen ist.

Art. 68 Leistungsverträge

Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge und ergangene Verfügungen verlieren spätestens nach Ablauf der Einführungszeit ihre Gültigkeit.

Die GSI stellt während der Einführungszeit die erforderlichen Angebote für volljährige Menschen mit Behinderungen bereit. Dabei orientiert sie sich an den bisher finanzierten Angeboten.

Zu diesem Zweck kann die zuständige Stelle der GSI Leistungsverträge mit Leistungserbringern nach diesem Gesetz abschliessen und Betriebsbeiträge gewähren.

Art. 69 Festlegung von Beiträgen gestützt auf Normkosten

Der Regierungsrat legt die Beiträge gestützt auf Normkosten nach Artikel 40 Absatz 3 und 42 Absatz 2 spätestens für das dritte Jahr der Einführungszeit durch Verordnung fest.

Er legt die Beiträge gestützt auf Normkosten nach 41 Absatz 3 spätestens für das zweite Jahr nach der Einführungszeit durch Verordnung fest.

Art. 70 Anerkennungen

Anerkennungen nach Artikel 56 werden gestützt auf die während der Einführungszeit erhobenen Daten erstmalig für das erste Jahr nach der Einführungszeit erteilt.

Während der Einführungszeit gelten Institutionen durch Leistungsvertrag als anerkannt.

Art. 71 Ausgabenbewilligungen

Der Grosse Rat entscheidet erstmalig für das zweite Jahr der Einführungszeit über einen Rahmenkredit nach Artikel 62.

Bis dahin werden die entsprechenden Ausgaben für die Finanzierung der Werkstätten und der ergänzenden Leistungsangebote abschliessend durch den Regierungsrat bewilligt.

Die Betriebsbeiträge, die im Rahmen eines Leistungsvertrags nach Artikel 68 Absatz 3 gewährt werden, werden abschliessend vom Regierungsrat bewilligt. Er kann diese Befugnis der GSI übertragen.

9.2 Altrechtlich gewährte Investitionsbeiträge

Art. 72 Grundsätze

Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Leistungserbringer ausgerichtete Investitionsbeiträge nach der Sozialhilfegesetzgebung gilt eine Amortisationsdauer von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt des Kreditbeschlusses der bisher zuständigen Behörde.

Investitionsbeiträge nach Absatz 1 sind im Verhältnis zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verstrichenen Amortisationsdauer zurückzuerstatten.

In Härtefällen und begründeten Ausnahmefällen befreit der Regierungsrat Leistungserbringer ganz oder teilweise von der Rückerstattungspflicht.

Art. 73 Rückerstattungsmodalitäten

Die Leistungserbringer haben die Möglichkeit, den nach Artikel 72 Absatz 2 rückerstattungspflichtigen Betrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zurückzubezahlen.

Für Wohnheime, die den rückzahlungspflichtigen Betrag nicht oder nur teilweise zurückzahlen, kann die Rückzahlung mit einer maximal fünfzigprozentigen Kürzung der in den Tarifen nach Artikel 39 Absatz 2 enthaltenen Infrastrukturpauschale erfolgen; die Kürzung erfolgt, bis der rückzahlungspflichtige Betrag vollständig getilgt ist.

Für Tages- und Werkstätten, die den rückzahlungspflichtigen Betrag nicht oder nur teilweise zurückzahlen, kürzt die zuständige Stelle der GSI die vorgesehene Abgeltung höchstens im Umfang von fünfzig Prozent der Infrastrukturpauschale, bis der rückzahlungspflichtige Betrag vollständig getilgt ist.

10 Schlussbestimmungen

Art. 74 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

  1. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)[14],
  2. Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)[15]

Art. 75 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Egress

Bern, 13. Juni 2023

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Rappa

Der Generalsekretär: Trees

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 15. November 2023

 

Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.

Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

 

Für getreuen Protokollauszug

Der Staatsschreiber: Auer

 

RRB Nr. 1286 vom 22. November 2023:

Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2024

23-086

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.06.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 23-086

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 13.06.2023 01.01.2024 Erstfassung 23-086