Dieses Gesetz regelt
- den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Leistungsangeboten, die ihrem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf entsprechen,
- die Finanzierung der Leistungsangebote.
Die Leistungsangebote für Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz gelten als soziale Leistungsangebote nach dem Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)[2].
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das SLG anwendbar.