Personen, die keine einschlägige Ausbildung auf Tertiärstufe abgeschlossen haben, können, unter Vorbehalt von Absatz 3, A-Leistungen erbringen, wenn sie
- über eine einschlägige Ausbildung nach Artikel 4 verfügen,
- über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Prozent verfügen, wovon mindestens zwei Jahre im institutionellen Rahmen, und
- einen Nachweis einer absolvierten Weiter- oder Fortbildung im einschlägigen Berufsfeld in einer anerkannten Weiterbildungsstelle im Umfang von mindestens zehn Tagen erbracht haben.
Berufserfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 80 Prozent wird pro rata angerechnet.
A-Leistungen, die als Leistungen nach der Gesetzgebung über die obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können, dürfen nur von Personen erbracht werden, die über die nach der Gesetzgebung über die Krankenpflegeversicherung erforderliche Ausbildung verfügen.