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860.311

Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen

(BLDV)

vom 08.05.2024 (Stand 01.05.2024)

Präambel

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 41 Absatz 4 und 72 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 22. November 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)[1],

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1

Diese Direktionsverordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur BLV in den Bereichen

  1. Anforderungen an die Ausbildung für die Erbringung personaler Leistungen durch Assistenzpersonen und Assistenzdienstleistende,
  2. Raumprogramm und Hindernisfreiheit für anerkannte Tages- und Werkstätten.

2 Anforderungen an die Ausbildung für die Erbringung personaler Leistungen

Art. 2 Einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von A-Leistungen

Personen, die A-Leistungen nach Artikel 4 Absatz 1 BLV erbringen wollen, müssen, unter Vorbehalt von Artikel 3, eine Ausbildung im Sozial- oder Gesundheitsbereich, bei der die betreuerische oder pflegerische Tätigkeit im Zentrum steht, auf Tertiärstufe abgeschlossen haben.

Als einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von A-Leistungen gelten insbesondere

  1. Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge,
  2. Heilpädagogin oder Heilpädagoge,
  3. Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge,
  4. Lehrerin oder Lehrer,
  5. Soziokulturelle Animatorin oder Soziokultureller Animator,
  6. Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter,
  7. Psychologin oder Psychologe,
  8. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann.

Art. 3 Erbringung von A-Leistungen ohne einschlägige Ausbildung

Personen, die keine einschlägige Ausbildung auf Tertiärstufe abgeschlossen haben, können, unter Vorbehalt von Absatz 3, A-Leistungen erbringen, wenn sie

  1. über eine einschlägige Ausbildung nach Artikel 4 verfügen,
  2. über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Prozent verfügen, wovon mindestens zwei Jahre im institutionellen Rahmen, und
  3. einen Nachweis einer absolvierten Weiter- oder Fortbildung im einschlägigen Berufsfeld in einer anerkannten Weiterbildungsstelle im Umfang von mindestens zehn Tagen erbracht haben.

Berufserfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 80 Prozent wird pro rata angerechnet.

A-Leistungen, die als Leistungen nach der Gesetzgebung über die obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können, dürfen nur von Personen erbracht werden, die über die nach der Gesetzgebung über die Krankenpflegeversicherung erforderliche Ausbildung verfügen.

Art. 4 Einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von B-Leistungen

Personen, die B-Leistungen nach Artikel 4 Absatz 2 BLV erbringen wollen, müssen, unter Vorbehalt von Artikel 5, eine Ausbildung im Sozial- oder Gesundheitsbereich, bei der die betreuerische oder pflegerische Tätigkeit im Zentrum steht, auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben.

Als einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von B-Leistungen gelten insbesondere

  1. Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ,
  2. Fachfrau oder Fachmann Betreuung EFZ,
  3. Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales EBA.

Art. 5 Erbringung von B-Leistungen ohne einschlägige Ausbildung

Personen, die keine einschlägige Ausbildung auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben, können B-Leistungen erbringen, wenn sie

  1. über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Prozent verfügen, wovon mindestens zwei Jahre im institutionellen Rahmen, und
  2. eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen haben mit dem Ziel, eine einschlägige Ausbildung nach Artikel 4 zu erlangen.

Berufserfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 80 Prozent wird pro rata angerechnet.

3 Raumprogramm und Hindernisfreiheit für anerkannte Tages- und Werkstätten

3.1 Raumprogramm für anerkannte Tages- und Werkstätten

3.1.1 Tagesstätten

Art. 6 Raumgrösse

Pro Platz muss eine Fläche von mindestens 5 m² zur Verfügung stehen.

Allfällige Gemeinschaftsräume können nicht angerechnet werden.

Art. 7 WC-Anlagen

Pro acht Plätze muss mindestens ein WC zur Verfügung stehen.

Pro 24 Plätze muss, unter Vorbehalt von Artikel 10, mindestens ein rollstuhlgängiges WC zur Verfügung stehen.

Für das Personal muss zusätzlich ein separates WC zur Verfügung stehen.

3.1.2 Werkstätten

Art. 8 Raumvorgaben

Die Arbeitsräume und Lager müssen für die entsprechenden Arbeiten geeignet und, unter Vorbehalt von Absatz 2, beheizt sein.

Ist eine Beheizung aufgrund des Arbeitsplatzes nicht möglich oder sinnvoll, muss ein beheizter Pausenraum zur Verfügung stehen.

Art. 9 WC-Anlagen

Pro zwölf Arbeitsplätze muss mindestens ein WC zur Verfügung stehen.

Pro 48 Arbeitsplätze muss, unter Vorbehalt von Artikel 10, mindestens ein rollstuhlgängiges WC zur Verfügung stehen.

3.1.3 Ausnahmen von den Raumvorgaben

Art. 10

Das Amt für Integration und Soziales (AIS) kann bezüglich der Vorgaben nach Artikel 7 Absatz 2 sowie Artikel 9 Absatz 2 Abweichungen gewähren, wenn sich die Abweichungen mit der Zielgruppe und dem Betriebs- und Fachkonzept vereinbaren lassen.

3.2 Hindernisfreiheit

Art. 11

In Tagesstätten und Werkstätten ist grundsätzlich die Hindernisfreiheit nach der SIA-Norm 500:2009 (Hindernisfreie Bauten) zu gewährleisten.

Das AIS kann Abweichungen von der SIA-Norm 500:2009 gewähren, wenn sich die Abweichungen mit der Zielgruppe und dem Betriebs- und Fachkonzept vereinbaren lassen.

4 Inkrafttreten

Art. 12

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2024 in Kraft.

Egress

Bern, 8. Mai 2024

Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor: Schnegg

24-025

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.05.2024 01.05.2024 Erlass Erstfassung 24-025

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 08.05.2024 01.05.2024 Erstfassung 24-025