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861.111

Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich

(SAFV)

vom 20.05.2020 (Stand 01.07.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 58, Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) [1] sowie Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der eidgenössischen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) [2],

 

auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,

beschliesst,

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Gegenstand und Vollzug

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung

  1. präzisiert Geltungsbereich und Zuständigkeiten in der Asyl- und Flüchtlingssozialhilfegesetzgebung,
  2. legt die Grundsätze der Integrationsförderung fest,
  3. regelt die Modalitäten der Asylsozialhilfe,
  4. regelt die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Unterbringung,
  5. regelt die Aufsicht über die beauftragten Trägerschaften sowie deren Mitwirkungspflicht.

Art. 2 Vollzug

Das Amt für Integration und Soziales der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist die zuständige Behörde zum Vollzug des SAFG.

1.2 Geltungsbereich und Zuständigkeiten

1.2.1 Offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene (Art. 2 Abs. 1 Bst. c SAFG)

Art. 3 Definition

Als offensichtlich nicht integriert gilt eine vorläufig aufgenommene Person, die im Zeitpunkt der Beendigung der Beiträge des Bundes bedürftig ist und die Integrationsziele aufgrund von Selbstverschulden nicht erreicht hat.

Selbstverschulden liegt insbesondere vor, wenn eine Person nach Absatz 1

  1. sich weigert, an den für sie geplanten Integrationsmassnahmen aktiv teilzunehmen,
  2. eine zumutbare Arbeit oder eine zumutbare Ausbildung ablehnt oder ihrer Annahme entgegenwirkt,
  3. nicht oder ungenügend mit den für die Betreuung und Integration zuständigen Stellen und Behörden zusammenarbeitet,
  4. während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine Straftat begangen hat, für die sie zu einer unbedingten Geldstrafe oder zu einer bedingten, teilbedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
  5. während ihres Aufenthalts in der Schweiz erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet,
  6. wiederholt gegen die Hausordnung in einer Kollektivunterkunft verstossen hat.

Art. 4 Folgen der selbstverschuldeten Nichtintegration und weitere Anforderungen

Massnahmen, Leistungen und Zuständigkeit bestimmen sich für eine Person nach Artikel 3 Absatz 1 so lange nach dem SAFG, bis sie den Nachweis der Integrationsziele nach den Artikeln 41 und 42 erbracht hat und zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Hilfe weder gekürzt noch eingestellt ist.

Die zuständige Stelle entscheidet über die selbstverschuldete Nichtintegration und deren Folgen durch Verfügung.

Art. 5 Wechsel in die Zuständigkeit der Gemeinde

Erfüllt eine Person nach Artikel 3 Absatz 1 die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, unterstützt sie die zuständige Stelle bei der Suche nach einer individuellen Unterkunft.

Mit dem Wechsel in eine individuelle Unterkunft informiert die zuständige Stelle die Wohnsitzgemeinde nach Artikel 46a des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)[3].

1.2.2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 3 Bst. b SAFG)

Art. 6 Vom Geltungsbereich des SAFG ausgenommene Personen

Vom Geltungsbereich des SAFG ausgenommen werden

  1. in der Schweiz geborene Kinder von bedürftigen vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, Flüchtlingen oder anerkannten Staatenlosen in Gemeindezuständigkeit (Art. 46a SHG), mit denen sie eine Unterstützungseinheit bilden (Dossierträgerin oder Dossierträger),
  2. Kinder von Dossierträgerinnen oder Dossierträgern nach Buchstabe a,
  1. die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 51 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG)[4] oder nach Artikel 85 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)[5] in die Schweiz eingereist sind,
  2. die im Einreisezeitpunkt das 16. Altersjahr vollendet haben und
  3. von denen kein Elternteil unter den Geltungsbereich des SAFG fällt.

Art. 7 Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde

Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde nach Artikel 46a SHG.

Das Amt für Integration und Soziales informiert die Wohnsitzgemeinde.

Es kann von Amtes wegen die Fallführung der zuständigen Vollzugsstelle nach SAFG übertragen, wenn dies erforderlich scheint.

1.2.3 Gemischte Dossiers (Art. 46a Abs. 2a SHG)

Art. 8 Zuständigkeit für gemischte Dossiers

Für bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b SAFG (Dossierträgerin oder Dossierträger), die zum Zeitpunkt der Beendigung der Beiträge des Bundes mit einer anderen bedürftigen Person, für die der Kanton zuständig ist (Art. 2 Abs. 1 SAFG), zusammenleben und ein gemischtes Dossier bilden, verbleibt die Zuständigkeit für die Fallführung bei der Vollzugsstelle nach SAFG, bis die Beiträge des Bundes für die zweite erwachsene Person des gemischten Dossiers enden. Artikel 3 und 11 bleiben vorbehalten.

Zu einem gemischten Dossier nach Absatz 1 gehören

  1. alle Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 51 AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 AIG in die Schweiz eingereist sind,
  2. Personen, die in der Schweiz eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, einschliesslich ihrer minderjährigen Kinder.

Art. 9 Klärung der Zuständigkeit durch das Amt für Integration und Soziales

Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit, unterbreitet die zuständige Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 das Dossier dem Amt für Integration und Soziales zum Entscheid.

Art. 10 Wechsel in die Zuständigkeit der Gemeinde bei Beendigung der Beiträge des Bundes

Nach Beendigung der Beiträge des Bundes für die zweite erwachsene Person des gemischten Dossiers wechselt die Zuständigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 3 bis 5, zur Wohnsitzgemeinde.

Die zuständige Stelle weist alle Personen des gemischten Dossiers der Wohnsitzgemeinde zu.

Art. 11 Folgen der Aufhebung des gemischten Dossiers vor Beendigung der Beiträge des Bundes

Wird das gemischte Dossier vor Beendigung der Beiträge des Bundes für die zweite erwachsene Person des gemischten Dossiers aufgehoben, wechselt die Zuständigkeit für die Dossierträgerin oder den Dossierträger zur Wohnsitzgemeinde.

1.3 Perimeter

Art. 12

Die Perimeter umfassen die folgenden fünf geografischen Gebiete:

  1. Perimeter «Bern Stadt und Umgebung»: Einwohnergemeinden Bern, Bremgarten bei Bern, Kirchlindach, Köniz, Muri bei Bern, Ostermundigen, Zollikofen,
  2. Perimeter «Bern-Mittelland»: Verwaltungskreis Bern-Mittelland ohne die Einwohnergemeinden des Perimeters «Bern-Stadt und Umgebung» nach Buchstabe a,
  3. Perimeter «Berner Jura – Biel/Bienne – Seeland»: Verwaltungskreise Berner Jura, Biel/Bienne und Seeland,
  4. Perimeter «Emmental – Oberaargau»: Verwaltungskreise Emmental und Oberaargau,
  5. Perimeter «Berner Oberland»: Verwaltungskreise Thun, Interlaken-Oberhasli, Frutigen-Niedersimmental und Obersimmental-Saanen.

Die Verwaltungskreise nach Absatz 1 entsprechen den Verwaltungskreisen nach Anhang 2 zu Artikel 39a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)[6].

Unter Mitwirkung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, der betroffenen Gemeinden und der zuständigen Stellen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion können alle Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2 SAFG am Standort einer Kollektivunterkunft einem regionalen Partner eines anderen Perimeters übertragen werden, sofern die betreffenden regionalen Partner damit einverstanden sind.

2 Integration

2.1 Personen im laufenden Asylverfahren (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SAFG)

Art. 13 Vorbereitung auf die Integration

Personen im laufenden Asylverfahren

  1. bemühen sich aktiv um den Erwerb von sprachlichen Grundkenntnissen und werden dabei von der zuständigen Stelle unterstützt,
  2. sind dafür besorgt, dass ihre Kinder sich beim Start der obligatorischen Schulzeit in der am Aufenthaltsort gesprochenen Amtssprache verständigen können und nehmen hierzu die entsprechenden Angebote wahr,
  3. beteiligen sich gemäss ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten aktiv an den gemeinnützigen Beschäftigungsmöglichkeiten,
  4. absolvieren, soweit sie über 16 Jahre alt sind, Kurse zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen,
  5. nehmen an den vorgeschriebenen Informationstagen teil und kennen danach ihre Rechte und Pflichten.

Die für die Integration zuständige Stelle befreit Personen von der Pflicht zur Teilnahme an gemeinnützigen Beschäftigungsmöglichkeiten, wenn ihnen eine solche aufgrund einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Behinderung nicht zugemutet werden kann.

2.2 Vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG)

2.2.1 Integrationsziele und Integrationsplans

Art. 14 Übergeordnete Integrationsziele

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion orientiert sich an den Integrationszielen der Integrationsagenda Schweiz in der Fassung des Berichts der Koordinationsgruppe vom 1. März 2018[7] und schafft die Voraussetzungen, damit mindestens die folgenden Ziele erreicht werden:

  1. Alle vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge verfügen drei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz mindestens über ein anerkanntes Sprachdiplom des Sprachniveaus A1 in einer Amtssprache nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER);
  2. mindestens 80 Prozent der Kinder, die im Alter von 0 bis 4 Jahren in die Schweiz eingereist sind, können sich beim Start der obligatorischen Schulzeit in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen;
  3. mindestens zwei Drittel der vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge im Alter von 16 bis 25 Jahren befinden sich fünf Jahre nach ihrer Einreise in einer beruflichen Grundbildung;
  4. mindestens die Hälfte der erwachsenen vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge ist sieben Jahre nach ihrer Einreise im Arbeitsmarkt integriert;
  5. alle vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannten Staatenlosen und Flüchtlinge sind sieben Jahre nach ihrer Einreise mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten vertraut und haben Kontakte zur Bevölkerung.

Art. 15 Festlegung des individuellen Integrationsplans

Die für die Integration zuständige Stelle legt für jede Person basierend auf den übergeordneten Integrationszielen nach Artikel 14 den individuellen Integrationsplan fest.

Sie stützt sich dabei auf die individuelle Situations- und Potenzialanalyse sowie auf die im Verlauf der Fallführung regelmässig stattfindenden Standortbestimmungen.

Art. 16 Inhalt des individuellen Integrationsplans

Der individuelle Integrationsplan enthält

  1. die übergeordneten Integrationsziele nach Artikel 14,
  2. die individuellen Integrationsziele betreffend
  1. Spracherwerb und Alltagsorientierung,
  2. Arbeitsintegration und Bildung,
  3. weitere integrationsrelevante Lebensbereiche,
  1. die konkreten Integrationsmassnahmen, die zur Zielerreichung festgelegt werden, einschliesslich der Zwischenziele,
  2. die Aufgabenteilung zwischen der betroffenen und der fallführenden Person,
  3. die Kosten der Integrationsmassnahmen, einschliesslich einer allenfalls symbolischen Mitbeteiligung der betroffenen Person,
  4. die Fristen, innerhalb der die einzelnen Integrationsmassnahmen erfüllt werden müssen,
  5. den Termin der nächsten Standortbestimmung,
  6. die messbaren Ziele, die erreicht werden müssen,
  7. die objektivierbaren Kriterien, anhand derer die Zielerreichung gemessen wird.

Im Integrationsplan wird zudem festgehalten, wann eine Motivationszulage nach Artikel 27 ausgerichtet wird.

Art. 17 Regelmässige Überprüfung und Anpassung

Die für die Integration zuständige Stelle beurteilt die Integrationsbemühungen und den Integrationsfortschritt anhand von Zwischenzielen und Massnahmen, die im individuellen Integrationsplan festgelegt und regelmässig überprüft werden.

Die Umsetzung des individuellen Integrationsplans wird im Rahmen der Fallführung in regelmässigen Klientengesprächen zwischen der zuständigen Stelle und der betroffenen Person thematisiert und dokumentiert.

Mindestens zweimal jährlich sind die Ziele im Rahmen einer ausführlichen Standortbestimmung zu überprüfen, zu erneuern und gegebenenfalls anzupassen. Bei Bedarf können die zeitlichen Intervalle verkürzt werden. Eine Abweichung von diesen Mindestvorgaben muss begründet und dokumentiert sein.

Art. 18 Folge der Überprüfung

Ergibt die Überprüfung, dass die betroffene Person den individuellen Integrationsplan selbstverschuldet nicht einhält, so trifft die zuständige Stelle die erforderlichen Massnahmen.

2.2.2 Massnahmen zur Erreichung der Integrationsziele

Art. 19 Koordination, Förderung, Unterstützung und Finanzierung durch den Kanton

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sorgt dafür, dass die Integrationsziele nach Artikel 14 erreicht werden können, indem sie in den Bereichen frühe Förderung, Spracherwerb und Alltagsorientierung, Arbeitsintegration und Bildung sowie in weiteren integrationsrelevanten Lebensbereichen insbesondere

  1. die Zusammenarbeit mit den Akteurinnen und Akteuren der Regelstrukturen und der Wirtschaft koordiniert oder fördert,
  2. überregionale Angebote und Projekte koordiniert, fördert oder unterstützt,
  3. Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung finanziert.

Art. 20 Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung

Soweit dies zur Erreichung der individuellen Integrationsziele erforderlich ist, nimmt eine betroffene Person als Ergänzung zu den Angeboten der Regelstrukturen an den Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung teil.

Diese umfassen insbesondere

  1. die Erstinformation,
  2. Massnahmen im Bereich der frühen Förderung,
  3. Massnahmen zum Spracherwerb und zur Alltagsorientierung,
  4. Massnahmen zur Arbeitsintegration und Bildung,
  5. Massnahmen in weiteren integrationsrelevanten Lebensbereichen.

3 Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

3.1 Leistungsarten

Art. 21

Die wirtschaftliche Hilfe umfasst folgende Leistungsarten:

  1. den Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
  2. eine Unterkunft,
  3. die medizinische Grundversorgung,
  4. situationsbedingte Leistungen,
  5. Motivationszulagen.

3.2 Bemessung

Art. 22 Allgemeines

Die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe orientiert sich an den vom Bund an den Kanton gestützt auf die Asyl- und Ausländergesetzgebung ausgerichteten Abgeltungen.

Art. 23 Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für

  1. die Verpflegung,
  2. die Bekleidung,
  3. die Hygiene,
  4. die persönlichen Auslagen.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt die genauen Beträge in einer Direktionsverordnung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere

  1. das Zwei-Phasen-System nach den Artikeln 35 ff. SAFG,
  2. besondere Unterbringungen nach Artikel 39 SAFG,
  3. die Situation von unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 40 SAFG.

Art. 24 Unterkunft

Während der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a SAFG wird keine wirtschaftliche Hilfe für die Kosten der Unterbringung ausgerichtet.

Während der Unterbringung in einer individuellen Unterkunft nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b SAFG legt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Kostenobergrenzen in einer Direktionsverordnung fest. Sie orientiert sich dabei grundsätzlich an den von den Gemeinden für die wirtschaftliche Hilfe nach der Sozialhilfegesetzgebung festgelegten Obergrenzen für die Wohnkosten.

Art. 25 Medizinische Grundversorgung

Die bedürftigen Personen werden durch das Amt für Integration und Soziales obligatorisch kollektiv krankenversichert, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet.

Die für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständige Stelle sorgt dafür, dass die bedürftigen Personen rechtzeitig Zugang zur medizinischen Versorgung haben.

Es besteht keine freie Wahl des Leistungserbringers.

Art. 26 Situationsbedingte Leistungen

Aufgrund von besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Umständen können folgende situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden:

  1. grundversorgende situationsbedingte Leistungen, die einen bestimmten, nachgewiesenen Bedarf decken,
  2. fördernde situationsbedingte Leistungen, die der Verwirklichung einer rascheren Integration dienen,
  3. weitere situationsbedingte Leistungen, die ausnahmsweise aufgrund einer bestimmten persönlichen Situation der bedürftigen Person ausgerichtet werden.

Bei mehreren zweckmässigen Leistungen ist die kostengünstigste Lösung zu gewähren.

Die Gesundheits-, Sozial -und Integrationsdirektion regelt Art und Umfang der verschiedenen situationsbedingten Leistungen in einer Direktionsverordnung.

Art. 27 Motivationszulagen für nicht erwerbstätige Personen

Jede bedürftige Person, die das 16. Lebensjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und nicht erwerbstätig ist, erhält eine Motivationszulage, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche Integration bemüht und alle im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen, Zwischenziele, Fristen und Termine einhält.

Die zuständige Stelle legt im individuellen Integrationsplan fest, wann jeweils eine Motivationszulage ausgerichtet werden kann.

Die Motivationszulage beträgt höchstens 200 Franken.

Art. 28 Motivationszulagen für erwerbstätige Personen

Jeder bedürftigen Person, die erwerbstätig ist, kann für ausserordentliche Leistungen, welche die Chancen auf eine erfolgreiche Integration beschleunigen, eine für die jeweilige Leistung einmalige Motivationszulage von 100 Franken ausgerichtet werden.

Für die im individuellen Integrationsplan vereinbarten Massnahmen, das Erreichen der Zwischenziele und der Ziele wird keine Motivationszulage ausgerichtet.

Pro Person und Jahr dürfen höchstens zwei Motivationszulagen ausgerichtet werden.

Art. 29 Einkommensfreibeträge

Jede bedürftige Person, die das 16. Altersjahr oder die obligatorische Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausübt, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen.

Der Einkommensfreibetrag beträgt monatlich bis zu einem Beschäftigungsgrad von

  1. 1 bis 20 Prozent CHF 200
  2. 21 bis 40 Prozent CHF 250
  3. 41 bis 60 Prozent CHF 300
  4. 61 bis 80 Prozent CHF 350
  5. 81 bis 100 Prozent CHF 400

Unterschreitet das monatliche Erwerbseinkommen den festgelegten Einkommensfreibetrag, so entspricht dieser dem effektiv erzielten Einkommen.

Art. 30 Einkommensfreibetrag während der Berufslehre

Jede bedürftige Person, die eine Berufslehre absolviert, hat Anspruch auf Anrechnung eines monatlichen Einkommensfreibetrags von 300 Franken.

3.3 Pflichten

Art. 31

Personen, die Asylsozialhilfe beanspruchen, beachten die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Hausordnung am Ort ihrer Unterbringung.

Sie haben alles zu unterlassen, was das geordnete Zusammenleben stört oder gefährdet, und befolgen die gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Verfügungen sowie Weisungen der zuständigen Stellen.

4 Unterbringung

4.1 Unterbringung am Zuweisungstag

Art. 32

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, alle ihr zugewiesenen Personen am Zuweisungstag in einer geeigneten Unterkunft zu platzieren.

Als geeignete Unterkunft gilt ein Wohnheim für unbegleitete Minderjährige oder eine Kollektivunterkunft.

4.2 Betrieb von Wohnheimen für unbegleitete Minderjährige

Art. 33 Bewilligungsvoraussetzungen und Gesuch

Die Bewilligung für den Betrieb von Wohnheimen für unbegleitete Minderjährige wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 15 PAVO erfüllt sind.

Das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung nach Absatz 1 ist von einer juristischen Person beim Amt für Integration und Soziales einzureichen.

Folgende Nachweise sind vorzulegen:

  1. Förderungs- und Unterstützungskonzept, das eine dem Wohl und den Bedürfnissen der unbegleiteten Minderjährigen verpflichtete Betreuung gewährleistet,
  2. Sicherheits-, Notfall- und Kriseninterventionskonzept,
  3. Bezeichnung einer verantwortlichen Leiterin oder eines verantwortlichen Leiters mit ausreichender fachlicher Qualifikation,
  4. Stellenplan über fachlich qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl einschliesslich Angaben über die Anzahl der aufzunehmenden unbegleiteten Minderjährigen,
  5. Konzept betreffend ausreichende medizinische und pharmazeutische Versorgung,
  6. geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, einschliesslich deren Beurteilung durch die zuständigen bau-, lebensmittel- und feuerpolizeilichen Behörden,
  7. zweckmässige betriebliche Organisation,
  8. Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen für die unbegleiteten Minderjährigen,
  9. ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung.

Das Amt für Integration und Soziales stellt präzisierende Erläuterungen zu den Bewilligungsvoraussetzungen zur Verfügung.

Art. 34 Bewilligungserteilung

Die Bewilligung wird vom Amt für Integration und Soziales erteilt.

Sie kann provisorisch oder befristet erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Art. 35 Meldepflicht

Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, Änderungen bei den für die Erteilung der Bewilligung massgebenden Voraussetzungen der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich zu melden.

Das betrifft insbesondere

  1. Änderungen der Konzepte nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben a, b und e,
  2. Wechsel der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlichen Leiters,
  3. Änderungen des Stellenplans nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d,
  4. wesentliche Umbauten,
  5. Wechsel eines Standorts.

Die Bewilligungsbehörde ändert oder erneuert die Bewilligung je nach der Bedeutung der Änderung, sofern die gesetzlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.

Art. 36 Widerruf der Bewilligung

Der Widerruf der Betriebsbewilligung durch das Amt für Integration und Soziales richtet sich nach Artikel 20 PAVO.

4.3 Betrieb einer Kollektivunterkunft

Art. 37 Anforderungen an den Betrieb

Wer eine Kollektivunterkunft betreibt, muss

  1. dafür sorgen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung in und um die Kollektivunterkunft durch die Bewohnerinnen und Bewohner eingehalten werden,
  2. in einem Sicherheits-, Notfall- und Kriseninterventionskonzept aufzeigen, wie die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner jederzeit gewährleistet wird,
  3. eine verantwortliche Person als Leiterin oder Leiter bezeichnen,
  4. einen zielgerichteten Betreuungspersonalbestand während sieben Tage in der Woche und während 24 Stunden entsprechend der Grösse der Kollektivunterkunft und der Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleisten,
  5. das Kindswohl durch geeignete Räumlichkeiten und eine angemessene Betreuung sicherstellen,
  6. sicherstellen, dass jederzeit Personal in der Kollektivunterkunft anwesend ist,
  7. eine ausreichende medizinische und pharmazeutische Versorgung sicherstellen,
  8. die bau-, lebensmittel- und feuerpolizeilichen Vorschriften einhalten,
  9. über eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügen.

Das Amt für Integration und Soziales stellt präzisierende Erläuterungen zum Betrieb von Kollektivunterkünften zur Verfügung.

Vorfälle, welche die Sicherheit in und um die Kollektivunterkunft betreffen, müssen von der Betreiberin oder vom Betreiber der Kollektivunterkunft unverzüglich dem Amt für Integration und Soziales und, sofern es sich dabei um Offizialdelikte handelt, der Polizei gemeldet werden.

Art. 38 Hausordnung

Jede Kollektivunterkunft verfügt über eine Hausordnung und setzt diese zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung um.

Die Hausordnung regelt insbesondere

  1. die Präsenz- und Zutrittskontrolle,
  2. das Besuchsrecht,
  3. das Zusammenleben,
  4. die Folgen bei Verstössen.

Das Amt für Integration und Soziales umschreibt den Mindestinhalt der Hausordnung.

Art. 39 Genehmigung der Hausordnung

Die Hausordnung muss dem Amt für Integration und Soziales zur Genehmigung unterbreitet werden.

4.4 Wechsel von Kollektivunterkunft in individuelle Unterkunft

Art. 40 Nachweis der Integrationsziele

Vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung wechseln aus einer Kollektivunterkunft in eine individuelle Unterkunft, sobald sie gegenüber der zuständigen Stelle nachweisen, dass sie

  1. das Sprachniveau nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und eine Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildung aufgenommen haben, oder
  2. ihre individuellen Integrationsziele nach Artikel 16 vollständig erreicht haben.

Die zuständige Stelle entscheidet über den Nachweis der Integrationsziele nach Absatz 1 durch Verfügung.

Flüchtlinge, anerkannte Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung werden von der zuständigen Stelle bei der Suche nach einer individuellen Unterkunft unterstützt, wenn sie die Integrationsziele nach Absatz 1 erreicht haben.

Art. 41 Nachweis der Sprachkenntnisse

Der Nachweis des Sprachniveaus nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gilt als erbracht, wenn eine Person

  1. eine am Wohn- oder Aufenthaltsort gesprochene Amtssprache als Muttersprache spricht und schreibt,
  2. die obligatorische Schule in der Schweiz während mindestens fünf Jahren besucht und in der am Schulungsort gesprochenen Amtssprache in den Fächern Deutsch oder Französisch eine genügende Note erreicht hat,
  3. in der Schweiz oder im Herkunftsland eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer am Wohn- oder Aufenthaltsort gesprochenen Amtssprache abgeschlossen hat.

Erfüllt eine Person kein Kriterium nach Absatz 1, muss sie ein anerkanntes Sprachzertifikat vorlegen, das die verlangten Sprachkenntnisse bescheinigt.

Art. 42 Nachweis der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung

Der Nachweis der Erwerbstätigkeit gilt als erbracht, wenn die zuständige Arbeitgeberin oder der zuständige Arbeitgeber den Arbeitseinsatz einer Person wie folgt attestiert:

  1. reguläre ungekündigte Anstellung im ersten Arbeitsmarkt,
  2. Beschäftigungsgrad von mindestens 60 Prozent,
  3. Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Monaten.

Der Nachweis der Ausbildung gilt als erbracht, wenn die für die Ausbildung auf Sekundarstufe II zuständigen Stellen einer Person Bildungserfolge in ungekündigtem Ausbildungsverhältnis während der Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Monaten attestieren.

Das Amt für Integration und Soziales entscheidet im Einzelfall, wenn die Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aus branchen- oder saisonbedingten Gründen Ausnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung erfordert.

Art. 43 Nachweis in einer Unterstützungseinheit

Bilden mehrere Personen eine Unterstützungseinheit, müssen die Ziele nach Artikel 41 und 42 von einer erwachsenen Person erfüllt werden.

4.5 Ausnahmen vom Zwei-Phasen-System

Art. 44 Bei Kapazitätsengpässen

Bei Kapazitätsengpässen richtet sich das Vorgehen nach den Artikeln 30 und 31 SAFG.

Die zuständige Stelle platziert die ihr zugewiesenen Personen auf Anweisung des Amtes für Integration und Soziales.

Art. 45 Besonders verletzliche Personen

Die zuständige Stelle platziert besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist.

Vorbehalten bleibt eine besondere Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen sowie eine besondere Unterbringung nach Artikel 49.

Die zuständige Stelle entscheidet über die Unterbringung einer besonders verletzlichen Person in einer individuellen Unterkunft durch Verfügung.

Art. 46 Familien mit Kindern

Die zuständige Stelle platziert Familien mit Kindern in einer individuellen Unterkunft, sobald

  1. die Familie über die damit verbundenen erforderlichen Wohnkompetenzen verfügt,
  2. mindestens eine erwachsene Person das Sprachniveau nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a erreicht hat und
  3. die soziale Integration aller Familienmitglieder sichergestellt ist.

Das Amt für Integration und Soziales stellt präzisierende Erläuterungen zu den Wohnkompetenzen zur Verfügung.

Die zuständige Stelle entscheidet über die Unterbringung einer Familie mit Kindern in einer individuellen Unterkunft durch Verfügung.

4.6 Ausschluss aus Unterkünften

Art. 47 Grundsatz

Personen mit angesetzter Ausreisefrist müssen die Unterkünfte mit Ablauf der Ausreisefrist verlassen.

Art. 48 Ausnahme

Familien mit schulpflichtigen Kindern müssen die Unterkünfte am ersten Tag der Schulferien verlassen, die auf den Ablauf der Ausreisefrist folgen.

4.7 Besondere Massnahmen und Unterbringung

Art. 49

Eine besondere Massnahme oder eine besondere Unterbringung richtet sich nach der massgebenden Spezialgesetzgebung.

5 Aufsicht und Datenlieferung für Controlling und Reporting

5.1 Aufsicht

Art. 50 Mitwirkungspflichten

Das Amt für Integration und Soziales ist befugt, bei den beauftragten Trägerschaften sowie bei den von diesen beauftragten Dritten Auskünfte und Unterlagen einzuholen über die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung.

Art. 51 Massnahmen

Das Amt für Integration und Soziales trifft die zur Behebung allfälliger Mängel nötigen Massnahmen.

5.2 Datenlieferung für Controlling und Reporting

Art. 52

Die beauftragten Trägerschaften liefern dem Amt für Integration und Soziales die Daten nach Anhang 1.

Die Datenlieferung erfolgt elektronisch und gestützt auf Artikel 53 SAFG.

Das Amt für Integration und Soziales kann weitere Daten erheben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 44 Absatz 2 SAFG erforderlich sind.

6 Schlussbestimmungen

Art. 53 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

1. Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI)[8],
2. Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)[9],
3. Verordnung vom 2. November 2011 über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV)[10].

Art. 54 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

7 Anhang 1 zu Artikel 52

Art. A1-1

Die beauftragten Trägerschaften liefern dem Amt für Integration und Soziales insbesondere die folgenden Daten:

Beauftragte Trägerschaft Integration, Unterbringung, Fallführung und Betreuung sowie Sozialhilfe Periodizität und Frist
Regionale Partner Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anlagespiegel und Anhang) Jährlich bis 30. April
Regionale Partner Kosten- und Leistungsreporting zur Integrationsförderung (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) Quartalsweise jeweils bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar
Regionale Partner Kosten- und Leistungsreporting zur Unterbringung (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) Quartalsweise jeweils bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar
Regionale Partner Kosten- und Leistungsreporting zur Fallführung und Betreuung (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) Quartalsweise jeweils bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar
Regionale Partner Kosten- und Leistungsreporting zur Sozialhilfe (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) Quartalsweise jeweils bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar
Leistungserbringer Unterbringung und Betreuung für unbegleitete Minderjährige Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anlagespiegel und Anhang) Jährlich bis 30. April
Leistungserbringer Unterbringung und Betreuung für unbegleitete Minderjährige Kosten- und Leistungsreporting zur Integrationsförderung (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) Quartalsweise jeweils bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar
Leistungserbringer Unterbringung und Betreuung für unbegleitete Minderjährige Kosten- und Leistungsreporting zur Unterbringung (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) Quartalsweise jeweils bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar
Leistungserbringer Unterbringung und Betreuung für unbegleitete Minderjährige Kosten- und Leistungsreporting zur Fallführung und Betreuung (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) Quartalsweise jeweils bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar
Leistungserbringer Unterbringung und Betreuung für unbegleitete Minderjährige Kosten- und Leistungsreporting zur Sozialhilfe (Erreichungsgrad der vereinbarten Leistungsmengen und Wirkungsziele) Quartalsweise jeweils bis 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar

Egress

Bern, 20. Mai 2020

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Ammann

Der Staatsschreiber: Auer

20-052

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Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.05.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung 20-052

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Erlass 20.05.2020 01.07.2020 Erstfassung 20-052