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902.111

Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

(KIHV)

vom 16.04.2008 (Stand 01.04.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf die Artikel 4, 8 und 9 des Kantonalen Gesetzes vom 16. Juni 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG)[1],

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften zur Regionalpolitik und des KIHG.

Art. 2 Örtlicher Wirkungsbereich

Die Programmvereinbarung mit dem Bund legt den örtlichen Wirkungsbereich gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (Bundesgesetz)[2] fest.

Der gleiche örtliche Wirkungsbereich gilt für touristische Infrastrukturbeiträge nach Artikel 4a KIHG[3].

… *

Art. 3 Anrechenbare Kosten

Anrechenbare Kosten nach Artikel 4 KIHG sind die für die Realisierung eines Vorhabens nötigen Ausgaben.

Das Amt für Wirtschaft (AWI) legt die anrechenbaren Kosten im Einzelfall bei der Gesuchsprüfung fest. *

Art. 4 Darlehen an Infrastrukturvorhaben

Das AWI legt Umfang und Dauer des Darlehens aufgrund der entwicklungspolitischen Bedeutung des Vorhabens und der finanziellen Möglichkeiten der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers fest. *

Der Beginn der Rückzahlung kann höchstens um drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Auszahlung hinausgeschoben werden.

Darlehen sind in der Regel zinslos, auf jeden Fall aber tiefer verzinst als marktüblich.

Sie werden nur gegen angemessene Sicherheiten wie Grundpfandverschreibungen oder Bürgschaften gewährt.

Art. 5 Beiträge an Entwicklungsvorhaben

Beiträge an Entwicklungsvorhaben werden nur während der Konzeptions-, Aufbau- und Startphase, höchstens jedoch während fünf Jahren ausgerichtet.

Mindestens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten müssen durch eigene Bar- und Sachleistungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, davon mindestens zehn Prozent des zugesicherten Beitrags in der Form von eigenen Barleistungen erbracht werden.

Art. 6 Bedingungen und Auflagen

Darlehen und Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Die Empfängerinnen und Empfänger sind zur regelmässigen Berichterstattung verpflichtet.

Art. 7 Gewinnausschüttung

Während fünf Jahren nach Auszahlung des Beitrags oder während der Laufzeit des Darlehens dürfen die Empfängerinnen und Empfänger weder Gewinne ausschütten noch die Eigenbezüge erhöhen.

Das AWI kann ausnahmsweise der Ausschüttung von Gewinnen bzw. der Erhöhung der Eigenbezüge zustimmen. *

Bei Darlehen setzt die Zustimmung voraus, dass eine entsprechende zusätzliche Amortisation des Darlehens erfolgt.

Art. 8 Regionalmanagement

Das Regionalmanagement umfasst insbesondere die Aufgaben gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes.

Dafür schliesst das AWI Leistungsvereinbarungen mit den Regionalkonferenzen ab. Diese regeln insbesondere *

  1. die Ziele,
  2. die zu erbringenden Leistungen des Regionalmanagements,
  3. die Beiträge des Kantons und die anrechenbaren Kosten,
  4. das Controlling.

Art. 9 Finanzrechtliche Vorschriften

Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach

  1. der Höhe des kantonalen Beitrags,
  2. der Höhe des kantonalen Darlehens und der Eventualverpflichtung, die sich aus der Haftung des Kantons für Verluste aus dem Bundesdarlehen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik[4] ergibt.

Ist der Bund mit seinen Zahlungen im Verzug, kann das Nettoprinzip gemäss Artikel 45 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)[5] nur so weit Anwendung finden, als seine Zahlungen fristgerecht gesichert sind.

Alle Zahlungen des Kantons und des Bundes werden über den Investitionshilfefonds abgewickelt.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Bis zur Bildung von Regionalkonferenzen kann das beco Berner Wirtschaft mit einer oder mehreren Planungsregionen gemäss Artikel 97 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)[6] eine Leistungsvereinbarung zum Regionalmanagement abschliessen. *

Mehrere Planungsregionen innerhalb des Gebiets einer künftigen Regionalkonferenz sorgen untereinander für die Koordination.

Art. 11 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 5. November 1997 zum Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (BSG 901.311) wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Egress

Bern, 16. April 2008

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Gasche

Der Staatsschreiber: Nuspliger

08-54

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.04.2008 01.07.2008 Erlass Erstfassung 08-54
09.03.2016 01.05.2016 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben 16-024
17.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 21-017

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.04.2008 01.07.2008 Erstfassung 08-54
Art. 2 Abs. 3 09.03.2016 01.05.2016 aufgehoben 16-024
Art. 3 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 4 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 7 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 8 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 10 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017