Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften zur Regionalpolitik und des KIHG.
902.111
Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
(KIHV)
Präambel
gestützt auf die Artikel 4, 8 und 9 des Kantonalen Gesetzes vom 16. Juni 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG)[1],
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
Art. 1 Zweck
Art. 2 Örtlicher Wirkungsbereich
Art. 3 Anrechenbare Kosten
Anrechenbare Kosten nach Artikel 4 KIHG sind die für die Realisierung eines Vorhabens nötigen Ausgaben.
Das Amt für Wirtschaft (AWI) legt die anrechenbaren Kosten im Einzelfall bei der Gesuchsprüfung fest. *
Art. 4 Darlehen an Infrastrukturvorhaben
Das AWI legt Umfang und Dauer des Darlehens aufgrund der entwicklungspolitischen Bedeutung des Vorhabens und der finanziellen Möglichkeiten der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers fest. *
Der Beginn der Rückzahlung kann höchstens um drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Auszahlung hinausgeschoben werden.
Darlehen sind in der Regel zinslos, auf jeden Fall aber tiefer verzinst als marktüblich.
Sie werden nur gegen angemessene Sicherheiten wie Grundpfandverschreibungen oder Bürgschaften gewährt.
Art. 5 Beiträge an Entwicklungsvorhaben
Beiträge an Entwicklungsvorhaben werden nur während der Konzeptions-, Aufbau- und Startphase, höchstens jedoch während fünf Jahren ausgerichtet.
Mindestens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten müssen durch eigene Bar- und Sachleistungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, davon mindestens zehn Prozent des zugesicherten Beitrags in der Form von eigenen Barleistungen erbracht werden.
Art. 6 Bedingungen und Auflagen
Darlehen und Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Die Empfängerinnen und Empfänger sind zur regelmässigen Berichterstattung verpflichtet.
Art. 7 Gewinnausschüttung
Während fünf Jahren nach Auszahlung des Beitrags oder während der Laufzeit des Darlehens dürfen die Empfängerinnen und Empfänger weder Gewinne ausschütten noch die Eigenbezüge erhöhen.
Das AWI kann ausnahmsweise der Ausschüttung von Gewinnen bzw. der Erhöhung der Eigenbezüge zustimmen. *
Bei Darlehen setzt die Zustimmung voraus, dass eine entsprechende zusätzliche Amortisation des Darlehens erfolgt.
Art. 8 Regionalmanagement
Das Regionalmanagement umfasst insbesondere die Aufgaben gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes.
Dafür schliesst das AWI Leistungsvereinbarungen mit den Regionalkonferenzen ab. Diese regeln insbesondere *
- die Ziele,
- die zu erbringenden Leistungen des Regionalmanagements,
- die Beiträge des Kantons und die anrechenbaren Kosten,
- das Controlling.
Art. 9 Finanzrechtliche Vorschriften
Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach
- der Höhe des kantonalen Beitrags,
- der Höhe des kantonalen Darlehens und der Eventualverpflichtung, die sich aus der Haftung des Kantons für Verluste aus dem Bundesdarlehen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik[4] ergibt.
Ist der Bund mit seinen Zahlungen im Verzug, kann das Nettoprinzip gemäss Artikel 45 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)[5] nur so weit Anwendung finden, als seine Zahlungen fristgerecht gesichert sind.
Alle Zahlungen des Kantons und des Bundes werden über den Investitionshilfefonds abgewickelt.
Art. 10 Übergangsbestimmung
Bis zur Bildung von Regionalkonferenzen kann das beco Berner Wirtschaft mit einer oder mehreren Planungsregionen gemäss Artikel 97 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)[6] eine Leistungsvereinbarung zum Regionalmanagement abschliessen. *
Mehrere Planungsregionen innerhalb des Gebiets einer künftigen Regionalkonferenz sorgen untereinander für die Koordination.
Art. 11 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 5. November 1997 zum Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (BSG 901.311) wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Egress
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Gasche
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.04.2008 | 01.07.2008 | Erlass | Erstfassung | 08-54 |
| 09.03.2016 | 01.05.2016 | Art. 2 Abs. 3 | aufgehoben | 16-024 |
| 17.02.2021 | 01.04.2021 | Art. 3 Abs. 2 | geändert | 21-017 |
| 17.02.2021 | 01.04.2021 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | 21-017 |
| 17.02.2021 | 01.04.2021 | Art. 7 Abs. 2 | geändert | 21-017 |
| 17.02.2021 | 01.04.2021 | Art. 8 Abs. 2 | geändert | 21-017 |
| 17.02.2021 | 01.04.2021 | Art. 10 Abs. 1 | geändert | 21-017 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.04.2008 | 01.07.2008 | Erstfassung | 08-54 |
| Art. 2 Abs. 3 | 09.03.2016 | 01.05.2016 | aufgehoben | 16-024 |
| Art. 3 Abs. 2 | 17.02.2021 | 01.04.2021 | geändert | 21-017 |
| Art. 4 Abs. 1 | 17.02.2021 | 01.04.2021 | geändert | 21-017 |
| Art. 7 Abs. 2 | 17.02.2021 | 01.04.2021 | geändert | 21-017 |
| Art. 8 Abs. 2 | 17.02.2021 | 01.04.2021 | geändert | 21-017 |
| Art. 10 Abs. 1 | 17.02.2021 | 01.04.2021 | geändert | 21-017 |