Dieses Gesetz bezweckt,
- den Wald zu erhalten;
- seine nachhaltige und schonende Bewirtschaftung sowie die Versorgung mit dem Rohstoff Holz zu sichern und zu fördern;
- Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren zu schützen;
- den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft wildlebender Pflanzen und Tiere zu schützen und aufzuwerten;
- seine Wohlfahrtsfunktion zu erhalten und zu verbessern sowie
- die Verwendung von einheimischem Holz zu fördern.
Das Gesetz vollzieht und ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes.