Der Schaden, den die im Bundesrecht bezeichneten Tierarten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, wird angemessen entschädigt, soweit die geschädigte Bewirtschafterin oder der geschädigte Bewirtschafter alle zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden getroffen hat. *
Der Schaden, den der Wolf verursacht, wird in den Tal- und Hügelzonen sowie in den Bergzonen I und II gemäss Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Verordnung des Bundesrates vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) angemessen entschädigt, soweit die geschädigte Bewirtschafterin oder der geschädigte Bewirtschafter alle zumutbaren Massnahmen zur Verhütung dieses Schadens getroffen hat. *
Nicht ersetzt werden:
- Bagatellschäden bis zu einem Betrag von 100 Franken,
- Schäden von Tieren, gegen die Selbsthilfe gemäss Artikel 8 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 (JaV) zulässig ist,
- …
- Schäden, deren Umfang und Ursache nicht mehr festgestellt werden können,
- Schäden in Gärtnereien und Baumschulen,
- Schäden an Obstbäumen und nicht standortgerechten Baumarten,
- Grasschäden verursacht durch Gämsen, Hirsche, Steinböcke sowie Wildschweine in Sömmerungsgebieten oberhalb der Waldgrenze,
- Grasschäden verursacht durch Rehe sowie
- Schäden an Bundes- oder Kantonsgütern.
In Härtefällen kann auch bei wiederholten Schäden durch nicht jagdbare Tiere ein Beitrag aus dem Wildschadenfonds gesprochen werden. *
Der Schaden, den Luchs, Biber, Fischotter, Adler, Bär, Wolf oder Goldschakal verursachen, ist gesondert auszuweisen. *