Dieses Gesetz regelt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben
- die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen,
- die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen,
- die Abgaben auf Geldspielen,
- die Mittelverwendung von Erträgen aus Geldspielen.
Es gilt nicht für die Bereiche und Tätigkeiten gemäss Artikel 1 Absatz 2 und 3 BGS.