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935.52

Kantonales Geldspielgesetz

(KGSG)

vom 10.06.2020 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 28, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 85, Artikel 107 Absatz 2, Artikel 122 Absatz 1 und Artikel 125 ff. des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben

  1. die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen,
  2. die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen,
  3. die Abgaben auf Geldspielen,
  4. die Mittelverwendung von Erträgen aus Geldspielen.

Es gilt nicht für die Bereiche und Tätigkeiten gemäss Artikel 1 Absatz 2 und 3 BGS.

Art. 2 Begriffe

Die Begriffe richten sich nach Artikel 3 BGS.

2 Grossspiele

Art. 3 Grundsatz

Die Durchführung von Grossspielen ist im Rahmen des Bundesrechts zulässig.

Art. 4 Pflichten

Die Betreiberinnen und Betreiber von Geschicklichkeitsspielautomaten sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 über die Anzahl und Standorte der auf dem Kantonsgebiet aufgestellten und betriebenen Geschicklichkeitsspielautomaten zu informieren.

3 Kleinspiele

3.1 Zulässigkeit

Art. 5 Grundsatz

Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere sind im Rahmen des Bundesrechts und der Vorgaben dieses Gesetzes erlaubt.

Art. 6 Auslagerung an Dritte

Kleinspiele können von Dritten organisiert oder durchgeführt werden, wenn diese gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Art. 7 Altersgrenze

Die Altersgrenze beträgt bei kleinen Pokerturnieren 18 Jahre.

3.2 Bewilligungs- und Meldepflicht

Art. 8 Grundsatz

Die Durchführung von Kleinspielen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 bewilligungspflichtig.

Lottos und Tombolas sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn die Vorgaben gemäss Artikel 41 Absatz 2 und 3 BGS eingehalten werden.

Sie unterliegen einer Meldepflicht.

Art. 9 Fehlender Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung für die Durchführung einer Kleinlotterie, die dem Kontingent gemäss Artikel 4 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)[2] untersteht.

Art. 10 Bewilligungsbehörde und Meldestelle

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion

  1. ist gemäss Artikel 32 BGS Bewilligungsbehörde für Kleinspiele,
  2. nimmt die Meldungen gemäss Artikel 8 Absatz 3 entgegen.

Art. 11 Verfahren

Der Regierungsrat regelt das Bewilligungs- und Meldeverfahren durch Verordnung.

3.3 Aufsicht und Kontrolle

Art. 12 Aufsicht

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion beaufsichtigt die Durchführung der bewilligten Kleinspiele.

Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden üben die unmittelbare Kontrolle im Bereich der Kleinspiele aus. Sie melden der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion Feststellungen und Widerhandlungen.

Die Behörden gemäss Absatz 1 und 2 können den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Kleinspielen Vorgaben machen und Massnahmen gemäss Artikel 40 Absatz 2 BGS sowie gemäss Artikel 13 ergreifen.

Art. 13 Kontrolle

Die Behörden gemäss Artikel 12 können, soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig ist, jederzeit

  1. Kontrollen auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten durchführen, die für die Durchführung von Kleinspielen bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen,
  2. die Identität der sich in den Räumlichkeiten befindenden Personen überprüfen.

Die Kontrollen sind unter den zuständigen Behörden soweit wie möglich zu koordinieren.

Art. 14 Mitwirkungspflicht

Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinspielen sind verpflichtet, die Behörden gemäss Artikel 12 bei Kontrollen soweit zumutbar zu unterstützen.

Art. 15 Kontingentsabtretung

Die Sicherheitsdirektion kann ungenutzte Kontingentsteile aus Kleinlotterien gemäss Artikel 4 IKV 2020 an einen anderen Vereinbarungskanton übertragen.

3.4 Sanktion

Art. 16

Die Sicherheitsdirektion kann einer Veranstalterin oder einem Veranstalter die Veranstaltung von Kleinspielen für ein bis drei Jahre untersagen, wenn

  1. bei der Vorbereitung oder Durchführung eines Kleinspiels Vorschriften missachtet worden sind oder
  2. vollstreckbaren Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht Folge geleistet worden ist.

Sie kann die Veranstaltung von Kleinspielen für ein bis fünf Jahre untersagen, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter oder ihre oder seine Organe in den vergangenen drei Jahren vor Erlass der Sanktionsverfügung

  1. wegen einer Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Geldspielgesetzgebung des Bundes oder des Kantons bestraft worden sind oder
  2. die Abgaben oder Gebühren gemäss der kantonalen Geldspielgesetzgebung nicht bezahlt haben.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

4 Abgaben

4.1 Abgabepflichtige

Art. 17 Spielbanken

Der Kanton erhebt eine Abgabe auf dem Bruttospielertrag der Spielbanken mit Konzession B gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b BGS (Spielbankenabgabe).

Die Spielbankenabgabe beträgt 40 Prozent des Gesamtbetrags der dem Bund gemäss BGS auf dem Bruttospielertrag zustehenden Spielbankenabgabe und umfasst auch allfällige Nach- und Strafsteuern.

Abgabepflichtig ist die Betreiberin oder der Betreiber der Spielbank.

Der Regierungsrat regelt die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe durch Verordnung, falls er diese Aufgaben nicht der eidgenössischen Spielbankenkommission überträgt.

Art. 18 Geschicklichkeitsspielautomaten

Die Betreiberin oder der Betreiber hat für das Aufstellen und den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten für jedes einzelne Gerät eine jährliche Abgabe zu entrichten.

Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb folgender Bandbreite durch Verordnung fest:

  1. für Geräte mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen 250 bis 2500 Franken,
  2. für Geräte mit geringem Einsatz und Sachgewinn 100 bis 1000 Franken.

Art. 19 Verhältnis zum Steuerrecht

Die Besteuerung der Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinspielen gemäss den Bestimmungen der Steuergesetzgebung bleibt vorbehalten.

4.2 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 20

Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abgabeerhebung durch Verordnung.

4.3 Gebühren

Art. 21

Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und weitere Verwaltungshandlungen durch Verordnung.

Die Gemeinden können für die ihnen obliegenden Aufgaben gemäss diesem Gesetz nach Massgabe der für sie geltenden Gebührenvorschriften Gebühren erheben.

4.4 Mittelverwendung

Art. 22 Verwendung der Abgabe auf Spielbanken

Je 5 bis 20 Prozent der Spielbankenabgabe werden der Standortgemeinde und dem Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 34 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)[3] zugewiesen. *

Darüber hinaus besteht keine Zweckbindung bei der Mittelverwendung.

Art. 23 Verwendung der Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten

Die Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten unterliegen keiner Zweckbindung.

5 Massnahmen gegen Spielsucht

Art. 24

Der Kanton setzt sich aktiv für die Bekämpfung von Spielsucht und exzessivem Geldspiel sowie deren negativen Begleiterscheinungen ein.

Angebote und Projekte, die den Zielen gemäss Absatz 1 dienen, werden aus dem Fonds für Suchtprobleme finanziert.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

6 Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen

6.1 Grundsätze der Mittelverwendung

6.1.1 Geltungsbereich

Art. 25

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Lotterie- und den Sportfonds gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und b.

Für den Kulturförderungsfonds gemäss Artikel 34 des Kantonalen Kulturförderungsgesetzes vom 12. Juni 2012 (KKFG)[4] gelten sie nur, soweit dieses Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder das KKFG darauf verweist.

6.1.2 Einzelne Grundsätze

Art. 26 Gemeinnützigkeit

Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport. Sie dienen nicht der Milderung der Notlage oder Bedürftigkeit Einzelner.

Vorhaben sind gemeinnützig, wenn sie der Förderung des Gemeinwohls und nicht den persönlichen Interessen der Beteiligten dienen.

Art. 27 Kantonaler Bezug

Beiträge werden in der Regel nur ausgerichtet

  1. an Vorhaben im Kanton,
  2. an andere Vorhaben, wenn sie für den Kanton von hoher Bedeutung sind.

Bei kantonsübergreifenden Vorhaben ist eine angemessene Beteiligung der anderen Kantone erforderlich.

Art. 28 Bezug zum Berner Jura

Beiträge, die aus dem Anteil finanziert werden, der gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG)[5] dem Bernjurassischen Rat vorbehalten ist, werden in der Regel nur ausgerichtet

  1. an Vorhaben im Berner Jura,
  2. an andere Vorhaben, wenn sie für den Berner Jura von hoher Bedeutung sind.

Bei kantonsübergreifenden Vorhaben ist eine angemessene Beteiligung der anderen Kantone erforderlich.

Art. 29 Politische und konfessionelle Neutralität

Beitragsberechtigt sind ausschliesslich Vorhaben, die keine politischen oder konfessionellen Zwecke verfolgen.

Art. 30 Einmaligkeit der Beiträge

Beiträge werden für einmalige Projekte gewährt.

Nicht gewährt werden

  1. wiederkehrende Beiträge,
  2. Beiträge an Betriebskosten,
  3. Beiträge an den Unterhalt von Gebäuden und Anlagen.

Ausnahmen sind möglich, wenn

  1. dieses oder ein anderes Gesetz dies vorsieht,
  2. der Regierungsrat dies durch Verordnung vorsieht.

Art. 31 Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit

Die Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS sind wirtschaftlich und langfristig wirksam einzusetzen.

Art. 32 Subsidiarität

Die Ausrichtung eines Beitrags erfolgt subsidiär.

Sie wird in der Regel von einer möglichst breit abgestützten Finanzierung und angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht.

Ein Beitrag ist auf höchstens 40 Prozent der gemäss Geldspielgesetzgebung relevanten Kosten des Vorhabens beschränkt. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen.

Art. 33 Rechtsgleiche Behandlung

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind möglichst rechtsgleich zu behandeln.

Art. 34 Fehlender Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen aus dem Lotterie- und dem Sportfonds.

Art. 35 Form der Beitragsausrichtung

Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden ausschliesslich à fonds perdu geleistet.

Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.

Art. 36 Mehrkosten

Nachträgliche Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.

Art. 37 Ausschluss öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen

Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen.

Sie ist zulässig für Vorhaben, die nach der Gesetzgebung aus ordentlichen Mitteln eines Gemeinwesens unterstützt werden können, soweit das Gesetz das Gemeinwesen nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

6.1.3 Ergänzende Bestimmungen

Art. 38

Der Regierungsrat kann nach vorgängiger Anhörung des Bernjurassischen Rates durch Verordnung ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds erlassen und insbesondere die Verwendungszwecke und die Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen näher umschreiben.

6.1.4 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit

Art. 39

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion

  1. behandelt die Gesuche um Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds,
  2. sorgt für eine rechtmässige Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds.

6.2 Fondspeisung

Art. 40 Fondsstruktur und -speisung

Die Mittelverwendung erfolgt über die folgenden Fonds:

  1. Lotteriefonds,
  2. Sportfonds,
  3. Kulturförderungsfonds.

Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS fallen in den Lotteriefonds.

Aus dem Lotteriefonds werden der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gespeist.

Dem Lotterie- und dem Sportfonds dürfen keine ordentlichen Staatsmittel zugeführt werden.

Art. 41 Speisungshöhen

Der Sportfonds wird mit maximal 35 Prozent der pro Jahr dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS gespeist.

Der Kulturförderungsfonds wird mit maximal 20 Prozent der pro Jahr dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS gespeist.

Der Regierungsrat beschliesst jährlich über die Zuteilungen aus dem Lotteriefonds an diese Fonds und berücksichtigt dabei die vorhandenen Reserven der Fonds.

6.3 Zuwendungsbereiche und Abgrenzung

Art. 42 Verhältnis zu Kleinlotterien

Für ein Vorhaben kann nicht gleichzeitig ein Beitrag aus dem Lotterie-, dem Sport- oder dem Kulturförderungsfonds gewährt und eine Kleinlotterie bewilligt werden.

Art. 43 Zuwendungsbereiche des Lotteriefonds

Die Mittel des Lotteriefonds sind für folgende Bereiche zu verwenden:

  1. Kultur,
  2. Denkmalpflege,
  3. Natur und Umweltschutz,
  4. Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe,
  5. Gesellschaft,
  6. gemeinnützige Grossprojekte mit erheblicher Bedeutung für den Kanton,
  7. wiederkehrende Beiträge für Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern,
  8. übrige gemeinnützige Vorhaben.

Art. 44 Zuwendungsbereiche des Sportfonds

Die Mittel des Sportfonds sind für die Sportförderung in folgenden Bereichen zu verwenden:

  1. Bau und Instandsetzung von Sportbauten und -anlagen,
  2. Sportmaterial,
  3. Vereins- und Verbandsförderung,
  4. übrige Sportförderung.

Art. 45 Beitragsgrenzen

Der Regierungsrat kann durch Verordnung für die einzelnen Zuwendungsbereiche prozentuale und betragsmässige Beitragsgrenzen festlegen.

6.4 Finanzrecht

Art. 46 Verhältnis zu anderen Erlassen

Die Vorschriften der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen sind auf den Lotterie- und den Sportfonds nur soweit anwendbar, als dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen darauf verweisen.

Gleiches gilt für die Gesetzgebung über die Staatsbeiträge.

Art. 47 Fondsverwaltung

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion verwaltet den Lotterie- und den Sportfonds, unter Beachtung der Vorgabe gemäss Artikel 126 Absatz 1 BGS.

Für den Lotterie- und den Sportfonds werden insbesondere von der Kantonsrechnung getrennte Rechnungen und Konti geführt.

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anlage und Verwaltung des Lotterie- und des Sportfonds.

Art. 48 Beitragsvoraussetzungen

Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt Folgendes voraus:

  1. eine Rechtsgrundlage,
  2. hinreichende Fondsmittel,
  3. einen Beschluss des finanzkompetenten Organs.

Art. 49 Finanzkompetenzen

Die Finanzkompetenzen richten sich nach den Vorgaben der Kantonsverfassung (KV)[6] und der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, wenn der Regierungsrat durch Verordnung keine besonderen Finanzkompetenzen festlegt.

Werden für ein Vorhaben sowohl ordentliche Staatsmittel als auch Mittel aus den Fonds gemäss Artikel 40 Absatz 1 beansprucht, sind die Ausgaben zusammenzuzählen und der finanzkompetenten Behörde in einer einheitlichen Vorlage zu unterbreiten, wenn sich die Ausgaben im Sinne der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen gegenseitig bedingen.

Art. 50 Verhältnis zum Sonderstatutsgesetz

Die Zuständigkeiten des Bernjurassischen Rates und des Rates für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne richten sich nach den Bestimmungen des SStG, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.

Werden im Gesuchsverfahren die Anträge der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion nicht berücksichtigt, findet eine Aussprache zwischen der Sicherheitsdirektion und dem Bernjurassischen Rat statt.

Art. 51 Jahresrechnungen

Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat spätestens im Juni des folgenden Jahres die Jahresrechnungen des Lotterie- und des Sportfonds zur Genehmigung.

Die Jahresrechnungen enthalten

  1. die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres, gegliedert nach Verwendungszwecken,
  2. die Bestände der Fonds am Anfang und am Ende des Rechnungsjahres,
  3. eine Aufstellung der am Ende des Rechnungsjahres zugesicherten, aber noch nicht ausbezahlten Beiträge, gegliedert nach Verwendungszwecken.

Art. 52 Finanzaufsicht

Die Finanzkontrolle überprüft die Verwendung der Gelder aus dem Lotterie- und dem Sportfonds nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Finanzaufsicht.

Art. 53 Gebührenfreiheit

Für die Behandlung von Gesuchen um Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden keine Gebühren erhoben.

6.5 Verfahren

Art. 54 Gesuch

Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden nur auf Gesuch hin gewährt.

Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Vorhaben bereits in Angriff genommen worden ist, wird nicht eingetreten. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen.

Art. 55 Mitwirkungspflicht

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie die Beitragsempfängerinnen und -empfänger haben bei Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen der Aufsichtsbehörde mitzuwirken.

Art. 56 Beschlussfassung

Die Sicherheitsdirektion beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen und im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen.

Nimmt sie einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter.

Die Zuständigkeiten des Bernjurassischen Rates und des Rates für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne gemäss den Bestimmungen des SStG bleiben vorbehalten.

Art. 57 Zusicherung von Beiträgen

Beiträge können nur durch das finanzkompetente Organ verbindlich zugesichert werden.

Zusicherungen von Beiträgen sind zu befristen. Sie können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Art. 58 Auszahlung

Die Auszahlung eines Beitrags erfolgt erst, wenn die Zustimmung des finanzkompetenten Organs vorliegt und die Finanzierung des Vorhabens nachweislich gesichert ist.

Art. 59 Rückerstattung

Werden Auflagen oder Bedingungen verletzt oder subventionierte Anlagen zweckentfremdet, ist der Beitrag samt Zinsen dem betreffenden Fonds ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Die Rückerstattung wird durch die Sicherheitsdirektion verfügt.

Diese hört vorgängig den Bernjurassischen Rat an, wenn es sich um einen von ihm ausgerichteten Beitrag handelt.

Die Rückerstattungspflicht erlischt, wenn die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 69 Absatz 1 nicht innert eines Jahres nach Bekanntwerden der Verfehlungen gemäss Absatz 1 eine Rückerstattung bei der Beitragsempfängerin oder beim Beitragsempfänger anmeldet, spätestens aber zehn Jahre nach vollständig erfolgter Beitragsauszahlung.

6.6 Wiederkehrende Beiträge

Art. 60 Grundsätze

Wiederkehrende Beiträge können aus dem Lotteriefonds für Erhalt und Pflege von einzelnen für den Kanton herausragenden Baudenkmälern gewährt werden.

Beitragsberechtigt sind juristische Personen mit Sitz im Kanton, die ausschliesslich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgen.

Der Hauptzweck der juristischen Person sind Erhalt und Pflege des Baudenkmals, das im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung als von nationaler Bedeutung eingestuft ist.

Art. 61 Herausragende Baudenkmäler

Die Beurteilung, ob die Baudenkmäler für den Kanton herausragend sind, erfolgt insbesondere

  1. in geschichtlicher und baulicher Hinsicht sowie
  2. in der öffentlichen Wahrnehmung als Wahrzeichen der Region.

Herausragende Baudenkmäler sind insbesondere Schlösser und das Berner Münster.

Art. 62 Subsidiarität

Beiträge werden gewährt an die Kosten von Erhalt und Pflege der Baudenkmäler, soweit die finanzielle Notwendigkeit ausgewiesen ist.

Art. 63 Öffentliche Zugänglichkeit

Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Baudenkmälern muss hinreichend gewährleistet sein.

Art. 64 Begrenzung der Beitragsempfängerinnen und -empfänger

Der Regierungsrat kann den Kreis der Beitragsempfängerinnen und -empfänger durch Verordnung begrenzen und ergänzende Kriterien für die Beitragsberechtigung festlegen.

Art. 65 Mittelbegrenzung

Pro Jahr stehen maximal zehn Prozent der dem Kanton zustehenden Reinertragsanteile gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS für wiederkehrende Beiträge zur Verfügung.

Art. 66 Finanzkompetenzen

Artikel 19 SStG kommt im Bereich der wiederkehrenden Beiträge nicht zur Anwendung.

Art. 67 Leistungsvereinbarungen

Die Sicherheitsdirektion schliesst mit den beitragsberechtigten juristischen Personen Leistungsvereinbarungen ab.

In der Regel werden die wiederkehrenden Beiträge für eine mehrjährige Leistungsperiode gewährt.

Fallen die Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS im Verlauf einer Leistungsperiode deutlich tiefer aus als in den Vorjahren, kann die Sicherheitsdirektion die wiederkehrenden Beiträge nach vorgängiger Ankündigung linear kürzen.

6.7 Aufsicht, Kontrolle und Information

Art. 68 Aufsicht

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion beaufsichtigt die Verwendung der Fondsmittel durch die Beitragsempfängerinnen und -empfänger.

Art. 69 Kontrolle

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann im Rahmen der Aufsicht und soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig ist, jederzeit

  1. von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie Beitragsempfängerinnen und -empfängern Unterlagen verlangen,
  2. Kontrollen auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten durchführen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen.

Art. 70 Information

Die zuständigen Stellen der Sicherheitsdirektion und der Bildungs- und Kulturdirektion orientieren die Öffentlichkeit periodisch über die Verwendung der Mittel aus den Fonds gemäss Artikel 40 Absatz 1.

7 Datenschutz

Art. 71 Datenbearbeitung

Die zum Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Geldspielgesetzgebung zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.

Besonders schützenswerte Personendaten über Gesundheit, Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung, polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren und Strafen oder Massnahmen dürfen sie bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist.

Art. 72 Datenbekanntgabe

Die zum Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Geldspielgesetzgebung zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden dürfen unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 71 Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, untereinander austauschen und bekannt geben.

Die Bekanntgabe von Personendaten ist unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 71 zudem zulässig an

  1. die zuständigen Behörden des Bundes,
  2. die interkantonale Aufsichtsbehörde im Geldspielbereich,
  3. die zuständigen Behörden anderer Kantone,
  4. die Steuerverwaltung,
  5. die Kantonspolizei,
  6. die zuständigen Stellen der Gemeinden,
  7. Private.

Art. 73 Meldungen an die Aufsichtsbehörde

Die Behörden von Kanton und Gemeinden lassen der Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten unaufgefordert Informationen betreffend Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes zukommen.

Art. 74 Elektronisches Abrufverfahren

Die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 kann der kantonalen Steuerverwaltung gemäss Artikel 71 bearbeitete Personendaten im elektronischen Abrufverfahren zugänglich machen, soweit die Daten für die kantonale Steuerverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

8 Strafbestimmungen

Art. 75

Wer gegen die Bestimmungen gemäss Artikel 4, 6, 7, 14 und 55 verstösst, wird mit einer Busse bis 5000 Franken bestraft.

Die gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a, e und g BGS sowie das vorliegende Gesetz ausgefällten Strafurteile sind der Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 mitzuteilen.

Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Kosten und Abgaben. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

9 Vollzug und Rechtspflege

Art. 76 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen, namentlich

  1. zum Bewilligungs- und Meldeverfahren für Kleinspiele,
  2. zur Höhe der Abgaben im Geldspielbereich,
  3. zur Mittelverwendung.

Er kann die Befugnis zur Regelung von Einzelheiten wie Terminen zur Gesuchseinreichung und -behandlung sowie zur Festlegung der einzelnen Kriterien für die Beitragsbemessung und die Abrechnung an die Sicherheitsdirektion übertragen.

Er bzw. die Sicherheitsdirektion hört in Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 vorgängig den Bernjurassischen Rat an.

Art. 77 Rechtspflege

Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[7], soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht.

Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 12 Absatz 2 kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion erhoben werden.

Beschwerden gegen Massnahmen gemäss Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b und c BGS haben keine aufschiebende Wirkung.

10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 78 Übergangsbestimmungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen erstinstanzlichen Gesuchsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.

Nach bisherigem Recht beschlossene Beitragszusicherungen bleiben gültig.

Die Rückerstattung von Mitteln aus dem Lotterie- und dem Sportfonds richtet sich nach neuem Recht.

Art. 79 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

  1. Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG)[8],
  2. Kantonales Kulturförderungsgesetz vom 12. Juni 2012 (KKFG)[9],
  3. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)[10],
  4. Gesetz vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG)[11],
  5. Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG)[12].

Art. 80 Aufhebung eines Erlasses

Das Lotteriegesetz vom 4. Mai 1993 (LotG; BSG 935.52) wird aufgehoben.

Art. 81 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Egress

Bern, 10. Juni 2020

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Costa

Der Generalsekretär: Trees

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 11. November 2020

 

Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Kantonalen Geldspielgesetz (KGSG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.

Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

 

Für getreuen Protokollauszug

Der Staatsschreiber: Auer

20-115

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-115
09.03.2021 01.01.2022 Art. 22 Abs. 1 geändert 21-121

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 10.06.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-115
Art. 22 Abs. 1 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121