Das Register gemäss Artikel 10 PGG hat folgende Angaben und Unterlagen über die Personen zu enthalten, die im Verantwortungsbereich der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 PGG die Prostitution ausüben:
- Vor- und Nachname, Pseudonym, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort sowie Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit,
- gut leserliche Farbkopie eines mit einem Foto versehenen amtlichen Identitätsausweises,
- bei Ausländerinnen und Ausländern zusätzlich eine amtliche Bescheinigung über die Aufenthaltsregelung (z.B. Kopie einer Aufenthaltsbewilligung) und die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit,
- Zeitpunkt der Aufnahme und Beendigung der Prostitutionstätigkeit.
Anzugeben sind zudem die Einzelheiten der erbrachten Leistungen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers (Zurverfügungstellung und Benutzung von Räumlichkeiten, Sanitäranlagen, Wäscherei- oder Werbediensten oder dergleichen) und die dafür von der die Prostitution ausübenden Person erbrachten Abgeltungen.
Das Register ist aktuell zu halten. Änderungen der Registereinträge, insbesondere nach Aufnahme oder Beendigung der Prostitutionstätigkeit im Betrieb, sind umgehend vorzunehmen.
Die Bewilligungsbehörde kann Vorgaben über die Form des Registers machen.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat das Register vor dem Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Bei Kontrollen gemäss Artikel 12 PGG ist das Register den Behörden unaufgefordert vorzulegen. *