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945.1

Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

vom 10.04.2000 (Stand 05.11.2001)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung[1],

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 945.1-1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 23. Oktober 1998 zum Abbau technischer Handelshemmnisse bei.

Art. 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens und der Organisation handelt.

Art. 3

Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung gemäss Artikel 12 zu erklären.

Art. 4

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.

Egress

Bern, 10. April 2000

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Neuenschwander

Der Staatsschreiber: Nuspliger

00-71

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.04.2000 05.11.2001 Erlass Erstfassung 00-71

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 10.04.2000 05.11.2001 Erstfassung 00-71
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