Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 945.1-1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 23. Oktober 1998 zum Abbau technischer Handelshemmnisse bei.
945.1
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
vom 10.04.2000 (Stand 05.11.2001)
Präambel
gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung[1],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens und der Organisation handelt.
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung gemäss Artikel 12 zu erklären.
Art. 4
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.
Egress
Bern, 10. April 2000
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Neuenschwander
Der Staatsschreiber: Nuspliger
00-71
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 10.04.2000 | 05.11.2001 | Erlass | Erstfassung | 00-71 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.04.2000 | 05.11.2001 | Erstfassung | 00-71 |