Der Kanton Bern tritt dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK)[2] bei.
945.4
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK)
Präambel
gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV)[1],
auf Antrag des Regierungsrates,
Art. 1
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Konkordats zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, das Konkordat gemäss Artikel 70 Absatz 2 zu kündigen.
Art. 4
Der Grossratsbeschluss vom 15. Juni 2005 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (BSG 945.4) wird aufgehoben.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2020 in Kraft.
Art. 6
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.
Egress
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Zaugg-Graf
Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 12. August 2020
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Der Grossratsbeschluss ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 10.03.2020 | 01.09.2020 | Erlass | Erstfassung | 20-079 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.03.2020 | 01.09.2020 | Erstfassung | 20-079 |