Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen in den Abschnitten einerseits zwischen den Grenzsteinen Nr. 34 und Nr. 47 sowie zwischen den Grenzsteinen Nr. 48 und Nr. 50 und andererseits zwischen den Grenzsteinen Nr. 64 und Nr. 70 wird nach Austausch von Parzellen gleichen Umfangs entsprechend dem vorliegenden Abkommen beigefügten und Bestandteil desselben bildenden Plan im Massstab 1:5000 (Beilage Nr. 1) bereinigt. 4
Vorbehalten bleiben Änderungen von geringer Bedeutung, die sich aus der Vermarkung der bereinigten Grenze ergeben können.