Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Gastarbeitnehmer, das sind Schweizerbürger und Deutsche, die zum Antritt einer Stelle in irgend einem Erwerbszweig für begrenzte Zeit in das andere Land gehen, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen und sich mit den Handels- und Berufsgebräuchen dieses Landes vertraut zu machen. Deutsche im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Personen, die über einen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland verfügen.
Im Rahmen des in Artikel 5, Absatz 1, festgesetzten Kontingents wird den Gastarbeitnehmern die Bewilligung zum Stellenantritt ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes in dem betreffenden Beruf erteilt.