(Art. 7 Abs. 2 des Abkommens)
Das Rückübernahmegesuch für Drittstaatsangehörige gemäss Artikel 5 des Abkommens muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Angaben zu Identität und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person (Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und -ort);
- Angaben zu Dokumenten gemäss Artikel 4 dieses Protokolls, mit denen die Einreise der betroffenen Person in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt nachgewiesen oder festgestellt wird.
Das Rückübernahmegesuch wird direkt an die zuständigen Behörden übermittelt, in der Regel per Fax.
Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch so schnell wie möglich, spätestens aber innert vierundzwanzig Stunden nach Empfang. Diese Frist kann bis zu sieben Tage verlängert werden, falls Dokumente gemäss Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls fehlen.
Die Rückübernahme der Person erfolgt erst nach Bewilligung des Rückübernahmegesuchs durch die ersuchte Vertragspartei.
Stützt sich das Rückübernahmegesuch darauf, dass die aus dem ersuchten Staat eingereiste ausländische Person mit falschen Dokumenten unterwegs ist, so sind diese Dokumente bei Annahme des Rückübernahmegesuchs vom ersuchenden Staat bereit zu stellen.
Ist die rückzuübernehmende Person auf ärztliche Betreuung angewiesen so liefert die ersuchende Vertragspartei, sofern dies im Interesse dieser Person liegt, eine Beschreibung des Gesundheitszustands, einschliesslich Kopien ärztlicher Bescheinigungen und Informationen über eine allenfalls erforderliche Sonderbehandlung wie Pflege, Beaufsichtigung oder Krankenwagentransport.