Jede Vertragspartei übernimmt formlos oder auf Antrag der anderen Vertragspartei die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das Gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen worden sind, ohne die Staatsangehörigkeit irgendeines andern Staates erworben zu haben.
Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.