Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den Austausch von Stagiaires zwischen der Schweiz und Norwegen, die für eine begrenzte Zeit im anderen Land eine Stelle in ihrem erlernten Beruf antreten, um sich in ihrem Fach weiterzubilden.
Im Rahmen des in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Kontingentes wird den Stagiaires die Bewilligung zum Stellenantritt ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes im betreffenden Beruf erteilt.