Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei jede Person, welche die für das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei stellt die ersuchte Vertragspartei für die rückzuübernehmende Person unverzüglich die für ihre Rückführung erforderlichen Reisepapiere aus.
Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine solche Person unter denselben Bedingungen in ihr eigenes Hoheitsgebiet zurück, wenn später festgestellt wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht besass.