Die Angehörigen eines der beiden Staaten, die einen vom Departement und Ministerium ausgestellten, gültigen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass besitzen, und sich in offizieller Mission als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Landes oder als Funktionär einer internationalen Organisation mit Sitz im anderen Staat in diesen begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit.
Die Entsendung und Funktion der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Personen mit Ausnahme der Mitglieder von offiziellen Delegationen und von Funktionären bei einer internationalen Organisation werden dem anderen Staat im Voraus auf diplomatischem Wege notifiziert.
Der Aufenthaltsstaat stellt den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Personen mit Ausnahme der Mitglieder von offiziellen Delegationen eine Legitimationskarte aus.
Die unter Absatz 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Verfahren finden ebenfalls Anwendung auf die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Personen. Sie sind ebenfalls von der Visumpflicht befreit, sofern sie einen gültigen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass oder einen gültigen Pass und eine Legitimationskarte besitzen.
Den Familienangehörigen, die keinen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass besitzen, wird unmittelbar bei ihrer ersten Einreise ein unentgeltliches Visum ausgestellt.