Dieses Abkommen findet Anwendung auf den Austausch von schweizerischen und slowakischen Bürgerinnen und Bürgern, die für eine begrenzte Zeit im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Stelle im erlernten Beruf antreten, um sich beruflich und sprachlich weiterzubilden, und die mindestens 18 Jahre alt sind und in der Regel das 35. Altersjahr nicht überschritten haben. Sie sollen über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen (nachstehend «Stagiaires» genannt).» 2
Die Beschäftigung kann in allen Berufen erfolgen, deren Ausübung für Ausländer rechtlich nicht eingeschränkt ist. Für Berufe, deren Ausübung einer besonderen Bewilligung bedarf, ist diese zusätzlich einzuholen.