Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Das Abkommen tritt in Kraft, wenn sich die Vertragsparteien durch gegenseitige Notifikation informieren, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
Die Vertragsparteien können Änderungen und Ergänzungen des Abkommens durch die Unterzeichnung entsprechender Dokumente vereinbaren; diese bilden einen untrennbaren Teil des Abkommens und treten durch Notenaustausch analog dem Verfahren in Absatz 2 in Kraft.
Das Abkommen kann auf Verlangen einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch diplomatische Notifikation erfolgen.
Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens bleiben die aufgrund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der ursprünglich genehmigten Frist gültig. Unterzeichnet in Bern, am 28. November 2003, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.