Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- «Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft»bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt;
- «Staatsangehöriger der Ukraine» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Ukraine gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung und internationalen Verträgen der Ukraine erlangt hat;
- «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Ukraine besitzt;
- «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt;
- «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Ukraine erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Dieser Begriff umfasst nicht das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asylverfahren, einem Verfahren zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus oder einem Aufenthaltsbewilligungsverfahren;
- «Ersuchender Staat» bezeichnet die Vertragspartei, die ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 4 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 11 dieses Abkommens stellt;
- «Ersuchter Staat» bezeichnet die Vertragspartei, an die ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 4 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 11 dieses Abkommens gerichtet wird;
- «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde einer Vertragspartei, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 16 desselben befasst;
- «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.