Flüchtlingen, die unter dem Schutz des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, wird von den vertragschliessenden Regierungen unter Vorbehalt der Artikel 2 und 16 ein Reiseausweis nach den Bestimmungen von Artikel 3 abgegeben, sofern sie staatenlos sind oder nicht unter dem wirksamen Schutze einer Regierung stehen, sich rechtmässig auf dem Gebiet der betreffenden vertragschliessenden Regierung aufhalten und nicht unter die Bestimmungen über die Abgabe eines Reisepapieres der Abkommen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928, 30. Juli 1935 oder der Vereinbarung vom 28. Oktober 1933 fallen.
Dieser Reiseausweis wird den Flüchtlingen auf Gesuch hin für Reisen ausserhalb des Aufenthaltsstaates abgegeben.