Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet wurden und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen.
Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens gelten:
- Urkunden einer an der staatlichen Rechtspflege beteiligten Behörde oder Amtsperson, einschliesslich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, einem Gerichtsschreiber oder einem Gerichtsbeamten ausgestellt sind;
- Urkunden der Verwaltungsbehörden;
- notarielle Urkunden;
- amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie Eintragungsvermerke, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften.
Dieses Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden:
- auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind;
- auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.