Abschnitt 3
Die Agentur, ihre Vermögenswerte und Guthaben sind ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Verwahrung sie sich befinden, von der Gerichtsbarkeit befreit, soweit sie nicht in einem Einzelfall darauf ausdrücklich verzichtet. Der Verzicht kann sich jedoch nicht auf Vollstreckungsmassnahmen erstrecken.
Abschnitt 4
Die Räumlichkeiten der Agentur sind unverletzbar. Ihre Vermögenswerte und Guthaben sind ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Verwahrung sie sich befinden, von jeder Untersuchungs‑, Requisitions‑, Beschlagnahme‑, Enteignungs‑ oder irgendeiner Zwangsmassnahme vollziehenden, administrativen, gerichtlichen oder gesetzgeberischen Charakters befreit.
Abschnitt 5
Die Archive der Agentur und ganz allgemein sämtliche ihr gehörenden oder von ihr verwahrten Schriftstücke sind ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, unverletzbar.
Abschnitt 6
Ohne einer Kontrolle, Reglementierung oder einem Moratorium zu unterliegen,
- kann die Agentur Fonds, Gold oder Devisen jeder Art verwahren und Konten in irgendeiner Geldsorte unterhalten;
- kann die Agentur ihre Fonds, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes frei transferieren sowie alle von ihr verwahrten Devisen in irgendeine andere Währung konvertieren.
Abschnitt 7
In Ausübung der ihr in Abschnitt 6 eingeräumten Rechte wird die Agentur allen von der Regierung jedes Vertragslandes erhobenen Vorstellungen, soweit sie ihnen ohne Nachteil für ihre eigenen Interessen entsprechen kann, Rechnung tragen.
Abschnitt 8
Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind befreit:
- von jeder direkten Steuer; es versteht sich indessen, dass die Agentur die Befreiung von Abgaben, die nicht mehr als eine Entschädigung für öffentliche Dienste sind, nicht beanspruchen wird;
- von allen Zollgebühren und von allen Verboten und Einschränkungen mit Bezug auf die Ein‑ und Ausfuhr der von der Agentur für ihren dienstlichen Gebrauch ein‑ und ausgeführten Gegenstände; es versteht sich indessen, dass die zollfrei eingeführten Gegenstände auf dem Gebiet des Landes, in das sie eingeführt worden sind, nicht verkauft werden dürfen, es sei denn zu den von der Regierung dieses Landes genehmigten Bedingungen;
- von jeder Zollgebühr und allen Verboten und Einschränkungen mit Bezug auf die Ein‑ und Ausfuhr ihrer Publikationen.
Abschnitt 9
Obwohl die Agentur grundsätzlich die Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben, die im Preis von beweglichen Werten und Immobilien enthalten sind, nicht beansprucht, werden doch die Vertragstaaten dieser Vereinbarung in jedem Fall, in dem dies möglich ist, die bezüglich Wegfall oder Rückerstattung des Steuer‑ oder Abgabebetrages erforderlichen administrativen Vorkehren treffen, wenn die Agentur für den dienstlichen Gebrauch grössere Einkäufe tätigt, bei denen Steuern und Abgaben dieser Art im Preis inbegriffen sind.