§ 1 – Satzung für den organisatorischen Aufbau des Fonds
Sobald diese Satzung durch Beschluss des Ministerkomitees auf der Grundlage eines Teilabkommens angenommen worden ist, beruft der Generalsekretär die Sitzung des Direktionsausschusses ein, auf der alle erforderlichen oder wünschenswerten Massnahmen zum organisatorischen Aufbau des Fonds im Einklang mit dieser Satzung getroffen werden.
§ 2 – Bekanntgabe des Beginns der Tätigkeit
Der Gouverneur gibt den Mitgliedern des Fonds den Zeitpunkt bekannt, in welchem dieser bereit sein wird, seine Tätigkeit aufzunehmen.
§ 3– Beitritt
- Jedes Mitglied des Europarats, das nicht Mitglied des Fonds ist, kann diesem durch eine an das Ministerkomitee zu richtende Erklärung beitreten. Aus dieser Erklärung muss hervorgehen, dass die beitretende Regierung diese Satzung annimmt und die in Vereinbarung mit dem Direktionsausschuss gemäss Artikel 4 dieser Satzung festgesetzte Anzahl von Anteilscheinen zeichnet.
- Jede Regierung, die nicht Mitglied des Europarats ist und nach Artikel 9 § 1 Buchstabe (e) zum Beitritt zu dem Fonds zugelassen wurde, kann diesem dadurch beitreten, dass sie beim Generalsekretär des Rates eine Urkunde hinterlegt, die besagt, dass sie diese Satzung annimmt, die in Vereinbarung mit dem Direktionsausschuss gemäss Artikel 4 dieser Satzung festgesetzte Anzahl von Anteilscheinen zeichnet, dass sie alle notwendigen Massnahmen getroffen hat, die es ihr ermöglichen, allen sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, und dass sie alle vom Direktionsausschuss festgesetzten Bedingungen für die Zulassung erfüllt hat.
- Der Generalsekretär des Europarats notifiziert dem Gouverneur und allen Mitgliedern des Fonds den Eingang jeder Beitrittserklärung und die auf Grund der vorstehenden Absätze erfolgte Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde.
§ 4 – Auslegung dieser Satzung
Jeder Beschluss des Verwaltungsrats über die Auslegung dieser Satzung kann auf Antrag eines Mitglieds vor den Direktionsausschuss gebracht werden. Bis der Direktionsausschuss eine Entscheidung trifft, kann der Fonds in dem Ausmass, in dem er dies für notwendig erachtet, auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrats handeln.
§ 5 – Beglaubigte Abschrift
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitglied des Rates und jeder Regierung, die nicht Mitglied des Rates, jedoch dem Fonds beigetreten ist, eine beglaubigte Abschrift dieser Satzung.