Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls sind die Räumlichkeiten des Zentrums unverletzlich.
Die Behörden des Staates, in dem das Zentrum seinen Sitz hat, dürfen die Räumlichkeiten des Zentrums nur mit Genehmigung des Generaldirektors oder der vom Generaldirektor bezeichneten Person betreten. Bei Ausbruch von Feuer oder in anderen Schadensfällen, in denen sofortige Schutzmassnahmen ergriffen werden müssen, gilt die Genehmigung des Generaldirektors als erteilt.
Das Zentrum wird verhindern, dass seine Räumlichkeiten Personen als Zuflucht dienen, die einer Freiheitsentziehung entgehen oder sich einer amtlichen Zustellung entziehen wollen.