In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- «Übereinkommen» bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation einschliesslich seiner Anlagen;
- «Vertragspartei des Übereinkommens» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist;
- «Sitzpartei» bezeichnet die Vertragspartei des Übereinkommens, in deren Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz errichtet hat;
- «Vertragspartei des Protokolls» bezeichnet einen Staat, für den je nach Fall dieses Protokoll oder die abgeänderte Fassung dieses Protokolls in Kraft getreten ist;
- «Mitglied des Personals» bezeichnet den geschäftsführenden Sekretär und jede Person, die vollzeitlich von der EUTELSAT beschäftigt und deren Personalstatut unterstellt ist;
- «Vertreter» bezeichnet im Fall der Vertragsparteien des Protokolls und der Sitzpartei die Vertreter bei der EUTELSAT einschliesslich der Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater;
- «Archive» bezeichnet alle Unterlagen, die sich im Eigentum oder Besitz der EUTELSAT befinden, wie z. B. Manuskripte, Schriftwechsel, Dokumente, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen, grafische Darstellungen und Computerprogramme;
- «amtliche Tätigkeit» der EUTELSAT bezeichnet die von der Organisation im Rahmen ihrer in dem Übereinkommen festgelegten Ziele ausgeübte Tätigkeit einschliesslich ihrer Verwaltungstätigkeit;
- «Sachverständiger» bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um für die EUTELSAT oder in ihrem Namen und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen;
- «Vermögenswert» bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschliesslich vertraglicher Rechte;
- «geschäftsführender Sekretär» bezeichnet den geschäftsführenden Sekretär der EUTELSAT.