In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- «Übereinkommen» bezeichnet das am 3. September 1976 in London zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation in der abgeänderten Fassung einschliesslich seines Anhangs;
- «Vertragspartei des Übereinkommens» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist;
- «Organisation» bezeichnet die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation;
- «Sitzpartei» bezeichnet die Vertragspartei des Übereinkommens, in deren Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz errichtet hat;
- «Vertragspartei des Protokolls» bezeichnet einen Staat, für den je nach Fall dieses Protokoll oder die abgeänderte Fassung dieses Protokolls in Kraft ist;
- «Mitglied des Personals» bezeichnet den Direktor und jede Person, die gemäss Personalstatut vollzeitlich von der Organisation beschäftigt ist;
- «Vertreter» bezeichnet im Fall der Vertragsparteien des Protokolls und der Sitzpartei die Vertreter bei der Organisation und umfasst in jedem Fall die Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater;
- «Archive» umfasst alle Manuskripte, Schriftwechsel, Dokumente, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen, grafische Darstellungen und Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der Organisation befinden;
- «amtliche Tätigkeit» der Organisation bezeichnet die von der Organisation gemäss ihrem in dem Übereinkommen festgelegten Zweck ausgeübte Tätigkeit einschliesslich ihrer Verwaltungstätigkeit;
- «Sachverständiger» bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um für die Organisation oder in ihrem Namen und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen;
- «Vermögenswert» bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschliesslich vertraglicher Rechte.