Die Mitglieder des Personals der Union, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind während der Dauer ihrer dienstlichen Tätigkeiten von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den ihnen von der Union ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen befreit.
Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls von jeglichen Vermögens- und Einkommenssteuern befreit. Dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die als Entschädigung für Krankheit, Unfall, Invalidität und dergleichen zufallen können. Dagegen geniessen die Erträge von Kapitalleistungen ebenso wie die an ehemalige Mitglieder des Personals der Union ausgerichteten Renten und Pensionen diese Befreiung nicht.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz weiterhin die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandtelle den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens der Mitglieder des Personals Rechnung zu tragen.