Für die Formblätter der CIEC geltende Vorschriften
1. Die Dokumente nach Artikel 1 werden entsprechend den in Anhang 1 aufgeführten Formblättern der CIEC erstellt.
2. Jedes Dokument umfasst grundsätzlich eine Vorder- und eine Rückseite und enthält alle unveränderlichen Angaben aus den Formblättern der CIEC. Um informationstechnischen und elektronischen Sachzwängen Rechnung zu tragen, kann ein Dokument jedoch auf zwei Blättern erstellt werden oder nur die im vorliegenden Fall erforderlichen Angaben enthalten.
3. Jedes Dokument trägt auf der Vorderseite (oder Blatt 1) das Logo der CIEC und einen Verweis auf dieses Übereinkommen.
4. Die Auszüge oder Bescheinigungen der Formblätter 1 bis 5 der CIEC werden auf der Grundlage der ursprünglichen Angaben und nachträglichen Vermerke erstellt und geben den letzten sich daraus ergebenden Personen- oder Familienstand wieder; auf den Dokumenten gibt die ausstellende Behörde die Nummer des Eintrags an, aus dem diese Daten entnommen sind, oder die Nummer des Auszugs, wenn der Eintrag nicht nummeriert ist, und sie gibt beide Nummern an, wenn eine Nummer für den Eintrag und eine andere Nummer für den Auszug vorliegt.
5. Die Bescheinigung des Formblatts 4 der CIEC wird von der zuständigen Behörde erstellt und gibt die Daten wieder, die sich in ihrem Besitz befinden; in Feld «7-6-1-5 Name zum Zeitpunkt der Ausstellung des Auszugs» gibt die zuständige Behörde den Namen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung an.
6. Der Verweis auf das Übereinkommen und die unveränderlichen Angaben, die auf der Vorderseite (oder Blatt 1) der Formblätter der CIEC stehen, erfolgen mindestens in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der ausstellenden Behörde sowie in französischer Sprache. Werden die Dokumente über die Plattform der CIEC übermittelt, so erfolgen der Verweis und die unveränderlichen Angaben ausserdem mindestens in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Empfängerstaats, wobei insgesamt höchstens drei Sprachen aufgeführt werden; die Amtssprache der ausstellenden Behörde ist hierbei grundsätzlich diejenige, die die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte bei der Anmeldung auf der Plattform auswählt.
7. Die unveränderlichen Angaben auf der Vorderseite (oder Blatt 1) der Formblätter der CIEC werden mit den Zahlenschlüsseln versehen, die in einer Liste in Anhang 2 aufgeführt sind.
8. Die Bedeutung der Zeichen zum Ausfüllen der Felder «1-4-4 Sonstige Angaben» der Formblätter 1, 3 und 4 der CIEC sowie der Felder «7-7-6 Sonstige(r) Namensbestandteil(e)» der Formblätter 1 bis 5 der CIEC muss auf der Vorderseite (oder Blatt 1) der Formblätter mindestens in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des ausstellenden Staates sowie in französischer Sprache angegeben werden. Werden die Dokumente über die Plattform der CIEC übermittelt, so wird die Bedeutung der Zeichen ausserdem in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Empfängerstaats angegeben, wobei insgesamt höchstens drei Sprachen aufgeführt werden.
9. Alle Eintragungen, die auf den Formblättern der CIEC auf der Vorderseite (oder Blatt 1) vorgenommen werden, erfolgen in lateinischen Druckbuchstaben; sie können ausserdem in den Schriftzeichen der Sprache der Behörde geschrieben werden, die das Dokument erstellt.
10. Daten werden mit arabischen Zahlen eingetragen und geben nacheinander den Tag, den Monat und das Jahr an (TT.MM.JJJJ). Tag und Monat werden zweistellig, das Jahr wird vierstellig angegeben. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres werden durch Ziffern von 01 bis 09 bezeichnet.
11. Zum Ausfüllen des Feldes «1-4-4 Sonstige Angaben» der Formblätter 1, 3 und 4 werden ausschliesslich folgende Zeichen verwendet:
Auf diese Zeichen folgen gegebenenfalls das Datum und der Ort des Ereignisses sowie Name und Vornamen der Ehefrau oder des Ehemanns bzw. der Partnerin oder des Partners.
12. Alle Eintragungen auf der Vorderseite (oder Blatt 1) der Formblätter der CIEC müssen so genau wie möglich sein. Insbesondere:
- folgt auf den Namen jedes in einem Dokument genannten Ortes der Name des Staates, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, in dem das Dokument ausgestellt wird;
- wird soweit möglich das Personenkennzeichen eingetragen; darauf folgt der Name des Staates, der es erteilt hat; erteilen sowohl der ausstellende Staat des Formblatts der CIEC als auch der Empfangsstaat ein solches Kennzeichen, so werden diese in derselben Zeile eingetragen, jeweils mit dem Namen des Staates dahinter;
- wird ein Feld oder ein Teil eines Feldes des Formblatts der CIEC, das nicht mit den ursprünglichen Angaben und nachträglichen Vermerken ausgefüllt werden kann, durch Striche in diesem Feld oder Teil des Feldes unbrauchbar gemacht; diese Bestimmung kommt nur dann zum Einsatz, wenn einer ausstellenden Behörde eine Information nicht vorliegt, sie ändert jedoch nichts daran, dass die Rubrik immer dann auszufüllen ist, wenn die Behörde gesicherte Kenntnis der Information hat, im Besonderen, wenn Letztere im Eintrag enthalten ist und insbesondere die Abstammung betrifft, aber auch dann, wenn sie aus der Anwendung des Gesetzes und sonstiger Regelungen leicht abgeleitet werden kann; bei einer Person unbestimmten Geschlechts werden die Felder «1-8-2-1 Geschlecht männlich» und «1-8-2-2 Geschlecht weiblich» leer gelassen;
- kreuzt die ausstellende Behörde zum Ausfüllen der Felder «3-4-1 Vater» und «3-4-2 Mutter», mit denen das Geschlecht jedes Elternteils bestimmt wird, das Feld «Vater» in einer Spalte und das Feld «Mutter» in einer anderen Spalte an, wenn die Elternteile unterschiedlichen Geschlechts sind; sie kreuzt in beiden Spalten die Felder «Vater» oder die Felder «Mutter» an, wenn die Elternteile gleichen Geschlechts sind;
- kreuzt die ausstellende Behörde zum Ausfüllen der Felder «4-1-1 Ehemann» und «4-1-1-3 Ehefrau», in denen das Geschlecht jedes Ehegatten festgehalten wird, das Feld «Ehemann» in einer Spalte und das Feld «Ehefrau» in der anderen Spalte an, wenn die Ehegatten unterschiedlichen Geschlechts sind; sie kreuzt in beiden Spalten die Felder «Ehemann» oder die Felder «Ehefrau» an, wenn die Ehegatten gleichen Geschlechts sind;
- gibt die ausstellende Behörde zum Ausfüllen der Felder «7-2-1 Geburtsname» grundsätzlich den bei der Geburt zugewiesenen und in den Geburtseintrag eingetragenen Namen an; wurde dieser Name jedoch nachträglich durch freiwillige Erklärung oder infolge einer Entscheidung zur Namensänderung oder einer Abstammungsänderung, insbesondere aufgrund einer Annahme als Kind, geändert, so gibt sie den aus dieser Änderung hervorgegangenen Namen an;
- müssen mit den Feldern «7-3-4 Name vor der Eheschliessung», «7-4-2-1 Name vor der Partnerschaft» und «7-6-1-5 Name zum Zeitpunkt der Ausstellung des Auszugs» alle Fälle abgedeckt werden können, insbesondere der Fall, dass der Name der Person vor der Eheschliessung oder der Begründung der Partnerschaft nicht ihr Geburtsname (im oben dargelegten Sinne) ist, sondern ein anderer gesetzlicher Name, beispielsweise ein während einer früheren Ehe oder Partnerschaft gewählter Ehename, den die Person nach Auflösung der erwähnten Ehe oder Partnerschaft möglicherweise behalten hat; in einem solchen Fall wird im Feld «7-6-1-5» des Formblatts 4 der Name zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung angegeben;
- können in den Feldern «7-7-6 Sonstige(r) Namensbestandteil(e)» gegebenenfalls Namen angegeben werden, die die Person benutzt oder unter denen sie möglicherweise bekannt ist; dort werden auch «middle names» und Geschlechtsnamen angegeben; dem Zwischennamen («middle name») wird das Zeichen «Ni» nachgestellt, dem Geschlechtsnamen das Zeichen «Np» und sonstigen Namen oder Namensbestandteilen das Zeichen «Na». Des Weiteren werden in dieses Feld die Adelstitel eingetragen, gefolgt vom Zeichen «Nob»;
- gibt die ausstellende Behörde beim Ausfüllen des Feldes «7-9 Vornamen» grundsätzlich alle Vornamen an, und zwar auf die gleiche Weise und in der gleichen Reihenfolge, wie sie im ursprünglichen oder nachträglich geänderten Eintrag stehen; es wird jedoch darauf hingewiesen, dass einige Staaten den Betroffenen die Möglichkeit einräumen, den oder die Vornamen auszuwählen, den oder die sie in den aus den Registern ausgestellten Auszügen stehen haben möchten.
13. Die Rückseite (oder Blatt 2) jedes Formblatts der CIEC muss die Übersetzung der unveränderlichen Angaben und der Zeichen von der Vorderseite (oder Blatt 1) in mindestens einer der nicht auf der Vorderseite (oder Blatt 1) verwendeten Amtssprachen der Vertragsstaaten sowie in englischer Sprache enthalten.
14. Jedes Dokument weist den Namen und die Eigenschaft seines Ausstellers aus. Wird ein Dokument auf Papier ausgestellt, so trägt es das Datum, die Unterschrift und das erforderliche Siegel. Wird es über die Plattform der CIEC übermittelt, so erfolgt die Erstellung von Unterschrift und Stempel des Absenders nach dem am 19. September 2012 in Rom unterzeichneten Übereinkommen der CIEC über die Nutzung der Plattform der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen zur internationalen Übermittlung von Personenstandsdaten auf elektronischem Weg; gegebenenfalls stellt die empfangende Behörde hiervon eine Papierabschrift aus, die sie als mit den empfangenen Daten übereinstimmend beglaubigt.