In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und zur Verhinderung von Handelsverzerrungen, die durch einen unangemessenen oder unwirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum entstehen, stellen die Vertragsparteien einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sowie dessen Durchsetzung, insbesondere gegen Nachahmung und Piraterie, sicher.
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Stärkung des multilateralen Welthandelssystems, einschliesslich insbesondere der multilateralen Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, und eine Zusammenarbeit mit dieser Zielsetzung wichtige Bestandteile des vorliegenden Abkommens darstellen.
Im Rahmen des vorliegenden Abkommens umfasst der Schutzgegenstand des geistigen Eigentums insbesondere: Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, einschliesslich Computerprogramme und Datenbanken; Marken; geographische Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen; gewerbliche Muster und Modelle; Erfindungspatente; den Schutz von Pflanzensorten; Topographien von integrierten Schaltkreisen; den Schutz von vertraulichen Informationen und anderen von der Gesetzgebung einer Vertragspartei erfassten Schutzobjekten.