Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet
- «Signal» einen elektronisch erzeugten, zur Übertragung von Programmen geeigneten Träger;
- «Programm» eine aufgenommene oder nicht aufgenommene Gesamtheit von Bildern, Tönen oder beiden, die in den letztlich zum Zweck der Verbreitung ausgestrahlten Signalen enthalten ist;
- «Satellit» jede zur Übertragung von Signalen geeignete Vorrichtung im ausserirdischen Raum;
- «ausgestrahltes Signal» jedes an oder über einen Satelliten geleitete programmtragende Signal;
- «abgeleitetes Signal» ein Signal, das durch Änderung der technischen Merkmale des ausgestrahlten Signals gewonnen wird, gleichviel ob inzwischen eine oder mehrere Festlegungen vorgenommen worden sind;
- «Ursprungsunternehmen» die natürliche oder juristische Person, die darüber entscheidet, welches Programm die ausgestrahlten Signale tragen werden;
- «Verbreiter» die natürliche oder juristische Person, die über die Übertragung der abgeleiteten Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit entscheidet;
- «Verbreitung» die Tätigkeit, durch die ein Verbreiter abgeleitete Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit überträgt.