Der Name «Schweizerische Eidgenossenschaft», die Bezeichnungen «Schweiz» und «Eidgenossenschaft» und die Namen der schweizerischen Kantone sowie die in der Anlage B dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt, im Gebiet der Französischen Republik ausschliesslich schweizerischen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehen sind. Jedoch können gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung jeweils durch ein Protokoll für nicht anwendbar erklärt werden.
Wird eine der in der Anlage B dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen für andere als die Erzeugnisse oder Waren, denen sie in der Anlage B zugeordnet ist, benutzt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn
- die Benutzung geeignet ist, den Unternehmen, die die Bezeichnung für die in der Anlage B angegebenen schweizerischen Erzeugnisse oder Waren rechtmässig benutzen, Nachteile im Wettbewerb zuzufügen, es sei denn, dass an der Benutzung der Bezeichnung im Gebiet der Französischen Republik für nichtschweizerische Erzeugnisse oder Waren ein schutzwürdiges Interesse besteht,
- oder
- die Benutzung der Bezeichnung geeignet ist, den besonderen Ruf oder die besondere Werbekraft der Bezeichnung zu beeinträchtigen.
Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes ausserhalb des Gebietes der Schweizerischen Eidgenossenschaft überein, so wird durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, dass die Bezeichnung für Erzeugnisse oder Waren benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind. Jedoch können jeweils durch ein Protokoll ergänzende Bestimmungen getroffen werden.
Durch Absatz 1 wird ferner niemand gehindert, auf Erzeugnissen oder Waren, ihrer Verpackung, in den Geschäftspapieren oder in der Werbung seinen Namen, seine Firma, soweit sie den Namen einer natürlichen Person enthält, und seinen Wohnsitz oder Sitz anzugeben, sofern diese Angaben nicht als Kennzeichen der Erzeugnisse oder Waren benutzt werden. Die kennzeichenmässige Benutzung des Namens und der Firma ist jedoch zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an dieser Benutzung besteht.
Die Absätze 2 bis 4 finden nur vorbehältlich des Artikels 5 Anwendung.