Der Name «Schweizerische Eidgenossenschaft», die Bezeichnungen «Schweiz» und «Eidgenossenschaft» und die Namen der schweizerischen Kantone sowie die in der Anlage B dieses Vertrags aufgeführten Bezeichnungen sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 2–4 etwas anderes ergibt, im Gebiet der Ungarischen Volksrepublik ausschliesslich schweizerischen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehen sind. Jedoch können gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung jeweils durch ein Protokoll für nicht anwendbar erklärt werden.
Wird eine der in der Anlage B dieses Vertrags aufgeführten Bezeichnungen für andere als die Erzeugnisse oder Waren, denen sie in der Anlage B zugeordnet ist, benutzt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn
- die Benutzung geeignet ist, den Unternehmungen, die die Bezeichnung für die in der Anlage B angegebenen schweizerischen Erzeugnisse oder Waren rechtmässig benutzen, Nachteile im Wettbewerb zuzufügen
- oder
- die Benutzung der Bezeichnung geeignet ist, den besonderen Ruf oder die besondere Werbekraft der Bezeichnung zu beeinträchtigen.
Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebiets oder Ortes ausserhalb des Gebiets der Schweizerischen Eidgenossenschaft überein, so wird durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, dass die Bezeichnung für Erzeugnisse oder Waren benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind, sofern jede Verwechslung ausgeschlossen ist. Jedoch können durch das Protokoll zu diesem Vertrag ergänzende Bestimmungen getroffen werden.
Durch Absatz 1 wird ferner niemand gehindert, auf Erzeugnissen oder Waren, ihrer Verpackung, in den Geschäftspapieren oder in der Werbung seinen Namen, den Handelsnamen, soweit er den Namen einer natürlichen Person enthält, und seinen Wohnsitz oder Sitz anzugeben, sofern diese Angaben nicht als Kennzeichen der Erzeugnisse oder Waren benutzt werden. Die kennzeichenmässige Benutzung des Namens und des Handelsnamens ist jedoch zulässig, wenn nach den Umständen jede Irreführung über die Herkunft der Erzeugnisse oder Waren ausgeschlossen ist.
Artikel 5 bleibt vorbehalten.