Ein Hinweis nach Artikel 9 des Patentschutzvertrages auf das einheitliche Schutzgebiet erfolgt im Schweizerischen Patent‑, Muster- und Markenblatt, im Jahreskatalog sowie auf den vom Bundesamt für geistiges Eigentum herausgegebenen Patent‑ und Auslegeschriften.
Das Bundesamt für geistiges Eigentum und das liechtensteinische Amt für geistiges Eigentum bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die im Patenterteilungsverfahren verwendeten Drucksachen, auf denen ein Hinweis ebenfalls angebracht werden soll.