Jede Vertragspartei sieht mindestens eine Behörde vor, die dafür zuständig ist, die Einhaltung jener innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, durch die die in Kapitel II und III des Übereinkommens bzw. in diesem Protokoll festgelegten Grundsätze umgesetzt werden.
- a. Zu diesem Zweck sind die besagten Behörden insbesondere befugt, Ermittlungen durchzuführen und einzuschreiten sowie Klagen anzustrengen bzw. den zuständigen Justizbehörden Verstösse gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften, die der Umsetzung der Grundsätze gemäss Absatz 1 Artikel 1 dieses Protokolls dienen, zur Kenntnis zu bringen.
- Jede Aufsichtsbehörde hört innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Beschwerden von Personen in Bezug auf den Schutz ihrer Rechte und grundlegenden Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten an.
Die Aufsichtsbehörden sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben völlig unabhängig.
Entscheidungen der Aufsichtsbehörden, die zu Beschwerden Anlass geben, können vor Gericht angefochten werden.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen gemäss Kapitel IV und vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Artikel 13 des Übereinkommens arbeiten die Aufsichtsbehörden in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Masse zusammen, indem sie insbesondere alle sachdienlichen Informationen miteinander austauschen.