Lexipedia

0.274.184.542

Briefwechsel vom 2. Juni 1988
zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Übermittlung
von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden
sowie von Ersuchungsschreiben in Zivil‑ und Handelssachen

AS 1988 1273

In Kraft getreten am 1. September 1988

(Stand am 1. Januar 2013)

Übersetzung

Der Italienische Botschafter
in der Schweiz

Bern, den 2. Juni 1988

Herrn René Felber
Bundesrat
Chef des Departementes
für auswärtige Angelegenheiten

Bern

Herr Bundesrat,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 2. Juni 1988 anzuzeigen:

  1. «Herr Botschafter,
  2. Ich nehme Bezug auf Artikel 9 Absatz 1 des Niederlassungs‑ und Konsularvertrages vom 22. Juli 18681 zwischen der Schweiz und Italien, auf Artikel III des Protokolls vom 1. Mai 18692 betreffend die Vollziehung der am 22. Juli 1868 in Bern und Florenz zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen und unterzeichneten Verträge und Übereinkünfte, auf die Artikel 1 Absatz 4 und 9 Absatz 4 der am 1. März 19543 in Den Haag abgeschlossenen internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht und beehre mich vorzuschlagen, dass die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivil‑ und Handelssachen in den Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik grundsätzlich unmittelbar zwischen den zu diesem Zweck von den Vertragsstaaten bezeichneten Behörden stattfindet.4 Dies schliesst nicht aus, dass einer der beiden Staaten ausnahmsweise den diplomatischen Weg benutzt.
  3. Folgende schweizerischen Behörden haben die Kompetenz, für die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivil‑ und Handelssachen direkt mit den italienischen Behörden zu verkehren:
  1. gemäss Artikel III des Protokolls von 1869 das schweizerische Bundesgericht sowie die im Anhang A zu diesem Brief aufgeführten höheren kantonalen Gerichte;
  1. ferner die im Anhang B zu diesem Brief erwähnten Behörden.5
  1. Sofern die vorstehenden Ausführungen das Einverständnis der Regierung der Italienischen Republik finden, werden der vorliegende Brief und Ihre Antwort eine Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik bilden, die am 1. September 1988 in Kraft tritt und jederzeit unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann.
  2. Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 2. Juni 1988

René Felber
Bundesrat»

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Italienischen Republik mit den vorstehenden Ausführungen einverstanden ist, und bringe Ihnen zur Kenntnis, dass für die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivil‑ und Handelssachen folgende italienischen Behörden die Kompetenz haben, direkt mit den schweizerischen Behörden zu verkehren:6

  1. gemäss Artikel III des Protokolls von 1869 die Appellationsgerichte der Italienischen Republik, die im Anhang A zu diesem Brief aufgeführt sind;
  2. ferner die im Anhang B zu diesem Brief erwähnten Behörden.

Ihr Brief und die vorliegende Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die am 1. September 1988 in Kraft tritt und jederzeit unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann.

Ich benütze diesen Anlass, Herr Bundesrat, Sie meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Onofrio Solari Bozzi

Botschafter