Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden im andern Staat, selbst wenn sie durch ein Strafgericht gefällt wurden, anerkannt, falls sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die Anerkennung der Entscheidung muss mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem die Entscheidung angerufen wird, vereinbar sein;
- Die Entscheidung muss von einem nach den Bestimmungen des Artikels 2 zuständigen Gerichte gefüllt sein;
- die Entscheidung darf nach dem Rechte des Staates, in dem sie ergangen ist, durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar sein;
- im Falle eines Versäumnisurteils muss die den Prozess einleitende Verfügung oder Ladung dem Beklagten gemäss dem Rechte des Staates, wo die Entscheidung ergangen ist, und den allenfalls zwischen den beiden Ländern bestehenden Abkommen zugestellt worden sein und ihn rechtzeitig erreicht haben.
Entscheidungen, die einen Arrest oder eine andere vorläufige oder sichernde Massnahme anordnen sowie Entscheidungen in Konkurs‑ oder Nachlassvertragssachen können auf Grund dieses Abkommens nicht anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden.
Entscheidungen von in der Schweiz zur Anordnung und Beaufsichtigung der Vormundschaft berufenen Verwaltungsbehörden werden hinsichtlich dieses Abkommens den gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt.