Die beiden Staaten verpflichten sich, unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen weitestgehend zusammenzuarbeiten, um die im Hoheitsgebiet des einen Staates verurteilten Personen zum Vollzug des Restes der verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet des anderen Staates zu überstellen.
Die in der Republik Kuba über einen Schweizer Bürger oder eine Schweizerbürgerin verhängte Strafe kann nach diesem Abkommen in einer Haftanstalt in der Schweiz oder unter der Aufsicht schweizerischer Behörden verbüsst werden.
Die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft über einen kubanischen Staatsbürger oder eine kubanische Staatsbürgerin verhängte Strafe kann nach diesem Abkommen in einer Haftanstalt in der Republik Kuba oder unter der Aufsicht kubanischer Behörden verbüsst werden.