Die Vertragsparteien sorgen für den Ausbau, die Förderung und die Erleichterung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichheit, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens. Diese Zusammenarbeit umfasst sowohl die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung, die Ingenieurwissenschaften und die Hochschulbildung als auch weitere Gebiete der Wissenschaft und Technologie, auf die sich die Vertragsparteien einigen.
Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen können koordinierte Programme und gemeinsame forschungsrelevante Projekte, Studien und Untersuchungen, gemeinsame wissenschaftliche Lehrgänge, Workshops, Konferenzen und Symposien sowie den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen und Dokumentation im Zusammenhang mit Vorhaben der Zusammenarbeit umfassen.